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Gesetz

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Abkürzung
ProdTechAusbV
Ausfertigungsdatum
16. Juni 2008
Paragrafen
12

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Produktionstechnologe/Produktionstechnologin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt A:Abschnitt B:123451.11.21.3Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,Durchführen von Produktionsaufträgen,Abschließen von Produktionsaufträgen;Betreiben von Produktionsanlagen:2.12.22.3Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;Einrichten und Warten von Produktionsanlagen:3.13.2Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;Konfigurieren von Produktionsanlagen:4.14.24.34.4Aufstellen von Produktionsanlagen,Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,Erproben von Produktionsabläufen,Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;Anfahren von Produktionsanlagen:5.15.25.35.4Analysieren von Produktionsprozessen,Simulieren von Produktionsprozessen,Optimieren von Produktionsprozessen,Organisieren von Logistikprozessen;Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen:123451.11.21.31.4Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Der Ausbildungsbetrieb:2.12.22.32.42.5Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,Kundenorientierte Kommunikation,Planen der Arbeit,Projektmanagement;Information, Kommunikation und Organisation:3.13.23.3Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,IT-Systeme und Vernetzung,Produkt- und Prozessdatenmanagement;Produktionsmanagement:Produktionstechnologien und -prozesse;Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.(2) Die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

123Produktherstellung,Produktionsmittelherstellung,Produktionsunterstützende Dienstleistung.(3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.

§ 4Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123a)b)c)d)produktionstechnische Aufträge analysieren, technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewerten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Produktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-, Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten und ihre Sicherheit beurteilen,Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe strukturieren, die Produktionsanlage testen sowiemit der Produktionsanlage produzieren, die Qualität der Produkte beurteilen und die Auftragsdurchführung dokumentierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt neun Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Produktionsauftrag. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:

§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Produktionsprozesse,Produktionssysteme sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1234a)b)c)d)Produktionsprozesse analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, bewerten und dokumentieren,Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten, bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie Änderungsdaten einpflegen,Normen und Spezifikationen zur Produktqualität und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen sowieMaßnahmen real oder simulativ testen, die Maschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und Technologie- und Prozessdaten dokumentierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: Fertigungs-, Montage- oder Logistikprozesse oder Kombinationen dieser Prozesse;der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt 19 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Produktionsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe und Produktionsdaten auswerten und beurteilen,Produktionstechnologien, -strukturen und -abläufe festlegen, Produktionsanlagen und Produktionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter technischen, qualitativen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, bewerten und dokumentieren, Prozessparameter festlegen sowiedie Einführung von Lösungen in die Produktion planen und entsprechende Planungsunterlagen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren; dabei soll das Einsatzgebiet als thematische Grundlage berücksichtigt werden;die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung

