Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
12Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.Die Berufsausbildung gliedert sich in
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt ABerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:1Fertigungsverfahren Produktion,2Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,3Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,4Instandhaltung,5Veredelung und Ausrüstung,6Wasserver- und -entsorgung;Abschnitt BWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:1Zellstoff,2Altpapier,3Holzstoff,4Ausrüstung,5Veredelung,6Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff,7Stoffaufbereitung,8Hydraulik und Pneumatik,9Mechanik,10Messen, Steuern, Regeln,11Elektrotechnik,12Energieerzeugung;Abschnitt CIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4Umweltschutz,5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,6Arbeitsorganisation und Kommunikation,7Qualitätssicherung.(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ zur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) (weggefallen)
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.
12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
12„Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ sowie„Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“.Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
123456die Arbeitsschritte, die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff notwendig sind, festzulegen sowie entsprechende Aggregate und Anlagen zu bedienen,Faser- und Hilfsstoffe entsprechend den Auftragsanforderungen einzusetzen,qualitätssichernde Maßnahmen bei der Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen zu planen und durchzuführen,Arbeits- und Prüfmittel festzulegen,technische Unterlagen zu nutzen sowieErgebnisse der Qualitätssicherung zu dokumentieren.(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Eine Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Papierprüfung. Die andere Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Stoffaufbereitung. Die Durchführung einer Stoffaufbereitung kann in Form einer Simulation durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für jede Arbeitsaufgabe 60 Minuten.
123456die Arbeitsabläufe, die zum Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen notwendig sind, unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,den Einsatz von Roh- und Faserstoffen zu planen,die Frischwasser- und Abwasseraufbereitung zu überwachen, Störungen zu beseitigen sowie Untersuchungen zur Wasserqualität durchzuführen und auszuwerten,Kundenanforderungen und Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes beim Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen einzuhalten sowie Anforderungen der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,instand haltende Arbeiten unter Verwendung von Schalt- und Funktionsplänen zu planen und durchzuführen undStörungen an Steuer- und Regeleinrichtungen festzustellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung zu ergreifen.(1) Im Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1234„Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“,„Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“,„Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ sowie„Wirtschafts- und Sozialkunde“.Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
123Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff einzurichten, zu bedienen und zu überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,Maschinen und Anlagen zum Veredeln, Ausrüsten und Verpacken einzurichten, zu bedienen und zu überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen undSteuerungen von Regel- und Messeinrichtungen zu bedienen sowie Prozess- und Qualitätsleitsysteme zu nutzen.(1) Im Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
123456Arbeitsabläufe zur Herstellung, Veredelung und Ausrüstung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,Anlagen und Anlagenteile zu inspizieren sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen,qualitätssichernde Maßnahmen an Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff zu planen und durchzuführen, Faser- und Hilfsstoffe zu prüfen und einzusetzen sowie Endprodukte zu prüfen,im Team sowie mit vor- und nachgelagerten Funktions- und Servicebereichen zu kommunizieren,beim Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zu rationeller Energieverwendung und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowieInformations- und Kommunikationstechnologien anzuwenden.(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
12345Problemstellungen zu erkennen und Arbeitsaufgaben abzuleiten, Arbeitsabläufe, die für die Durchführung der betrieblichen Aufgabe notwendig sind, zu planen, Material und Informationen zu beschaffen sowie Zeitpläne zu erstellen,Aufträge insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes durchzuführen,Arbeitsabläufe zu kontrollieren und bei Abweichungen Änderungen vorzunehmen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen,die bei der betrieblichen Aufgabe durchgeführten Arbeitsabläufe und die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren undfachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,Die Aufgabe ist so zu erstellen, dass auch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft werden, die dem oder der Auszubildenden in einer der beiden im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B vermittelt werden.
