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Verordnung

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Abkürzung
RheinSchPersV
Ausfertigungsdatum
5. April 2023
Paragrafen
98
§ 1.01Geltungsbereich

a)b)c)d)e)f)Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;3Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 moder mehr ergibt;Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;Fahrgastschiffe;schwimmende GeräteDiese Verordnung gilt fürsoweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.

§ 1.02Begriffsbestimmungen

FahrzeugartenFahrzeugzusammenstellungenSchiffstechnische BegriffePersonalAndere Begriffe12345678910111213141516„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät;„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Treibkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes und hierfür nachweislich verwendetes Fahrzeug, an Bord dessen Personen zu Sport- oder Freizeitzwecken fahren;171819202122„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimm körpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;2„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 moder mehr beträgt;232425„Länge“ oder „L“ die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;„Breite“ oder „B“ die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);„Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in m;2627282930313233343536373839404142434445464748„Schiffsführer“ ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen;„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;„Decksmannschaft“ die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;„Mitglieder einer Decksmannschaft“ Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;„Mindestbesatzung“ die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach Kapitel 19 dieser Verordnung;„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;„Sicherheitspersonal“ das nach ADN vorgeschriebene Sicherheitspersonal, der Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger;„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;„Fahrgast“ jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört;„Fahrzeit“ die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet; die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist;„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;„besonderes Risiko“ ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht;„Befähigungszeugnis“ ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis;2017/2397„Unionsbefähigungszeugnis“ ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von einem Drittstaat, dessen Zeugnisse von der Europäischen Kommission als gültig anerkannt wurden, ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie (EU)erfüllt;„Sprechfunkzeugnis“ ein gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird;„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis gemäß § 12.01 zum Führen von Fahrzeugen;„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;„Bordbuch“ eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen;„aktives Schifferdienstbuch“ oder „aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch;„Befähigung“ die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind;„Führungsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist;„Betriebsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden;49505152535455565758„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 1.01 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres;„ADN“ die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils geltenden Fassung;„Binnenschiffszeugnis“ ein Rheinschiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO);„Schiffsuntersuchungskommission“ die innerstaatliche Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in § 2.01 RheinSchUO geregelt ist;„zuständige Behörde“ die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung jeweils benannte nationale Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens;„ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Behörde eines Staates, die das entsprechende Befähigungszeugnis ausgestellt hat;„Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde;„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2025/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;„ES-QIN“ der Europäische Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, Ausgabe 2024/1.„STCW-Übereinkommen“ das Übereinkommen der Internationalen Maritimen Organisation (IMO) über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in der jeweils anwendbaren Fassung, einschließlich den Übergangsbestimmungen des Artikels VII und Regel 1/15 des Übereinkommens und einschließlich der im jeweiligen Fall anwendbaren Bestimmungen des STCW-Codes, jeweils in der anwendbaren Fassung.In dieser Verordnung gelten als

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§ 1.03Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

1a)b)in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oderum Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,2Die abweichenden Vorschriften müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein.

§ 1.04Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden. Ergänzend dazu werden von der ZKR Listen und Tabellen zur Ausführung der RheinSchPersV in elektronischer Form veröffentlicht.

§ 1.05Überwachung

123Alle Tätigkeiten, die von der zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder deren Aufsicht im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung, sowie die Ausstellung, die Verlängerung, die Aussetzung, der Entzug und die Aktualisierung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern durchgeführt werden, werden ständig im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems überwacht, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die angestrebten Ausbildungsziele und die entsprechenden Befähigungsstandards klar definiert und bezüglich der zu beurteilenden Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt sind und im Einklang mit dieser Verordnung geprüft werden.a)b)c)d)die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern,alle Ausbildungskurse und -programme,von den Rheinuferstaaten oder Belgien oder in deren Auftrag vorgenommene Prüfungen und Beurteilungen, sowiedie von Ausbildern und Prüfern erwartete Qualifikation und Erfahrung.Die zuständige Behörde sorgt unter Berücksichtigung der Strategien, Systeme, Kontrollen und internen Qualitätssicherungsprüfungen, die zur Erreichung der vorgegebenen Ziele aufgestellt wurden, dafür, dass die Qualitätsstandards Folgendes umfassen:

§ 1.06Evaluierung

1Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass unabhängige Stellen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Januar 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre evaluieren.2Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ergebnisse der Evaluierung dieser unabhängigen Stellen ordnungsgemäß dokumentiert und den betreffenden zuständigen Behörden vorgelegt werden. Falls erforderlich, ergreift die zuständige Behörde Maßnahmen, um alle bei der unabhängigen Evaluierung festgestellten Mängel zu beheben.

