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Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.
Dieses Gesetz zitieren
Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-psychkvverbg
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