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Verordnung

ReNoPat-Ausbildungsverordnung

Abkürzung
ReNoPatAusbV
Ausfertigungsdatum
29. August 2014
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter und Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sowie Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildungen

Die Berufsausbildungen dauern jeweils drei Jahre.

§ 3Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 4Struktur der Berufsausbildungen, Ausbildungsberufsbilder

123berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Ausbildungsberufes sowieberufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildungen gliedern sich in

1234a)b)c)Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommunikation und serviceorientierte BetreuungKonferenz- und BesprechungsmanagementFachbezogene Anwendung der englischen SpracheMandanten- oder Beteiligtenbetreuunga)b)c)d)e)f)g)h)Betriebs- und Arbeitsabläufe; QualitätssicherungBüro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung und DokumentationFristen- und TerminmanagementArbeiten im TeamTextgestaltungInformations- und KommunikationssystemeElektronischer RechtsverkehrDatenschutz und DatensicherheitBüro- und Arbeitsorganisationa)b)Rechnungs- und Finanzwesen; ZahlungsverkehrAktenbuchhaltungRechnungswesen und -kontrollea)b)c)Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarechtaa)bb)cc)Allgemeiner Teil des bürgerlichen RechtsSchuld- und SachenrechtHandels- und GesellschaftsrechtZivilrechtZivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht.Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege(2) Berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind

1234a)b)c)Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen RechtsRechtsanwendung in den Bereichen des Wirtschafts- und EuroparechtsRechtsanwendung im Bereich des ZivilprozessesZivilrechtliches MandatZwangsvollstreckungsrechtliches Mandata)b)c)d)e)f)VergütungsgrundsätzeVergütung im ZivilprozessVergütung in Prozesskosten- und BeratungshilfeverfahrenVergütung in der ZwangsvollstreckungKostentragung und KostenfestsetzungGerichtskostenVergütung und Kosten im zivilrechtlichen MandatZahlungsverkehr.(3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte sind

1234a)b)c)d)Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts und des ZivilverfahrensrechtsRechtsanwendung im Bereich des LiegenschaftsrechtsRechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und ErbrechtsRechtsanwendung in den Bereichen des Handels- und GesellschaftsrechtsNotariatsgeschäftea)b)c)Stellung und Amtspflichten des NotarsUrkundswesenVerwahrungsgeschäfteNotarielles Berufs- und VerfahrensrechtKostenrechtElektronischer Rechtsverkehr im Notariat.(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte sind

123456Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und GesellschaftsrechtsRechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckunga)b)c)Rechtsanwendung im Bereich des LiegenschaftsrechtsRechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und ErbrechtsRechtsanwendung im Bereich des RegisterrechtsNotariatsgeschäftea)b)c)AnwaltsvergütungNotarkostenGerichtskostenVergütung und KostenElektronischer Rechts- und ZahlungsverkehrNotarielles Berufs- und Verfahrensrecht.(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind

123456Grundlagen des Rechts des geistigen Eigentumsa)b)c)d)Nationale gesetzliche VorschriftenAnmeldung nationaler gewerblicher SchutzrechteErteilungs- und EintragungsverfahrenRechtsmittel und RechtsbehelfeNationaler gewerblicher Rechtsschutza)b)c)d)e)Internationale ZusammenarbeitAnmeldung gewerblicher Schutzrechte auf Grund internationaler, regionaler und europäischer Verträge und AbkommenAnmeldung gewerblicher Schutzrechte im AuslandErteilungs- und EintragungsverfahrenRechtsmittel und RechtsbehelfeInternationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutza)b)FristenmanagementAufrechterhaltung und Umschreibung von SchutzrechtenBüro- und Verwaltungsaufgaben im gewerblichen Rechtsschutza)b)Erstinstanzliche VerfahrenRechtsmittel und RechtsbehelfeVerfahren nach Erteilung oder Eintragung von SchutzrechtenVergütungs- und Kostenrecht.(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte sind

12345Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rechtswesen und im WirtschaftssystemAufbau, Organisationsstruktur und Rechtsform des AusbildungsbetriebesBerufsbildung, Arbeits-, Sozial- und TarifrechtSicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der GesundheitsförderungUmweltschutz.(7) Berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind

§ 5Durchführung der Berufsausbildungen

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

123die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

12Kommunikation und Büroorganisation sowieRechtsanwendung.(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

123a)b)c)d)e)f)Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten,Vorschriften des Datenschutzes zu beachten,Konferenzen und Besprechungen zu managen,Fristen und Termine zu überwachen,Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts im Rechtssystem zu beachten,Gesetze und Verordnungen zu handhaben,Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen,Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustellen,Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen zu unterscheiden,Mahnschreiben zu erstellen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben:

