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Gesetz

[object Object]

Abkürzung
PharmKfmAusbV 2012
Ausfertigungsdatum
3. Juli 2012
Paragrafen
11

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt A:Abschnitt B:1Warenwirtschaft und Beschaffung:1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme,1.2Lagerlogistik,1.3Arzneistoffe und Darreichungsformen,1.4Arzneimittelgruppen,1.5Chemikalien und Gefahrstoffe,1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;2Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,2.2Kaufmännische Steuerung,2.3Statistik;3Informations- und Kommunikationssysteme;4Preisbildung und Leistungsabrechnung:4.1Preisbildung,4.2Leistungsabrechnung;5Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation:5.1Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung,5.2Dokumentation;6Kommunikation;7Beratung und Verkauf;8Apothekenübliche Dienstleistungen;9Marketing;10Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;1Der Ausbildungsbetrieb:1.1Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,1.2Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz;2Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft:2.1Arbeitsorganisation,2.2Bürowirtschaft.(2) Die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 4Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren,Preisbildung(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichenstatt.

123a)b)c)d)e)Stoffe, Drogen, Arzneiformen in ihrer Anwendung unterscheiden, Arzneimittel den Indikationsgruppen zuordnen,Bestellvorgänge abwickeln sowie die warenspezifischen Unterschiede bei der Annahme beachten,Waren auf Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen,Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Stoffe hinsichtlich ihres Verwendungszwecks unterscheiden,Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachtenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden,Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren kalkulierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen folgende Vorgaben:

§ 6Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12345Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke,Warensortiment,Warenwirtschaft,Beratungsgespräch,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

123a)b)c)d)e)f)kaufmännische und statistische Daten zur Kalkulation ermitteln und betriebliche Leistungen berechnen und bewerten,Zahlungsverkehr abwickeln,Preise bilden sowie Leistungen abrechnen,Marketingmaßnahmen zielgruppen- und serviceorientiert auswählen,bürowirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Prozesse planen, durchführen und kontrollieren,zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beitragenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)Stoffe, Drogen, Arzneimittel, Chemikalien und Gefahrstoffe, Medizinprodukte und andere apothekenübliche Waren unterscheiden und kennzeichnen sowie Vorschriften für die Lagerung und Entsorgung anwenden,Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung durchführen und Dokumentationen vorbereiten,apothekenspezifische Fachsprache anwenden,apothekenübliche Dienstleistungen planen und deren Durchführung beschreibenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Warensortiment bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)eingehende Ware unter warenspezifischen, rechtlichen sowie kaufmännischen Aspekten prüfen, annehmen und erfassen,Lieferung und Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten,Waren unter Beachtung rechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern,Lieferung und Abgabe der Waren vorbereiten,Transport- und Verpackungsformen unterscheidenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(6) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)Gespräche mit Kunden situationsbezogen führen,auf Kundenargumente angemessen reagieren,kunden- und serviceorientiert beratenDer Prüfling soll nachweisen, dass er zu apothekenüblichen Waren und Medizinproduktenkann;der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben ein simuliertes Beratungsgespräch durchführen;dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen; die Dauer des simulierten Beratungsgespräches beträgt höchstens 15 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Beratungsgespräch bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

12345Geschäfts- und Leistungsprozessein der Apotheke25 Prozent,Warensortiment25 Prozent,Warenwirtschaft20 Prozent,Beratungsgespräch20 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Warensortiment mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke, Warensortiment oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292) außer Kraft.

Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1459 - 1463)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Warenwirtschaft und Beschaffung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)1.1Beschaffung undWarenwirtschaftssysteme(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)n)Bedarfsermittlung durchführenbetriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Warenbeschaffung nutzenMöglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewertengebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheidenIndikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arzneimittel zuordnenArzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnenBezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvorgänge planenAngebote einholen, vergleichen und bewertenBestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführenWaren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassenapothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwendenEingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachenZusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbewegungen berücksichtigenWarenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben1.2Lagerlogistik(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.2)a)b)c)d)e)f)g)unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersysteme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigenBestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachenWaren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahrstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagernMängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeitenlaufende Bestandsoptimierung durchführenWaren in Quarantäne stellenArzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen1.3Arzneistoffe undDarreichungsformen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.3)a)b)c)Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung unterscheidenKennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen und Zubereitungen beachtenVorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden1.4Arzneimittelgruppen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.4)a)b)c)Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwendenverschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachtendas Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwendungskriterien beschreiben1.5Chemikalien und Gefahrstoffe(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.5)a)b)Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheidenSicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.6)a)b)c)pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwendenBezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwendenZusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarzneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen2Kaufmännische Steuerungund Kontrolle(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)2.1Rechnerische Abwicklungund Zahlungsverkehr(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2.1)a)b)c)d)e)Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachtenZahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abwickelnForderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachenVorgänge des Mahnwesens bearbeitenbei Inventuren mitwirken2.2Kaufmännische Steuerung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2.2)a)b)c)die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hinblick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten abgleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berücksichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte erarbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirkenbetriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, dabei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufskonditionen und Marktanalysen berücksichtigenKosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und bewerten2.3Statistik(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2.3)Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten3Informations- undKommunikationssysteme(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)d)e)Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Systemfehler erkennen und Maßnahmen einleitenVorschriften des Datenschutzes anwendenDaten pflegen und sichernexterne und interne Netze und Dienste nutzenInformationen beschaffen und bewerten4Preisbildung undLeistungsabrechnung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)4.1Preisbildung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.1)a)b)c)d)e)Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bildenPreise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bildenPreise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulierenPreise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulierenPreise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden4.2Leistungsabrechnung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.2)a)b)c)Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereitenSprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern abrechnenGenehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durchführen5Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)5.1Tätigkeiten nach derApothekenbetriebsordnung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 5.1)a)b)c)d)Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereitenMaßnahmen zur Hygiene ergreifenArbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand haltenPrüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten5.2Dokumentation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 5.2)Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten6Kommunikation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Umgang mit Kunden anwendenTelefonate führen und nachbereitenKundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen veranlassenGespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführenmedizinische Fachbegriffe anwendenbetrieblichen Schriftverkehr durchführenTeameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten7Beratung und Verkauf(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)b)c)d)e)f)g)Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apothekenrechtlichen Bestimmungen führengeltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beachten, insbesondere Medizinprodukterecht und LebensmittelrechtBeschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläuternBeschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläuternArten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläuternArt und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung erläuternbei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mitwirken8Apothekenübliche Dienstleistungen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)b)c)Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apothekenüblicher Dienstleistungen unterbreitendie in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Beachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführenZustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten9Marketing(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umsetzung von Marketingmaßnahmen beachtenbei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbereiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment abgleichenMöglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppenorientiert nutzenMarketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigenbei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirkenverschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführenWarenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzierungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfenPräsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestaltenbei der Sortimentsgestaltung mitwirkenErfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen10Apothekenspezifischequalitätssichernde Maßnahmen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 10)a)b)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenbei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mitwirken

