Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
12345Pferdehaltung und Service,Pferdezucht,Klassische Reitausbildung,Pferderennen,Spezialreitweisen.Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt CAbschnitt DAbschnitt EAbschnitt FAbschnitt G1234567Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung,Tierschutz und Tiergesundheit,Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen,Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge,Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing,Pferdezucht und -aufzucht,Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen;1234Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung,Stall- und Weidemanagement,Bewegen von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe,Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung;1234Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene,Pferdebeurteilung, Pferderassen,Reproduktion und Aufzucht,Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen;1234Funktionelle Pferdebeurteilung,Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes,Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen;1234Training von Rennpferden,Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden,Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen,Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin;12Rennreiten,Trabrennfahren;1234Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise,Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise,Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise,Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise;12Westernreiten,Gangreiten;123456Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit,Qualitätssichernde Maßnahmen.(2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen:die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen:die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Pferdehaltung und -gesundheit undPferde bewegen(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichenstatt.
123a)b)c)d)e)Pferde identifizieren und beurteilen,Gesundheits- und Ernährungszustand von Pferden beurteilen,Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und Fütterungen durchführen,Haltungsbedingungen beurteilen,Pferde pflegen und versorgenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Arbeitsabläufe planen, durchführen, kontrollieren und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen und berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)mit Pferden umgehen,Pferde ausrüsten,Pferde vorstellen,grundlegende Erziehung und Ausbildung von Pferden erläuternDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Qualitätssicherung beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345Kundenberatung und -ausbildung,Bewegen von Pferden,Haltung und Versorgung von Pferden,Betriebsorganisation,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)Ausbildungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrollieren,Kunden beraten und unterstützen,mit Kunden kommunizierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei Kundenwünsche berücksichtigen, betrieblichen Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;a)b)c)d)Umgang mit Pferden,Grunderziehung und Bodenarbeit von Pferden,Verladen und Transportieren von Pferden,Gesundheitsvorsorge und Notfälle bei Pferden;für den Nachweis nach Nummer 1 ist eines der folgenden Gebiete auszuwählen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung bestehen folgende Vorgaben:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde bewegen und dabei Regeln des Straßenverkehrs, Gesichtspunkte des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit berücksichtigen kann;a)b)c)Longieren von Pferden,ausbalanciertes Reiten von Pferden in allen Gangarten mit sicherer Hilfengebung mit Überwindung kleinerer Hindernisse und Anführen von Ausritten,Fahren von Pferden in verschiedenen Gangarten mit Durchfahren von Hindernissen und Durchführung von Ausfahrten;für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei das Gebiet nach Buchstabe a enthalten sein muss:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten sowie diese versorgen und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;a)b)c)d)e)f)Planung, Durchführung und Beurteilung der Pferdefütterung,Beurteilung und Verbesserung von Stallhaltungssystemen und Stallklima,Gefährdungsbeurteilung,Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,Durchführung von Sofortmaßnahmen, Erster Hilfe und Erstellung von Vorsorgeplänen für Pferde,Beurteilung des Hufzustandes einschließlich des Beschlages sowie der Stellung der Extremitäten;für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)d)Betriebsabläufe planen und umsetzen,Preise kalkulieren,Verfahren zur Qualitätssicherung einsetzen,Arbeitsabläufe dokumentierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit, zum Tierschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung sowie berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen kann;a)b)c)d)e)f)Planung von Pferdezaunanlagen,Bewirtschaftung von Pferdeweiden,Bewirtschaftung von Stallanlagen,Bedarf, Auswahl, Beschaffung und Lagerung von Futtermitteln,Planung von Reit- und Auslaufböden sowie Reitwegen,Durchführung