(2) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
123456„Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ mit 20 Prozent,„Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“ mit 10 Prozent,„Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ mit 15 Prozent,„Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ mit 20 Prozent,„Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ mit 25 Prozent sowie„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
123a)b)„Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ oder„Wirtschafts- und Sozialkunde“,wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist undwenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(2) Dem Antrag ist stattzugeben,Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2019 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 20. April 2010 (BGBl. I S. 436), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 439 - 445)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unterEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführensund Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwertein Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat12341FertigungsverfahrenProduktion(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für die Produktion sicherstellenAggregate und Anlagen zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff unterscheiden und bedienenMaschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff unterscheidenTransport und Lagerung von Werkstoffen und Fertigwaren durchführen und sicherstellen20e)f)g)h)i)Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, konditionieren und kontrollierenMaschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff bedienen und überwachenDampf- und Kondensatsysteme unterscheiden und überwachenStörungen feststellen und deren Beseitigung mit Funktionsbereichen, insbesondere der Instandhaltung, abstimmeninterne Wasserkreisläufe an Produktionsanlagen überwachen212Steuern und Regeln von Produktionsprozessen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen6b)c)d)Aufbau und Funktionsweise von verbindungsprogrammierten und speicherprogrammierbaren Steuerungen unterscheidenRegel- und Messeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen und bedienenQualitäts- und Prozessleitsysteme bedienen83Roh-, Faser- und Hilfsstoffe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)d)Roh- und Faserstoffe unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens dem Verwendungszweck zuordnenFaserstoffe unter Berücksichtigung von technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten einsetzenQualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte, Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten, prüfenHilfsstoffe nach technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten prüfen und einsetzen184Instandhaltung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)d)e)f)technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne nutzen, Skizzen anfertigenWerkstoffe, insbesondere durch Feilen, Bohren, Gewindeschneiden und Sägen, manuell und maschinell bearbeitenAnlagenteile aus-, ein- und zusammenbauenDichtungsmaterialien und Werkzeuge auswählen und einsetzen, Verbindungselemente auswählen sowie Verbindungen herstellenAufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Pumpen, Armaturen und Absperrorganen unterscheidenhydraulische, pneumatische und elektrisch betriebene Komponenten und Systeme unterscheiden und deren Einsatzmöglichkeiten im Produktionsprozess berücksichtigen10g)h)Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterscheidenAnlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen, Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen, Vorgänge dokumentieren75Veredelung und Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)b)c)d)e)Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwachen und bedienenStreichmassenkreisläufe unterscheiden, Ausschuss rückführenVeredelungsverfahren, insbesondere Streichmaschinensysteme, unterscheidenVerfahren zur Aufbereitung von Streichmassen unterscheidenProduktionsfehler und Ausschussursachen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und dokumentieren106Wasserver- und -entsorgung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)b)c)chemische, biologische und mechanische Verfahren der betrieblichen Wasserver- und Abwasserentsorgung, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten, berücksichtigenAnlagen der Frisch- und Abwasseraufbereitung überwachen und bei Bedarf Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifenFrisch- und Abwasser untersuchen, Untersuchungsergebnisse auswerten und dokumentieren7Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den WahlqualifikationenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unterEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführensund Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwertein Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat12341Zellstoff(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)d)e)f)Einflussgrößen, insbesondere Holzqualitäten, Koch- und Bleichchemikalienkonzentrationen, pH-Werte sowie H-Faktoren, im Produktionsprozess berücksichtigenKoch- und Bleichchemikalien entsprechend den geforderten Parametern herstellentechnische und chemische Prozesse der Kochung, Zellstoffsortierung, Zellstoffwäsche und Zellstoffbleiche überwachen, Anlagen unter Beachtung des Gesamtprozesses bedienenKoch-, Bleich- und Hilfschemikalien nach Produktionsprogramm unter ökonomischen Gesichtspunkten dosierenFehler in Wasserkreisläufen sowie Folgen für Abwasseranlagen und Umwelt erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenReststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und entsorgen132Altpapier(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)b)c)d)e)f)Altpapier unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzenAnlagen zur Altpapieraufbereitung überwachen und steuernQualitätsmerkmale von Altpapier prüfen, beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegenHilfsmittel in der Altpapieraufbereitung beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegeninterne Wasserkreisläufe bei der Altpapieraufbereitung überwachenReststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und entsorgen133Holzstoff(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)b)c)d)e)f)Holzstoff unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzenAnlagen überwachen und Herstellungsprozess steuernQualität von Holzstoffen prüfen, beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegenHilfsmittel in der Holzstoffherstellung beurteilen und einsetzeninterne Wasserkreisläufe bei der Holzstoffherstellung überwachenReststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten134Ausrüstung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)b)Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen