Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
Anlagen & Schlussformeln
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.
(2) Die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkräte nehmen die bisher bestehenden Rundfunkräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Verwaltungsräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.
(2) Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder der Verwaltungsräte. Die nach Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkräte wählen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Zusammentritt die Mitglieder der Verwaltungsräte. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Verwaltungsräte nehmen die bisher bestehenden Verwaltungsräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Dieses Gesetz zitieren
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-rdfunkg_ndg_1
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com