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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin

Abkürzung
ParkettlAusbV 2002
Ausfertigungsdatum
17. Juni 2002
Paragrafen
12

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Parkettleger/Parkettlegerin wird für das Gewerbe Nummer 39, Parkettleger, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsberufsbild

12345678910111213141516171819Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen,Verlegen von Bodenbelägen,Behandeln von Oberflächen,Herstellen und Anbringen von Profilen,Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden,Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Parkettbodens unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken einschließlich des Prüfens der Verlegebedingungen sowie des Vorbereitens des Untergrundes in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.

§ 8Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das Gestalten und Verlegen eines Stabparkettbodens einschließlich des Herstellens des Untergrundes, der Oberflächenbehandlung und des Anbringens von Abschlüssen in Betracht.a)b)c)Verlegen eines elastischen Bodenbelages mit Fugenausbildung einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen,Verlegen eines textilen Bodenbelages mit Naht einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen oderVerlegen eines Schwingbodens mit Mehrschichtparkett einschließlich des Anbringens von Abschlüssen.Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in Betracht:(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.

123Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und dem Herstellen von Untergründen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüf- und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.Für den Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Verlegung und Instandsetzung von Parkett, anderen Holzfußböden oder Bodenbelägen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale darstellen und Bauarten und Baustile zuordnen kann.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Untergründe, Parkett und Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Untergründe sowie Parkett und Bodenbeläge sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerkstoffen und Bodenbelägen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1im Prüfungsbereich Untergründe120 Minuten,2im Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge180 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Untergründe35 Prozent,2Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge45 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche Untergründe sowie Parkett und Bodenbeläge mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1855 - 1860)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1. - 18. Monat19. - 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern2 *)b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenc)Vorschriften zum Datenschutz beachtend)Daten pflegen und sichern6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen4 *)b)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fachbücher und Katalogec)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitend)Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellene)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenf)technische Veränderungen feststellen und umsetzen3 *)g)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteni)Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffenk)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Nr. 7)a)Skizzen anfertigen und anwenden5 *)b)Bau- und Werkzeichnungen zur Konstruktion und Einteilung von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen lesen und anwendenc)Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen anwendend)Materiallisten erstellene)Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagernf)Messungen des Raumklimas sowie der Zustände von Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigeng)Leistungsverzeichnisse anwenden4 *)h)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Herstellerangabeni)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzenk)Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen8Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen4 *)b)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenc)Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauend)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifene)Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereitenf)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstelleng)bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen6b)Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwendend)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassene)Maschinenwerkzeuge einrichten und instand halten2f)Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedieneng)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten10Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen, transportieren und lagern7b)Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, Maße übertragenc)Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von Hand bearbeitend)Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit Maschinen be- und verarbeitene)Werkstoffverbindungen herstellenf)Holzschutzmaßnahmen durchführen11Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen (§ 3 Nr. 11)a)Untergründe auf Belegreife prüfen15b)Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählenc)Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugend)Untergründe säubern, sperren und vorstreichene)Fugen und Risse bearbeitenf)Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstelleng)Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellenh)Holzunterböden herstelleni)Fehlstellen in Estrichen ergänzen10k)Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassenl)Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zuschneiden und einbauen, Schüttungen einbringenm)Fertigteilestrichelemente verlegenn)Schwingbodenkonstruktionen herstelleno)Doppelboden- und Hohlbodenkonstruktionen einbauen12Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 12)a)Gestaltungsmerkmale unterscheiden sowie Gestaltungstechniken auswählen und anwenden4b)Skizzen für Verlegemuster anfertigenc)Verlegemuster nach Gestaltungsmerkmalen festlegen und umsetzend)Schablonen herstellen und Formen übertragen13Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen (§ 3 Nr. 13)a)Parkettböden und andere Holzfußböden nach Anforderungen auswählen20b)Gefahren von Stoffen und Stäuben, insbesondere Verpuffungen, beachtenc)Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbeitend)Parkettböden und andere Holzfußböden verklebene)Mehrschichtparkett und Schichtwerkstoffe schwimmend verlegen, Elemente verbindenf)Stabparkett, Mehrschichtparkett und Dielen nageln und schraubeng)Sportbodenkonstruktion herstellen, Spielfeldmarkierung aufbringen17h)elastische Fugen herstelleni)Treppen bekleidenk)Schwellen und Anschlüsse herstellenl)Muster- und Intarsienböden herstellen14Verlegen von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 14)a)Bodenbeläge nach Anforderungen auswählen7b)Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachtenc)Klebstoffe auswählen und verarbeitend)Verlegerichtung von Bodenbelägen bestimmen, Platten und Bahnen einteilen, verkleben, verspannen und verklettene)Kunstharzbeschichtungen auftragen7f)Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnis dokumentiereng)Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und schließenh)elastische Fugen herstelleni)An- und Abschlüsse herstellenk)Flächen bekleben15Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15)a)Erstpflege bei Parkett und elastischen Bodenbelägen durchführen3b)Oberflächen vor Beschädigungen schützenc)Oberflächen hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilen15d)Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungs-mittel auswählene)Schleifmittel auswählen, Parkett, andere Holzfußböden und Kork schleifen, insbesondere mit Maschinenf)Fugen verfülleng)Oberflächen versiegeln, imprägnieren, ölen und wachsenh)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen16Herstellen und Anbringen von Profilen (§ 3 Nr. 16)a)Profile nach ihrer Funktion auswählen, einpassen und anbringen3b)Sockelleisten und Treppenkantenprofile anfertigen und anbringen317Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 17)a)Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren6b)Pflegemittelsysteme und Pflegeverfahren auswählen, Pflegearbeiten durchführenc)Reinigungsmittelsysteme auswählen, Zwischen- und Grundreinigung durchführend)Parkett und andere Holzfußböden sowie Korkböden aufarbeitene)Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen18Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden (§ 3 Nr. 18)a)Zustand von Parkett und anderen Holzfußböden feststellen und dokumentieren4b)erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagernc)Parkett und andere Holzfußböden unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale nach Vorgaben restaurierend)Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren19Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Nr. 19)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2 *)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführend)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren3 *)e)Kunden hinsichtlich der Gestaltung beratenf)Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

12 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-parkettlausbv_2002

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