§ 2.01Erfassung in einem digitalen Register

12Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch und Bordbuch ist mit den darin enthaltenen Daten in das von diesen Behörden gemäß den Vorgaben des Artikels 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu führende nationale Register aufzunehmen.Die nationalen Register der zuständigen Behörden sind gemäß den Vorgaben der Delegierten Verordnung 2020/473an die nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der EU-Kommission zu betreibende Datenbank anzubinden.

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§ 3.01Bezeichnung der Funktionen

12Mitglieder der Decksmannschaft sind der Decksmann, Leichtmatrose, Matrose, Bootsmann, Steuermann und der Schiffsführer. Das Maschinenpersonal besteht aus dem Maschinisten.Weitere Funktionen sind der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Sachkundige für Flüssigerdgas sowie der Ersthelfer, der Atemschutzgeräteträger und das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern.

§ 3.02Geltung von Besatzungsdokumenten

123a)b)c)vom Schiffsführer durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe oder ein Unionsbefähigungszeugnis als Schiffsführer mit den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Berechtigungen;von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas durch ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis, sowie von Ersthelfern, Atemschutzgeräteträgern und dem Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, durch ein Zeugnis für die besondere Tätigkeit.Auf dem Rhein gelten Unionsbefähigungszeugnisse sowie Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurden, sowie Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß dieser Verordnung, deren Anforderungen mit denen der vorgenannten Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden.Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden könnenAbweichend von den Buchstaben b und c können Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, außer dem Schiffsführer, ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt ist.Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer kann auch als Decksmann, Matrose, Bootsmann oder Steuermann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Steuermann kann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Bootsmann kann auch als Decksmann oder Matrose eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Matrose kann auch als Decksmann eingesetzt werden.Auf dem Rhein gelten auch Befähigungszeugnisse und Bescheinigungen, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden oder gelten und nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst sind.

§ 3.03Ersatzausfertigung

Ist ein Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, nimmt die ausstellende Behörde einen entsprechenden Eintrag in ihr nationales Register vor und stellt auf Antrag ein neues Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch aus. Der Inhaber muss gegenüber der ausstellenden Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

§ 3.04Kosten

Die Prüfung oder die Erteilung eines Befähigungszeugnisses, Schifferdienstbuches oder Bordbuches, einer Ersatzausfertigung und ein Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmen die Mitgliedsstaaten der ZKR jeweils entsprechend ihres nationalen Rechts.

§ 4.01Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder

123Die Inhaber eines Befähigungszeugnisses müssen tauglich sein. Dies ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen des ES-QIN für die medizinische Tauglichkeit (Teil IV) erfüllen.Die Tauglichkeit ist vom Antragsteller für die erstmalige Ausstellung des Befähigungszeugnisses durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 1, der von einem anerkannten Arzt ausgestellt wurde und nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen.Wenn der Tauglichkeitsnachweis eine dauerhaft oder vorübergehend eingeschränkte Tauglichkeit bescheinigt, werden die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen unter den im ES-QIN (Teil IV) festgelegten Bedingungen in dem Befähigungszeugnis erwähnt.

§ 4.02Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit

123a)b)mit Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre;mit Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre.Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen seine Tauglichkeit nachzuweisen:Um eine Versagung oder eine Einschränkung der Tauglichkeit in dem Befähigungszeugnis gemäß § 4.01 Nummer 3 beseitigen zu lassen, muss der Inhaber des Befähigungszeugnisses einen Tauglichkeitsnachweis gemäß den Bestimmungen des § 4.01 Nummer 2 vorlegen.Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent ausstellen, sofern die Tauglichkeit nachgewiesen ist.

§ 4.03Tauglichkeit des Maschinisten

Abweichend von § 4.01 Nummer 1 Satz 2 wird die Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses als Maschinist durch die folgenden Anforderungen an das Sehvermögen bestimmt:Die im STCW-Code in der Tabelle A-I/9: „Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft von Seeleuten“ aufgeführten Bedingungen für „Alle Technischen Schiffsoffiziere“ kommen zur Anwendung, mit Ausnahme der Farbwahrnehmung. Maschinisten dürfen eine Farbsinnstörung aufweisen.

