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Verordnung

Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger

Abkürzung
PVAufhAnO
Ausfertigungsdatum
22. August 1990
Paragrafen
3
§ 2

(1) Die bestehenden Verträge zu freiwilligen Personenversicherungen der Bürger werden auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife mit den in Absatz 2 getroffenen Festlegungen weitergeführt.

(2) Sofern Personenversicherungen Unfallversicherungsschutz gewähren, sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder durch innere Unruhen verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unfälle durch innere Unruhe sind jedoch dann versichert, wenn der Versicherte nicht auf seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

§ 3

Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Bis zum 31. Dezember 1990 ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Zu Lebensversicherungen sowie zu Rentenversicherungen besteht kein Kündigungsrecht des Versicherers.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Geschäftsführender Minister der Finanzen

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-pvaufhano

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