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Verordnung

Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung

Abkürzung
PAuswGebV
Ausfertigungsdatum
1. November 2010
Paragrafen
7

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

§ 1Gebühren für Ausweise

1227,60 Euro Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,46 Euro in allen anderen Fällen.(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

12außerhalb der behördlichen Dienstzeit odervon einer nicht zuständigen Behörde.(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

1234um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,um 43 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt,um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde.(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben

(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.

§ 2Gebühr für die eID-Karte

(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.

§ 3Gebühren für Berechtigungen

123102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:

§ 3aEvaluierung

§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

7 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-pauswgebv

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