§ 5.01Schifferdienstbuch

123456Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, enthält einerseits allgemeine Angaben, wie den Nachweis der Tauglichkeit und die Befähigungszeugnisse des Inhabers nach § 3.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen, insbesondere Einzelheiten zu den Fahrzeiten des Inhabers.Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt. Das Schifferdienstbuch für Schiffsführer wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 4) ausgestellt.Die zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.Ein Besatzungsmitglied, das Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein.Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen.a)b)es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, regelmäßig die spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten im Schifferdienstbuch zu erfassen. Der Schiffsführer hat

§ 5.02Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten

123456a)auf dem Rhein sowieb)auf Binnenwasserstraßen, auf denen Fahrzeiten für Unionsbefähigungszeugnisse erworben werden können.Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen. Fahrzeiten können erworben werdena)b)c)d)e)Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;Namen der Schiffsführer;Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;Art der Beschäftigung;befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen, die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates – einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden – verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die folgenden Angaben:Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird.Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 12.01 oder § 12.03 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine amtliche Urkunde nachzuweisen.Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.Urkunden nach der Nummer 2 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.

§ 6.01Zulassung eines Ausbildungsprogramms

12345a)b)c)die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Kandidaten das Erreichen der Befähigungsstandards;die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;die Prüfungen werden von qualifizierten Prüfern durchgeführt, die nicht von Interessenkonflikten betroffen sind.Die zuständige Behörde kann ein Ausbildungsprogramm nur unter den folgenden Voraussetzungen zulassen:Für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse erkennen die Rheinuferstaaten und Belgien alle Zeugnisse an, die nach dem Abschluss der nach Nummer 1 von anderen Staaten nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 zugelassenen Ausbildungsprogramme vergeben wurden.Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung eines Ausbildungsprogramms oder über den Widerruf oder die Aussetzung der Zulassung.Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungsprogramme wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Nach einem Zeitraum von zehn Jahren hat der Veranstalter des Ausbildungsprogramms der zuständigen Behörde die Unterlagen einzureichen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 weiterhin vorliegen.Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht mehr, so hat die zuständige Behörde die Zulassung unverzüglich zu widerrufen oder auszusetzen. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung ausgestellte Zeugnisse dürfen von der zuständigen Behörde nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

§ 7.01Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung

12Nach Vorlage der vollständigen, jeweils erforderlichen Antragsunterlagen wird zur behördlichen Befähigungsprüfung zugelassen, wer die jeweiligen Anforderungen erfüllt.Ergibt sich aus dem Tauglichkeitsnachweis nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.

§ 7.02Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung

12Der Kandidat hat vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt; diese Befähigungen werden in einer Prüfung nachgewiesen, die aus einem theoretischen und, sofern vorgeschrieben, einem praktischen Teil besteht.Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Kandidaten die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.

§ 7.03Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen

123Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der behördlichen Befähigungsprüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der zuständigen Behörde ist, und mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde.Die Prüfungskommission für eine mündliche oder eine praktische Prüfung für Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung muss so besetzt sein, dass mindestens ein Prüfer Inhaber des entsprechenden Befähigungszeugnisses ist.Während schriftlicher oder computergestützter Prüfungen können die Prüfer durch eine oder mehrere qualifizierte Aufsichtspersonen ersetzt werden.

§ 8.01Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses

12345Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses für einen befristeten Zeitraum aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aussetzen.Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses bestehen, kann die zuständige Behörde, der Arbeitgeber und der Schiffsführer vom Besatzungsmitglied die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises über die entsprechende Tauglichkeit sowie die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der Inhaber nur dann selbst, wenn die objektiven Anhaltspunkte bestätigt werden. Werden diese Nachweise nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde bestimmten Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an.Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen) verbunden werden.Die zuständigen Behörden hinterlegen unverzüglich die Aussetzungen der Gültigkeit in der Datenbank, die in § 2.01 genannt ist. Die zuständige Behörde unterrichtet die ausstellende Behörde sowie die ZKR von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung. Werden die Zweifel an der Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, ist die Aussetzung aufzuheben.Im Falle der Aussetzung ist das als physisches Dokument ausgestellte Befähigungszeugnis der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.