1Prüfungsbereich Produktionsauftrag35 Prozent,2Prüfungsbereich Produktionsprozesse30 Prozent,3Prüfungsbereich Produktionssysteme25 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Anlage 1(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin – Sachliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1037 - 1043)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Betreiben von Produktions-anlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)1.1Planen und Vorbereiten vonProduktionsaufträgen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)b)c)d)e)Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffenauftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollierendie Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichernWerkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfenProduktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen1.2Durchführen von Produktionsaufträgen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)b)c)d)e)f)Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilenProduktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellenQualität der Produkte überwachenProdukte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagernüberzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leitenStörungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen1.3Abschließen von Produktionsaufträgen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)b)c)Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellenLeistungen und Aufwendungen dokumentierenIT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen2Einrichten und Warten vonProduktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Umrüsten und Wiederinbetrieb-nehmen von Produktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)b)c)Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassenFunktionsprüfungen durchführenÄnderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren2.2Beurteilen der Sicherheit vonProduktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)b)c)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfenArbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfenwiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen2.3Prüfen und Inspizieren vonProduktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)b)c)d)Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizierenBauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzenStörungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführenvorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen3Konfigurieren von Produktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)3.1Ermitteln, Testen und Einstellenvon Prozessparametern(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)b)c)d)Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysierenProduktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählenTestreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzenPrüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen3.2Strukturieren und Programmierenvon technischen Abläufen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)b)c)technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellenSteuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimierenMuster und Prototypen testen4Anfahren von Produktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)4.1Aufstellen von Produktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)b)Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellentechnische Prüfungen veranlassen4.2Einrichten der Eingangs- undAusgangslogistik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)b)c)d)Transport- und Lagersysteme einrichtenHandhabungs- und Materialflusssysteme einrichtenMaterialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagernArbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen4.3Erproben von Produktionsabläufen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)b)c)d)e)Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erprobenProzesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenProzessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichernProbebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführenProzessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen4.4Übergeben oder Übernehmenvon Produktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)b)c)d)in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahrenFehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenArbeits- und Wartungsanweisungen erstellenÜbernahmen dokumentieren5Gestalten und Sichern vonProduktionsprozessen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)5.1Analysieren von Produktionsprozessen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)b)c)d)e)f)g)Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswertenProduktrückläufe analysierenProduktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilenBestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysiereninterne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichenZuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysierenErgebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten5.2Simulieren von Produktionsprozessen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)b)c)Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfentechnische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentierenVerhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben5.3Optimieren von Produktionsprozessen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)a)b)c)d)e)f)anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließenVersuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswertenVorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeitenVerbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzenBedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisenbei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken5.4Organisieren von Logistikprozessen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)a)b)c)technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellenDaten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgebenLogistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellenAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)1.1Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen1.2Aufbau und Organisation desAusbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben1.3Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Information, Kommunikationund Organisation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)2.1Betriebliche Kommunikation undTeamarbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)b)c)d)e)f)g)h)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswertenInformationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellenschriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführenIT-gestützte Kommunikationssysteme nutzenDokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzenGespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenAufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigenTeambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden2.2Erstellen und Anwenden vontechnischen Unterlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)b)c)d)e)f)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwendenDokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwendentechnische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwendentechnische Skizzen und Zeichnungen erstellenDatensätze handhaben und anpassenDaten IT-gestützt auswerten und visualisieren2.3Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)a)b)c)Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellenÜbergabeprozesse abstimmenReklamationen annehmen2.4Planen der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)a)b)c)d)e)f)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzenerforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellenIst-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-Wirkungszusammenhänge ermitteln,Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimierenLösung implementieren und organisatorisch absichern2.5Projektmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)a)b)c)d)e)Produktionsaufgaben analysierenAbläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellenArbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definierenNetzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzenIT-Systeme zum Projektmanagement anwenden3Produktionsmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)3.1Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)a)b)c)d)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenbetriebliches Umweltmanagementsystem anwendenArbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachtenbei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten3.2IT-Systeme und Vernetzung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)a)b)c)Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzenDaten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwendenbei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken3.3Produkt- und Prozessdatenmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)a)b)c)d)datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzenKonfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigenProdukt- und Prozessdaten nutzen und pflegentechnische Dokumentationen abrufen und einstellen4Produktionstechnologien und-prozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)b)c)d)e)f)g)h)Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilenWerkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten QualitätProduktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und KostenRoboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und SteuerungWerkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie KostenSpannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des EinsatzesMontageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und QualitätWerkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion5Arbeitsorganisation undProduktionssysteme(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)b)c)d)e)f)Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizierenProduktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizierenzentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheidenQualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwendenArbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnenMethoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden

