Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt B123456789Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation,Wildbewirtschaftung, Wildverwertung,Tier- und Artenschutz, Hege,Jagdreviergestaltung,Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring,Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte,Halten und Führen von Jagdhilfstieren,Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz,Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik;12345Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Boden-, Wetter- und Klimakunde.(2) Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere undJagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichenstatt.
123a)b)c)d)Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)f)den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen,mit Fanggeräten umgehen,Jagdgäste führen,Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd auf unterschiedliche Wildarten und unterschiedliche Jagdarten auswählen,Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen und pflegen,Munition lagern und transportierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe 90 Minuten und auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345Bewirtschaftung von Jagdrevieren,Jagdausübung und Wildverwertung,Umgang mit Wildschäden,Planung und Organisation,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
123a)b)c)d)Lebensräume und Nahrungsangebote für Wildtiere beurteilen,Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere planen und umsetzen,jagdliche Einrichtungen für Jagdreviere auswählen, Standorte festlegen sowie jagdliche Einrichtungen bauen und anlegen,Maßnahmen zum Jagd- und Wildschutz durchführenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei ökologische Zusammenhänge, Ansprüche unterschiedlicher Wildtiere sowie rechtliche Regelungen und Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)f)Jagden planen und vorbereiten,Waffen zur Jagd einsetzen,Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen,Gefährdungssituationen rechtlich bewerten und Maßnahmen ergreifen,erlegtes Wild beurteilen,erlegtes Wild verarbeiten und vermarktenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei betriebliche Vorgaben, rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes sowie Maßnahmen zum Artenschutz, zur Nachhaltigkeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(5) Für den Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden planen und durchführen,Wildschäden feststellen, aufnehmen und dokumentieren,Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen,Gespräche situationsgerecht führenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei rechtliche Regelungen, Aspekte des Artenschutzes sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(6) Für den Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden bestehen folgende Vorgaben:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Jagdbetrieb planen und organisieren und dabei mit Behörden und Verbänden zusammenarbeiten, betriebliche Vorgaben umsetzen, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zur Nachhaltigkeit, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;a)b)c)d)e)f)Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,Führungen,Entwicklung von Lebensräumen für Wildtiere und Wildbestände,Aufstellen von Abschussplänen,Vorbereitung von Einzeljagden,Vorbereitung von Gesellschaftsjagden;für den Nachweis nach Nummer 1 sind drei der folgenden Gebiete auszuwählen:der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Bewirtschaftungvon Jagdrevieren25 Prozent,2Prüfungsbereich Jagdausübungund Wildverwertung25 Prozent,3Prüfungsbereich Umgangmit Wildschäden10 Prozent,4Prüfungsbereich Planungund Organisation30 Prozent,5Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich „Jagdausübung und Wildverwertung“ mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
15 Minuten(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwazu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 634 - 638)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat12341Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Wildbestände ermittelnEinzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führenArbeits- und Betriebsmittel auswählenMaschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und wartenArbeitsplatzes,Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld desinsbesondere beim Jagdbetrieb, treffenArbeits- und Betriebsanweisungen umsetzenDaten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermittelnArbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführenBetriebsvorräte und Inventar erfassen und bewertenbetriebliche Software anwenden12k)l)m)n)o)p)q)r)Streckenlisten auswerten und Abschusspläne erstellenJagdbetrieb planen, organisieren und durchführenan jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaftungsbezirken beratend und koordinierend mitwirkenWildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregulierung einleitenJahreswirtschaftspläne erstellenbei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollierenAufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollierenArbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen122Wildbewirtschaftung,Wildverwertung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickelnWildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellenJagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter Jagdarten planen und durchführend)e)f)g)h)Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleitenVorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwendenVerwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilenGeräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungsräumen handhaben und wartenBälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln12i)j)k)l)m)n)o)Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigenWildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaften, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführenerlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigenProben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließlich Trichinenschau entnehmen und weiterleitenWildbret zerwirken und küchenfertig vorbereitenqualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlagerung, -verarbeitung und -vermarktung anwendenMaßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen163Tier- und Artenschutz, Hege(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennenMaßnahmen des Tier- und Artenschutzes durchführenNotzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten4d)e)f)g)h)i)Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von geschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführenMaßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, durchführenWildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickelnWirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbestand kontrollierenFuttermittel produzieren, beschaffen und lagernFuttermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und Fütterungen durchführen84Jagdreviergestaltung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbesondere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen, Pirschwege und Fallen, festlegenjagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spezifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzenMaßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen10d)e)Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickelnMaßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen45Naturschutz, ökologischeZusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)b)c)Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesellschaften erkennen und bewertenDaten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentierenmit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten4d)e)f)g)h)schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickelnJagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der Schutzgebietsziele durchführenWechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigenWechselwirkungen zwischen Wildbestand und -verhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigenDaten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und dokumentieren66Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdausübung und den Jagdschutz auswählen, transportieren, führen und tierschutzgerecht einsetzenKurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegenMunition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportierenFanggeräte bauen, warten, auswählen und tierschutzgerecht einsetzenJagdoptik auswählen, einsetzen und pflegenJagdsignale erkennen und Jagdhorn blasenWildlockrufe erkennen und nachahmen12h)Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen47Halten und Führen von Jagdhilfstieren(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)b)c)Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählenTierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachtenJagdgebrauchshunde halten, versorgen und transportieren8d)e)f)Jagdgebrauchshunde ausbildenJagdgebrauchshunde führen und einsetzenMaßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach Unfällen durchführen108Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)b)c)berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigenRechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläuternGefährdungssituationen rechtlich bewerten6d)e)f)Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführenhoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durchführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeitenKonfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen89Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)b)Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermittelnKommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden4c)d)e)f)Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezifischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermittelnMaßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführenFührungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführenmit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessengemeinschaften zusammenarbeiten8Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln4Umweltschutz(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Boden-, Wetter- undKlimakunde(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)b)c)d)e)f)Bodenarten und Bodentypen beschreibenBodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse bewertenWitterungsverhältnisse beobachten und dokumentierenWetterinformationen einholen und nutzenregionale Klimaverhältnisse erkennenGeländeklima erfassen und bewerten6g)h)Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologische Phasen, beobachten und dokumentierenAuswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und Klima auf Lebensräume beachten2
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