Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
[object Object]
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Personaldienstleistungskaufmann/Personaldienstleistungskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt B12345671.11.21.31.4Personalanwerbung,Bewerberberatung,Personalauswahl,Personaleinstellung und Personalvermittlung;Personalgewinnung:2.12.22.32.42.5Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung,Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,Personalführung und Personalbetreuung,Personalsachbearbeitung,Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen;Personaleinsatz:Berufsfelderschließung;4.14.24.34.4Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse,Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung,Angebotskalkulation und Verträge,Kontrolle der Vertragserfüllung;Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing:5.15.25.3Kommunikation,Teamarbeit und Kooperation,Konfliktmanagement;Kommunikation und Kooperation:Kaufmännische Steuerung und Kontrolle;Berufsbezogene Rechtsanwendungen;1231.11.21.31.4Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Der Ausbildungsbetrieb:2.12.22.32.4Lern- und Arbeitstechniken,Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit;Arbeitsgestaltung:Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.(2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung statt.
123a)b)c)Personaldienstleistungen darstellen und unterscheiden,den Personalbeschaffungsmarkt nutzen,personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeitenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Personalwirtschaftliche Prozesse,Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung,Personal- und Kundenberatung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
123a)b)c)d)Personal gewinnen, auswählen und einsetzen,Personalsachbearbeitung durchführen,rechtliche Vorschriften anwenden undGesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Personalwirtschaftliche Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
-bearbeitung12345Der Prüfling soll nachweisen, dass er mit Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung zusammenhängende Prozesse gestalten und analysieren kann;a)b)c)d)e)f)g)h)Aufträge gewinnen und auswählen,auftragsspezifische Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalysen durchführen und die Einhaltung der Arbeitssicherheit veranlassen,Personalbedarf analysieren,Angebote entwickeln und kalkulieren,Verträge abschließen,Kosten erfassen und Leistungsabrechnungen erstellen,Statistiken und Berichte für das Controlling anfertigen und auswerten undqualitätssichernd bei den Abläufen vorgehen;hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe schriftlich bearbeiten und hierüber ein fallbezogenes Fachgespräch führen, in dem das Vorgehen und die Entscheidungen im Gesamtprozess begründet sowie mögliche Alternativen dargestellt und erläutert werden;die Prüfungszeit beträgt für die schriftliche Aufgabe 120 Minuten und für das fallbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten;die schriftliche Aufgabe ist mit 75 Prozent und das fallbezogene Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsgewinnung,und -steuerung bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)d)adressatengerecht und kundenorientiert kommunizieren,Konfliktsituationen bewältigen,berufsfeldspezifische Informationen einbeziehen,Personal beraten, betreuen und entwickeln oder Kunden beraten und betreuenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)d)e)Bewerberrekrutierung,Arbeitsvermittlung,Kundenberatung,Einsatzvorbereitung,Personalführung und -betreuung;für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss ist aus folgenden Tätigkeiten eine auszuwählen:andere Tätigkeiten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Personal- und Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Personalwirtschaftliche Prozesse30 Prozent,2Auftragsgewinnung, -bearbeitungund -steuerung30 Prozent,3Personal- und Kundenberatung30 Prozent,4Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B Nr. 3Anwenden einer Fremdsprache bei FachaufgabenWährend der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 1.1Abschnitt A Nr. 1.2Abschnitt A Nr. 3Abschnitt A Nr. 5.1Abschnitt A Nr. 5.2Abschnitt A Nr. 6Abschnitt B Nr. 1.1Abschnitt B Nr. 1.2Abschnitt B Nr. 1.3Abschnitt B Nr. 1.4Abschnitt B Nr. 2.3Personalanwerbung, Lernziele a und b,Bewerberberatung, Lernziel b,Berufsfelderschließung, Lernziel a,Kommunikation, Lernziel a,Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Informations- und Kommunikationssysteme(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 1.4Abschnitt A Nr. 2.4Abschnitt A Nr. 4.2Abschnitt A Nr. 4.3Abschnitt B Nr. 2.1Abschnitt B Nr. 2.4Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,Datenschutz und Datensicherheit(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 1.2Abschnitt A Nr. 2.3Abschnitt A Nr. 2.4Abschnitt A Nr. 2.5Abschnitt A Nr. 4.1Abschnitt A Nr. 5.2Abschnitt A Nr. 7Abschnitt B Nr. 1.2Bewerberberatung, Lernziele a und d,Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 1.1Abschnitt A Nr. 2.1Abschnitt A Nr. 2.4Abschnitt A Nr. 5.1Abschnitt A Nr. 7Abschnitt B Nr. 1.2Abschnitt B Nr. 2.1Personalanwerbung, Lernziel c,Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,Personalsachbearbeitung, Lernziel e,Kommunikation, Lernziel c,Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 2.2Abschnitt A Nr. 2.3Abschnitt A Nr. 3Abschnitt A Nr. 4.2Abschnitt A Nr. 5.3Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,Berufsfelderschließung, Lernziel b,Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,Konfliktmanagement(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 1.3Abschnitt A Nr. 4.1Abschnitt A Nr. 4.2Abschnitt A Nr. 4.3Abschnitt A Nr. 6Abschnitt B Nr. 2.2Personalauswahl, Lernziele a bis d,Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 1.3Abschnitt A Nr. 2.1Abschnitt A Nr. 4.1Abschnitt A Nr. 4.4Abschnitt A Nr. 5.2Abschnitt A Nr. 6Abschnitt B Nr. 2.2Personalauswahl, Lernziel e,Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,Kontrolle der Vertragserfüllung,Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 1.2Abschnitt A Nr. 2.3Abschnitt A Nr. 2.5Abschnitt A Nr. 3Abschnitt A Nr. 5.1Abschnitt B Nr. 2.1Bewerberberatung, Lernziele c und e,Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,Berufsfelderschließung, Lernziel c,Kommunikation, Lernziel b,Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 1.4Abschnitt A Nr. 4.3Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Dieses Gesetz zitieren
[object Object] (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-persdienstlausbv
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com