von Dienstleistungen;für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Kundenberatungund -ausbildung20 Prozent,2Prüfungsbereich Bewegen vonPferden20 Prozent,3Prüfungsbereich Haltung undVersorgung von Pferden20 Prozent,4Prüfungsbereich Betriebsorganisation30 Prozent,5Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345Durchführung von Zuchtmaßnahmen,Haltung und Betreuung von Zuchtpferden,Vorstellen von Pferden,Planung und Organisation der Pferdezucht,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtmaßnahmen im Laufe eines Fortpflanzungszyklus durchführen sowie Deck- und Abfohlregister führen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;a)b)c)d)Abprobieren von Stuten,Durchführung von Reproduktionsmaßnahmen,Vorbereitung und Begleitung von Abfohlungen,Versorgung von Stuten und Fohlen nach der Geburt;für den Nachweis nach Nummer 1 ist mindestens eines der folgenden Gebiete auszuwählen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtpferde in einem Zuchtbetrieb halten sowie diese betreuen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;a)b)c)d)e)Beurteilung von Haltungssystemen und Zusammenstellung von Pferdegruppen,Planung und Durchführung leistungsgerechter Fütterung,Planung und Realisierung von Maßnahmen der Grünlandbewirtschaftung,gesundheitliche Betreuung von Zuchtpferden entsprechend der Regelwerke,Planung, Überwachung und Erläuterung von Pferdetransporten;für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(5) Für den Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)Pferde identifizieren,Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten,Zuchtpferde rassespezifisch präsentieren,Pferde beurteilen und rangierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei zuchtbezogene Regelwerke und Leistungsprüfungsanforderungen umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(6) Für den Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Vererbungsvorgänge darstellen,Zuchtziele und Zuchtkriterien erläutern,Methoden der Pferdezucht darstellen,Hygienemaßnahmen im Zuchtbetrieb planen und beurteilen,Kunden züchterisch beraten und unterstützenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Informationen beschaffen und auswerten, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge darstellen sowie Lösungen begründen kann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Durchführung vonZuchtmaßnahmen20 Prozent,2Prüfungsbereich Haltung undBetreuung von Zuchtpferden20 Prozent,3Prüfungsbereich Vorstellen vonPferden20 Prozent,4Prüfungsbereich Planung undOrganisation der Pferdezucht30 Prozent,5Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345Dressurausbildung,Springausbildung,Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
123a)b)c)d)Pferde in ihrer Eignung als Reitpferd beurteilen,Ausrüstung von Reitpferden beurteilen,verschiedene Pferde dressurmäßig entsprechend der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,Pferde in Dressuraufgaben bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung nach den Kriterien einer Dressurreiterprüfung auf Kandare vorstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Dressurausbildung bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)Pferde in ihrer Eignung als Springpferd beurteilen,Ausrüstung von Springpferden beurteilen,Pferde über Sprünge und Hindernisreihen nach der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,Pferde in Springparcours bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe nach den Kriterien einer Standardstilspringprüfung vorstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(5) Für den Prüfungsbereich Springausbildung bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren sowie deren Ausbildungswege planen und korrigieren,Reiter und Reiterinnen in dressurmäßigen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung unterrichten,Reiter und Reiterinnen in springgymnastischen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe unterrichtenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)Pferde betreuen und gesunderhalten,Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden sowie trainierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei den Tierschutz, wirtschaftliche, technische und organisatorische Aspekte sowie rechtliche Vorgaben beachten kann;a)b)c)d)e)f)Planung und Beurteilung leistungsgerechter Haltung von Pferden,Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Beurteilung leistungsgerechter Futterrationen,Planung und Beurteilung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Betreuung von Pferden,Planung und Beurteilung der Ausbildung, des Trainings und des Einsatzes von Pferden,Planung und Beurteilung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,Planung und Beurteilung von Wettkampfvorbereitung und Transport von Pferden;für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei eines der Gebiete nach den Buchstaben a bis c sowie eines nach den Buchstaben d bis f auszuwählen ist:der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Dressurausbildung20 Prozent,2Prüfungsbereich Springausbildung20 Prozent,3Prüfungsbereich Ausbildung vonReitern und Reiterinnen20 Prozent,4Prüfungsbereich Pferdegesundheit,Reit- und