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Verordnung

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026

Abkürzung
RBSFV 2026
Ausfertigungsdatum
17. Oktober 2025
Paragrafen
3
§ 1Fortschreibung für das Jahr 2026

(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.

(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter.

§ 2Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Eurogültig abRegel-bedarfsstufe 1Regel-bedarfsstufe 2Regel-bedarfsstufe 3Regel-bedarfsstufe 4Regel-bedarfsstufe 5Regel-bedarfsstufe 61. Januar 2026563506451471390357

§ 3Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Eurogültig im KalenderjahrTeilbetragfür das im jeweiligenKalenderjahr beginnendeerste SchulhalbjahrTeilbetragfür das im jeweiligenKalenderjahr beginnendezweite Schulhalbjahr202613065

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-rbsfv_2026

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