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Gesetz

Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz

Abkürzung
RAÜG
Ausfertigungsdatum
8. Juni 1990
Paragrafen
3
§ 1Aufgabenübertragung

(1) Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen obersten Bundesbehörden verleihen dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) die Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.

123die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung,die Durchführung der deutschen Raumfahrtprogramme, insbesondere durch Vergabe von Aufträgen und Zuwendungen,die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen im internationalen Bereich, insbesondere gegenüber der Europäischen Weltraumorganisation.(2) Verwaltungsaufgaben im Sinne des Absatzes 1 sind

(3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die das DLR aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse erlassen hat, entscheidet dieses selbst.

(4) Das DLR unterliegt hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt der Aufsicht der auftraggebenden obersten Bundesbehörden.

§ 2

Soweit das DLR im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet, sollen ihm diese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen werden.

§ 3Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes

Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ra_g

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