Sportlehre30 Prozent,5Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Dressurausbildung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345Gesundheit von Rennpferden,Training von Rennpferden,Leistungsvermögen von Rennpferden,Planung von Renneinsätzen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er Rennpferde halten sowie gesunderhalten und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;a)b)c)d)e)Beurteilung von Haltungsbedingungen in Trainingsställen,Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden und Einleitung von Maßnahmen,Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung der Fütterung,Beurteilung des Hufbeschlags von Rennpferden für Training und Rennen sowie Einleitung von Maßnahmen,Beurteilung der Eignung von Ausrüstungsgegenständen für Pferde;für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)Ausrüstung entsprechend der Trainingsorder zusammenstellen und einsetzen,zu trainierende Pferde entsprechend der Trainingsorder reiten oder fahren,Trainingsverläufe und -methoden analysieren und Leistungsfähigkeit von Rennpferden beurteilenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(5) Für den Prüfungsbereich Training von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)Pferderassen im Hinblick auf ihre Eignung für Renneinsätze,die Leistungsfähigkeit von Rennpferden anhand von Pedigrees,die Leistungsfähigkeit anhand von Trainingsverläufen unddie Leistungsfähigkeit anhand von RennergebnissenDer Prüfling soll nachweisen, dass erbeurteilen und dieses darstellen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(6) Für den Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)f)die einschlägigen Regelwerke anwenden,Rennen für Pferde auswählen,Impf- und Entwurmungspläne unter Berücksichtigung von Renneinsätzen aufstellen,Startberechtigungen und Zulassung unter Zugrundelegung von Ausschreibungen prüfen,Renneinsätze und Transport von Pferden planen und beurteilen,Ernährungs- und Trainingspläne für Rennreiter und Rennreiterinnen sowie Rennfahrer und Rennfahrerinnen aufstellen und begründen sowie Maßnahmen zur gesunden Ernährung und Erhaltung der körperlichen Fitness erläuternDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Gesundheit vonRennpferden20 Prozent,2Prüfungsbereich Training vonRennpferden20 Prozent,3Prüfungsbereich Leistungsvermögenvon Rennpferden20 Prozent,4Prüfungsbereich Planung vonRenneinsätzen30 Prozent,5Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Training von Rennpferden mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345Pferdehaltung und -gesundheit,Ausbildung von Pferden,Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen,Planung und Organisation,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten, diese gesunderhalten und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;a)b)c)d)Beurteilung von Pferdehaltungen,Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung von Fütterungen,Planung und Vorbereitung von Pferdetransporten und Verladen von Pferden;für den Nachweis nach Nummer 1 sind höchstens zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)spezielle Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen,verschiedene Pferde gymnastizieren und ausbilden,Eignung von verschiedenen Pferden beurteilen, Ausbildungsstand und Trainingsmöglichkeiten vorstellen,Pferde an der Hand und in Kerndisziplinen unter dem Sattel arbeiten sowie taktrein, losgelassen, an den Hilfen und in Balance vorstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(5) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)Reiter und Reiterinnen bei der Auswahl und Ausrüstung von Pferden beraten,den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren und Ausbildungswege planen,Reiter und Reiterinnen unterrichtenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten und gesunderhalten sowie Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden und trainieren und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten planen, kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung beachten und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge darstellen und Lösungen begründen kann;a)b)c)d)e)Planung und Bewertung leistungsgerechter Haltung von Pferden,Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Bewertung leistungsgerechter Futterrationen,Planung und Erläuterung der Ausbildung, des Trainings, des Einsatzes und Transportes von Pferden,Planung und Erläuterung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,Planung und Organisation von Veranstaltungen und Lehrgängen;für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei ein Gebiet aus den Buchstaben a oder b und ein Gebiet aus den Buchstaben c bis e auszuwählen ist:der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Pferdehaltung und-gesundheit20 Prozent,2Prüfungsbereich Ausbildung vonPferden20 Prozent,3Prüfungsbereich Ausbildung undBeratung von Reitern und Reiterinnen20 Prozent,4Prüfungsbereich Planung undOrganisation30 Prozent,5Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 738 - 747;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen
Abschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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