Anlage 2(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin – Zeitliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1044 - 1051 (2009, 3850))Abschnitt 1Der AusbildungsbetriebAbschnitt 2Erstes bis drittes AusbildungshalbjahrViertes bis sechstes AusbildungshalbjahrLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)a)b)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderec)d)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen(Zeitrahmen 1: Betreiben von Produktionsanlagen)Lfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Planen und Vorbereitenvon Produktionsaufträgen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)b)c)d)e)Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffenauftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollierendie Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichernWerkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfenProduktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen2Durchführen von Produktionsaufträgen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)b)c)d)e)f)Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilenProduktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellenQualität der Produkte überwachenProdukte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagernüberzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leitenStörungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen6 bis 83Abschließen von Produktionsaufträgen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)b)c)Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellenLeistungen und Aufwendungen dokumentierenIT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen4Betriebliche Kommunikationund Teamarbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)b)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswertenIT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen5Erstellen und Anwendenvon technischen Unterlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden6Qualitäts-, Umwelt- undSicherheitsmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)a)b)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenbetriebliches Umweltmanagementsystem anwenden(Zeitrahmen 2: Einrichten und Warten von Produktionsanlagen)Lfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen vonProduktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)b)c)Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassenFunktionsprüfungen durchführenÄnderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)b)c)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfenArbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfenwiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen3Prüfen und Inspizierenvon Produktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)b)c)d)Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizierenBauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzenStörungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführenvorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen4Betriebliche Kommunikationund Teamarbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)b)c)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenAufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigenTeambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden4 bis 65Erstellen und Anwendenvon technischen Unterlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)b)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwendentechnische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwendentechnische Skizzen und Zeichnungen erstellen6Planen der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)a)b)c)d)e)f)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzenerforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellenIst-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen- Wirkungszusammenhänge ermittelnLösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimierenLösung implementieren und organisatorisch absichern7Qualitäts-, Umwelt- undSicherheitsmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten8IT-Systeme und Vernetzung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)a)b)c)Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzenDaten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwendenbei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken(Zeitrahmen 3: Konfigurieren von Produktionsanlagen)Lfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Ermitteln, Testen undEinstellen von Prozessparametern(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)b)c)d)Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysierenProduktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählenTestreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzenPrüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen2Strukturieren undProgrammieren vontechnischen Abläufen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)b)c)technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellenSteuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimierenMuster und Prototypen testen5 bis 73Betriebliche Kommunikationund Teamarbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)b)c)Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellenschriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführenDokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen4Erstellen und Anwendenvon technischen Unterlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)b)Datensätze handhaben und anpassenDaten IT-gestützt auswerten und visualisieren5Produkt- und Prozessdatenmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)a)b)c)d)datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzenKonfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigenProdukt- und Prozessdaten nutzen und pflegentechnische Dokumentationen abrufen und einstellen(Zeitrahmen 4: Anfahren von Produktionsanlagen)Lfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Aufstellen von Produktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)b)Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellentechnische Prüfungen veranlassen2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)b)c)d)Transport- und Lagersysteme einrichtenHandhabungs- und Materialflusssysteme einrichtenMaterialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagernArbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen3Erproben von Produktionsabläufen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)b)c)d)e)Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erprobenProzesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenProzessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichernProbebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführenProzessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)b)c)d)in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahrenFehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenArbeits- und Wartungsanweisungen erstellenÜbernahmen dokumentieren5KundenorientierteKommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)a)b)c)Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellenÜbergabeprozesse abstimmenReklamationen annehmen5 bis 76Projektmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)a)b)c)d)e)Produktionsaufgaben analysierenAbläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellenArbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definierenNetzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzenIT-Systeme zum Projektmanagement anwenden7Produktionstechnologien und -prozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)b)c)d)e)f)g)h)Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilenWerkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten QualitätProduktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und KostenRoboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und SteuerungWerkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie KostenSpannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des EinsatzesMontageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und QualitätWerkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen)Lfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Analysieren von Produktionsprozessen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)b)c)d)e)f)g)Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswertenProduktrückläufe analysierenProduktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilenBestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysiereninterne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichenZuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysierenErgebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten2Simulieren von Produktionsprozessen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)b)c)Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfentechnische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentierenVerhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben3Optimieren von Produktionsprozessen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)a)b)c)d)e)f)anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließenVersuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswertenVorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeitenVerbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzenBedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisenbei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken11 bis 134Organisieren von Logistikprozessen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)a)b)c)technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellenDaten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgebenLogistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen5Qualitäts-, Umwelt- undSicherheitsmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten6Produktionstechnologien und -prozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)b)Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität beurteilenWerkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion, beurteilen7Arbeitsorganisation und Produktionssysteme(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)b)c)d)e)f)Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizierenProduktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizierenzentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheidenQualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwendenArbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnenMethoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden

12 Paragrafen

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