123a)b)c)für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden;für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches anlässlich von Staatsbesuchen verliehen werden;für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen der Gegenseitigkeit verliehen werden.Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung erteilt:Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt worden sind, zu tragen, wird hiermit nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt.Diese Bekanntmachung tritt am 7. Mai 2009 in Kraft.
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Verordnung
Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
(XXXX)
Anlagen & Schlussformeln
Schlussformel
Der Bundespräsident
2 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ordeng_5bek_2009
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