einrichten, überwachen und bedienenProduktionsfehler und Ausschussursachen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und dokumentieren13c)d)klimatische Einflussfaktoren auf Papier, Karton und Pappe berücksichtigenTransport und Lagerung von Werkstoffen und Fertigprodukten durchführen und sicherstellen5Veredelung(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 5)a)b)c)d)e)Maschinen und Anlagen zur Streichmassenaufbereitung, Veredelung und Beschichtung von Papier, Karton und Pappe optimierenVerfahren der Streichmassenrückgewinnung anwendenStreichverfahren und Trocknungssysteme produktbezogen auswählen und anwendenMaschinen und Anlagen zur Satinage von Papier, Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwachenTransport und Lagerung von Werkstoffen und Fertigprodukten durchführen und sicherstellen136Produktionsanlagen zurHerstellung von Papier,Karton, Pappe oder Zellstoff(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 6)a)b)c)Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff und deren spezifische Aggregate optimierenEinflussgrößen bei der Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, insbesondere chemische und thermische Prozesse, berücksichtigen und Maßnahmen zur Optimierung des Produktionsprozesses ergreifenVerfügbarkeit von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Produktionsablauf sicherstellen137Stoffaufbereitung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)b)c)d)Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und Hilfsstoffen bedienenMischungsverhältnisse und deren Auswirkung, insbesondere auf physikalische und optische Eigenschaften, beurteilenFarbstoffe zur Färbung und Nuancierung unter Berücksichtigung farbmetrischer Messergebnisse einsetzenDosieranlagen für Retentionsmittel, Entschäumer, Entlüfter und Biozide überwachen und bedienen138Hydraulik und Pneumatik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 8)a)b)c)Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche nutzenfunktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zur Systemwiederherstellung ergreifenZustand von Bauteilen im Zuge vorbeugender Instandhaltung beurteilen, bei Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen139Mechanik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)b)c)d)e)f)Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und Beschädigungen feststellen, Störungsursachen eingrenzen, Maßnahmen zur Behebung ergreifenInspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentierenVorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführenWerkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und warten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen, Durchführung dokumentierenAnlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenSystemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen1310Messen, Steuern, Regeln(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 10)a)b)c)normgerechte Signalflusspläne, Instrumentierungssymbole und Kennzeichnungsbuchstaben anwendenMess-, Steuer- und Regelkomponenten sowie Stelleinrichtungen prüfen und austauschenRegelkreisparametrierungen vornehmen1311Elektrotechnik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 11)a)b)c)d)Gefahren des elektrischen Stromes einschätzen und beurteilen, elektrotechnische Sicherheitsregeln anwendeninduktive, mechanische, kapazitive und optische Sensoren von Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit ergreifenKomponenten aus Haupt- und Steuerstromkreisen sowie frequenzmodulierten Antrieben unterscheiden und deren Funktion prüfenVorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden1312Energieerzeugung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 12)a)b)c)d)e)rechtliche Vorgaben zum Betrieb von Energiegewinnungsanlagen anwendenAnlagen zur Speisewasser- und Kondensataufbereitung bedienen, Wasserqualitäten auf geforderte Parameter kontrollieren, dabei Hilfsmittel nach ökonomischen Gesichtspunkten dosierenFehler im Kondensatrückführsystem erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenbetriebsinterne Energiegewinnungssysteme nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Anleitung anfahren, betreiben und abfahren, Emissionswerte dokumentierenReststoffe nach ökologischen und ökonomischen Vorgaben verwerten und entsorgen13Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unterEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführensund Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwertein Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend dergesamtenAusbildungszeitzu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)b)c)d)e)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzenStandardsoftware und betriebsspezifische Software nutzenBetriebsdatenerfassungssysteme bedienenInformationen beschaffen, auswerten und dokumentierenDaten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivieren und darstellen46Arbeitsorganisation und Kommunikation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Arbeitsschritte an veränderte Situationen anpassen, Arbeitsabläufe protokollierenEinsatz von Arbeitsmitteln planen und deren Verfügbarkeit sicherstellenProbleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln und bewertenArbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereitenKommunikation mit vor- und nachgelagerten Funktionsbereichen sowie Servicebereichen, insbesondere der Instandhaltung, sicherstellenkundenspezifische Anforderungen und Informationen beachten und im Betrieb weiterleitenAufgaben im Team planen und abstimmen, Ergebnisse auswerten, beurteilen, protokollieren und präsentierenProzessdaten protokollieren, Änderungen dokumentieren und an die folgende Schicht übergebenenglischsprachige Fachbegriffe anwenden und englischsprachige Informationen erteilenKommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen, kulturelle Identitäten berücksichtigen67Qualitätssicherung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)b)c)d)e)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich unterscheidenNormen zur Sicherung der Prüfqualität einhaltenQualitätsparameter von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff prüfenMessergebnisse dokumentierenEndkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren7f)g)h)i)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbesondere an Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, systematisch suchen, analysieren, beseitigen und dokumentierenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenPapier, Karton oder Pappe auf Ver- und Bedruckbarkeit sowie optische Eigenschaften prüfenQualitätssicherungssysteme arbeitsplatzbezogen anwenden6
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