Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1 der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1869 S. 183, Bayerisches Regierungsblatt 1869 S. 1129) und dem Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vom 4. Mai 1956 wird - hinsichtlich des Artikels 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen - verordnet:
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Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
Anlagen & Schlussformeln
Die Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen wird in der Fassung der Anlage 1 in Kraft gesetzt.
12am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und Neuburgweier (ausschließlich), undam rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier (einschließlich) und Mannheim (einschließlich) oder am linken Rheinufer zwischen der Lautermündung und Ludwigshafen (einschließlich),(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Nummer 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nummer 1, §§ 11, 12, 18, 20 und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstellung nach § 4 Nummer 1 oder nach den §§ 20 und 21 ihren Wohnsitz habenjeweils das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der Fahrtenhefte nach § 7 Nummer 3 ist jedes der in Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 und des § 17 ist dasjenige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach § 12 Nummer 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt sind, gelten als von dem nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgefertigt.
(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Prüfungsordnung nach § 10 Nummer 3 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.
Die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere der Besitz eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
1. für die Abnahme der Lotsenprüfungnach §§ 8, 11 ................... 25,- DM,2. für die Ausfertigung desLotsenpatents nach § 12 Nr. 1,§§ 20, 21 ....................... 10,- DM,3. für jede weitere Ausfertigungdes Lotsenpatents nach § 12 Nr. 2 5,- DM.(1) An Gebühren werden erhoben
(2) Für die Ausstellung des Fahrtenheftes nach § 7 Nr. 1 und der schriftlichen Erlaubnis nach § 6 Nr. 2 werden die baren Auslagen berechnet.
(3) Die der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für jeden Prüfungstag eine Entschädigung von 20 DM. Dauert die Prüfungstätigkeit länger als vier Stunden, so erhöht sich die Entschädigung für jede weitere volle oder angefangene Stunde um 5 DM. Findet die Prüfung auf Antrag des Bewerbers an einem anderen als dem vorgesehenen Prüfungstermin oder nicht am Sitz des Prüfungsausschusses statt, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
§ 366 Nr. 10 des StrafgesetzbuchsZuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nachbestraft.
Es treten außer Kraftdas Hessische Regulativ, betreffend das Steuermannswesen auf der Großherzoglich Hessischen Rheinstrecke, vom 5. August 1882 (Hessisches Regierungsblatt S. 133),die Bayerische Verordnung, betreffend die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb des Bayerischen Gebietes, vom 30. Dezember 1885 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1886 S. 1),die Badische Ministerialverordnung, betreffend die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb des Großherzoglich Badischen Gebietes, vom 19. Dezember 1885 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 401)mit allen dazu ergangenen Änderungen und Ergänzungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Text siehe: RheinLotsO; Gliederungsnummer 9503-7
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 9503-7 S. 24 - 25;bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. FußnoteNichtzutreffendes streichen1) Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn dieSehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brillemindestens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderenAuge 0,1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der - die -Untersuchte trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeitzum Schätzen der Entfernungen) besitzen; das Blickfeld desbesseren Auges muß regelrecht sein. Liegt die Minderung derSehkraft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust des Augesnoch kein volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögendes - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchungnach Ablauf des Jahres zu wiederholen.Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge dieKurzsichtigkeit 10,0, die Übersichtigkeit 6,0, die einfacheStabsichtigkeit (Astigmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien)nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eineZusatzuntersuchung durch einen vom Amtsarzt zu benennendenFacharzt herbeizuführen.Ein ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden,wenn der - die Untersuchte an einer voraussichtlichfortschreitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichenTeile des Auges leidet, die mit Wahrscheinlichkeit in kurzerZeit eine erhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt.2) Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn dieFlüstersprache von Untersuchtenbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 mbeiderseits deutlich verstanden wird.Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und inZweifelsfällen soll zunächst das Gutachten eines vom Amtsarztzu benennenden Facharztes eingeholt werden.Nichtzutreffendes streichen1) Das Farbenunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen,wenn die Tafeln Nr. 1, 10-16 und 22-25 von Ishihara (7., 9., 10.oder 11. Auflage) oder die Stilling'schen Tafeln (20. Auflage) mitAusnahme der Tafel 7 mit genügender Sicherheit gelesen werdenkönnen. In Zweifelsfällen ist der - die - Bewerber(in) durcheinen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt unter Verwendung desAnomaloskops zu untersuchen. Als ausreichend gilt einAnomaloskop-Quotient von 0,7 bis 1,4.Das Gesundheitsamt ..........-----------------------------Der Amtsarzt ................Der - Die - durch ............................... ausgewiesene- von Person bekannte -..............................................................(Vor- und Zuname)geboren am .................. in .............................wurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.Die Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:1. Sehvermögen 1)(0 bei völligem Fehlen derSehkraft, sonst Angabe ineinem Dezimalbruch):ohne Brille rechts ....... links .......mit der gewohnheitsmäßiggetragenen Brille rechts ....... links .......Es überschreitetdie Kurzsichtigkeit rechts-links 10,0 Meterlinsen(Dioptrien)die Übersichtigkeit rechts-links 6,0 Meterlinsen(Dioptrien)die einfacheStabsichtigkeit rechts-links 4,0 Meterlinsen(Astigmatismus) (Dioptrien).Urteil: Sehvermögen ausreichend - nicht ausreichend.2. Hörvermögen 2)Flüstersprache rechts ...........mlinks ...........mUmgangssprache rechts ...........mlinks ...........mTrommelfellbefund rechts ........... links ...........Urteil: Hörvermögen ausreichend - nicht ausreichend.------------3. Farbenunterscheidungsvermögen 1)Die Farben rot, grün, gelb und blau werden - im Verfahrenvon - Ishihara - Stilling - bei Anwendung des Anomaloskops- mit Sicherheit - nicht mit Sicherheit - unterschieden.4. Sonstige EigenschaftenLiegen bei dem - der - Untersuchten Anzeichen für dasVorhandensein sonstiger Krankheiten oder liegen körperlicheMängel vor, die ihn - sie - als Schiffsführer ungeeigneterscheinen lassen ?......................................................................................................................Anzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichenMängel?......................................................................................................................5. Bemerkungen6. GesamturteilDer Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn - sie - alsSchiffsführer geeignet - nicht geeignet - erscheinen................................. ..............................(Ort und Datum) (Unterschrift)Amtsarzt----------
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