§ 7Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte

1234die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die in der Anlage Abschnitt B genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

12345Geschäfts- und Leistungsprozesse,Mandantenbetreuung,Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich,Vergütung und Kosten sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

123a)b)c)d)e)f)g)arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,Aktenbuchhaltung zu führen,Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

12345a)b)c)d)e)Mandanten serviceorientiert zu betreuen,Anliegen von Mandanten zu erfassen,Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,Auskünfte einzuholen und zu erteilen,Konfliktsituationen zu bewältigen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,a)b)c)d)zivilrechtliches Mandat,zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat,Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat oderZahlungsverkehr;für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1234a)b)c)Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, Wirtschafts- und Europarechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen zu ermitteln,Vergütungsrechnungen im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erstellen,Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:

123der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

12345Geschäfts- und Leistungsprozessemit 15 Prozent,Mandantenbetreuungmit 15 Prozent,Rechtsanwendung im Rechts-anwaltsbereichmit 30 Prozent,Vergütung und Kostenmit 30 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 8Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte

1234die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die in der Anlage Abschnitt C genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

12345Geschäfts- und Leistungsprozesse,Beteiligtenbetreuung,Rechtsanwendung im Notarbereich,Kosten sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

123a)b)c)d)e)f)g)arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,Aktenbuchhaltung zu führen,Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

12345a)b)c)d)e)Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,Anliegen von Beteiligten zu erfassen,Gespräche mit Beteiligten adressatenorientiert zu führen,Auskünfte einzuholen und zu erteilen,Konfliktsituationen zu bewältigen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,a)b)c)d)Notariatsgeschäfte,notarielles Berufs- und Verfahrensrecht,Kostenrecht oderelektronischer Rechtsverkehr im Notariat;für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1234a)b)c)Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)Kosten zu ermitteln und Kostenberechnungen unter Berücksichtigung der Geschäftswert- und Gebührenvorschriften zu erstellen,die Kosteneinziehung unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften vorzubereiten und zu kontrollieren;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Kosten bestehen folgende Vorgaben:

123der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

12345Geschäfts- und Leistungsprozessemit 15 Prozent,Beteiligtenbetreuungmit 15 Prozent,Rechtsanwendung im Notarbereichmit 30 Prozent,Kostenmit 30 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Notarbereich“, „Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 9Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

1234die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die in der Anlage Abschnitt D genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

12345Geschäfts- und Leistungsprozesse,Mandanten- und Beteiligtenbetreuung,Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich,Vergütung und Kosten sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

123a)b)c)d)e)f)g)arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,Aktenbuchhaltung zu führen,Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

12345a)b)c)d)e)Mandanten und Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,Anliegen von Mandanten und Beteiligten zu erfassen,Gespräche mit Mandanten und Beteiligten adressatenorientiert zu führen,Auskünfte einzuholen und zu erteilen,Konfliktsituationen zu bewältigen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,a)b)c)d)e)f)Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts,Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung,Notariatsgeschäfte,Vergütung und Kosten,elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr odernotarielles Berufs- und Verfahrensrecht;für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Mandanten- und Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1234a)b)c)d)Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu ermitteln,Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu erstellen,Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,die Kosteneinziehung vorzubereiten und zu kontrollieren,Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:

123der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

12345Geschäfts- und Leistungsprozessemit 15 Prozent,Mandanten- und Beteiligten-betreuungmit 15 Prozent,Rechtsanwendung im Rechts-anwalts- und Notarbereichmit 30 Prozent,Vergütung und Kostenmit 30 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 10Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte

1234die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die in der Anlage Abschnitt E genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

12345Geschäfts- und Leistungsprozesse,Mandantenbetreuung,Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes,Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

123a)b)c)d)e)f)g)arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,Aktenbuchhaltung zu führen,Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

12345a)b)c)d)e)Mandanten serviceorientiert zu betreuen,Anliegen von Mandanten zu erfassen,Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,Auskünfte einzuholen und zu erteilen,Konfliktsituationen zu bewältigen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,a)b)nationaler gewerblicher Rechtsschutz oderinternationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz;für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1234a)b)c)d)e)f)Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,Fristen zu berechnen,Kosten der Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,Fristen zu berechnen,Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:

123der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

12345Geschäfts- und Leistungsprozessemit 15 Prozent,Mandantenbetreuungmit 15 Prozent,Rechtsanwendung im Bereichdes internationalen, regionalenund europäischen gewerblichenRechtsschutzesmit 30 Prozent,Rechtsanwendung im Bereichdes nationalen gewerblichenRechtsschutzesmit 30 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes“, „Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 11Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1498 - 1513)

Abschnitt B: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte

Abschnitt C: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte

Abschnitt D: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

Abschnitt E: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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