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.1)a)b)c)d)e)Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft und Wirtschaft beschreibenAufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitlicher Versorgung und Vorsorge erläuternAufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden beschreibenfür den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beachtenfachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der Apotheke erläutern1.2Berufsbildung, Arbeits-,Sozial- und Tarifrecht(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.2)a)b)c)d)e)f)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenden betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenlebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnwesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenarbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachtenArten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.3)a)b)c)d)e)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenAufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften ausübenMaßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergreifenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Arbeitsorganisation undBürowirtschaft(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)2.1Arbeitsorganisation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.1)a)b)c)Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigenMöglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenbetriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen2.2Bürowirtschaft(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.2)a)b)c)Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeitenRegistratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen durchführenTermine planen und überwachen sowie bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten

Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1464 - 1466)

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.

Abschnitt A Nummer 1.1Abschnitt A Nummer 1.6Abschnitt A Nummer 3Abschnitt A Nummer 6Abschnitt A Nummer 8Abschnitt A Nummer 10Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,Kommunikation, Lernziele a, b und f,Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel aAbschnitt B Nummer 1.1Abschnitt B Nummer 1.2Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.

Abschnitt A Nummer 1.2Abschnitt A Nummer 1.3Abschnitt A Nummer 1.4Abschnitt A Nummer 1.5Abschnitt A Nummer 2.1Abschnitt A Nummer 5.1Lagerlogistik, Lernziele b und c,Arzneistoffe und Darreichungsformen,Arzneimittelgruppen, Lernziel b,Chemikalien und Gefahrstoffe,Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und cAbschnitt B Nummer 1.3Abschnitt B Nummer 1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,Umweltschutz, Lernziele b bis d(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.

Abschnitt A Nummer 4.1Abschnitt A Nummer 9Preisbildung, Lernziele a und c,Marketing, Lernziele f und g(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2zu vermitteln.

Abschnitt A Nummer 1.4Abschnitt A Nummer 7Abschnitt A Nummer 8Arzneimittelgruppen, Lernziel c,Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2zu vermitteln.

Abschnitt A Nummer 9Marketing, Lernziele a, c, e und hAbschnitt B Nummer 2.1Abschnitt B Nummer 2.2Arbeitsorganisation,Bürowirtschaft(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.

Abschnitt A Nummer 1.1Abschnitt A Nummer 1.2Abschnitt A Nummer 1.4Abschnitt A Nummer 3Abschnitt A Nummer 5.1Abschnitt A Nummer 5.2Abschnitt A Nummer 6Abschnitt A Nummer 10Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,Arzneimittelgruppen, Lernziel a,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,Dokumentation,Kommunikation,Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel cAbschnitt A Nummer 1.6Anwenden apothekenspezifischer FachspracheAbschnitt B Nummer 1.4Umweltschutz, Lernziel a(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition auszu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition auszu vermitteln.

Abschnitt A Nummer 1.1Abschnitt A Nummer 2.1Abschnitt A Nummer 4.1Abschnitt A Nummer 4.2Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,Preisbildung, Lernziele b, d und e,Leistungsabrechnung(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2zu vermitteln.

Abschnitt A Nummer 1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und nAbschnitt B Nummer 2.1Arbeitsorganisation, Lernziel a(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2zu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition auszu vertiefen.

Abschnitt A Nummer 6Abschnitt A Nummer 7Abschnitt A Nummer 8Kommunikation, Lernziele c, d und g,Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel aAbschnitt A Nummer 6Kommunikation, Lernziel aAbschnitt B Nummer 1.2Abschnitt B Nummer 1.3Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition auszu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.

Abschnitt A Nummer 2.1Abschnitt A Nummer 2.2Abschnitt A Nummer 2.3Abschnitt A Nummer 9Abschnitt A Nummer 10Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und dKaufmännische Steuerung,Statistik,Marketing, Lernziele b, d, i und j,Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2zu vermitteln.

11 Paragrafen

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