§ 8.02Entzug des Befähigungszeugnisses

1234567Erweist sich der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zum Führen von Fahrzeugen als nicht geeignet im Sinne der § 12.01 Nummer 2 oder § 12.02 Nummer 2, so hat die ausstellende Behörde ihm das Befähigungszeugnis als Schiffsführer zu entziehen.Erlöschen nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses gemäß §§ 14.01, 15.02 oder 16.10, so hat die ausstellende Behörde dem Inhaber das Befähigungszeugnis zu entziehen. Satz 1 gilt auch, wenn der Inhaber nicht mehr tauglich im Sinne des § 4.01 oder § 4.03 ist.Ist erwiesen, dass der Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Schifferdienstbuches nicht mehr tauglich im Sinne des § 4.01 Nummer 1 oder § 4.03 ist, trägt die ausstellende Behörde auf Seite 1 des Schifferdienstbuches den Vermerk „UNTAUGLICH“ ein und beglaubigt ihn.Ist der Inhaber eines Befähigungszeugnisses wiederholt einer medizinischen Auflage oder Beschränkung nach § 4.01 Nummer 3 nicht nachgekommen, kann die ausstellende Behörde ihm das Befähigungszeugnis entziehen.Das Befähigungszeugnis erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Befähigungszeugnis ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder im elektronischen Format als erloschen zu kennzeichnen.a)b)ein neues Befähigungszeugnis nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist ausgestellt werden darf oderder Bewerber für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dassDie das Befähigungszeugnis entziehende Behörde hinterlegt unverzüglich den Entzug in der Datenbank, die in § 2.01 genannt ist, und teilt der ZKR den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.

§ 8.03Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses

1234Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass ein Befähigungszeugnis entzogen (§ 8.02) oder seine Aussetzung angeordnet (§ 8.01) wird, oder besteht die auf Tatsachen gestützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses anordnen.Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist unverzüglich der ausstellenden Behörde oder nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.Die ausstellende Behörde hat unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über die Aussetzung oder den Entzug des Befähigungszeugnisses zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 8.01 Nummer 1.Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, die Aussetzung nicht angeordnet oder das Befähigungszeugnis nicht entzogen wird.

§ 9.01Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist

12Zu den Funktionen auf der Einstiegsebene gehören der Decksmann und der Leichtmatrose. Zu den Funktionen auf der Betriebsebene gehören der Matrose, der Bootsmann und der Steuermann.In den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt auch der Maschinist.

§ 10.01Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

12345a)b)ein Mindestalter von 16 Jahren undden Abschluss einer grundlegenden Sicherheitsausbildung entsprechend den nationalen Anforderungen;beim Decksmanna)b)ein Mindestalter von 15 Jahren undeinen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach Kapitel 6 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene;beim Leichtmatrosena)b)c)aa)bb)ein Mindestalter von 17 Jahren undden erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens zwei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen einschließt;entwederaa)bb)cc)ein Mindestalter von 18 Jahren undeine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene undeine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen; davon können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden;oderaa)bb)cc)dd)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens neun Monate umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen umfasst sowieeine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren odereine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oderein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm;oderbeim Matrosena)b)entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose;oder den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungs programms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen umfasst;beim Bootsmanna)b)c)entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann und der Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;aa)bb)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen umfasst undden Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;oderaa)bb)cc)eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän auf einem Seeschiff;eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene undden Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.oderbeim SteuermannFür den Erwerb eines Befähigungszeugnisses müssen die Mitglieder der Decksmannschaft auf Einstiegs- und Betriebsebene folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:

§ 10.02Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten

a)b)ein Mindestalter von 18 Jahren und eine bestandene Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren-, Metall- oder, sofern Motorenkunde gelehrt wurde, Mechatronikerbranche;oderein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Bootsmann.Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses muss der Maschinist folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:

§ 10.03Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene

12Die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene endet spätestens am Tag der nächsten nach § 4.02 Nummer 1 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf.Die Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene werden nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt.

§ 11.01Patentpflicht

1234Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurde, oder eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde.Zum Führen eines Sportfahrzeuges, eines Behördenfahrzeuges oder eines Feuerlöschbootes genügt anstelle eines Patentes nach den §§ 12.02 und 12.03 ein anderes, von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 20 m genügt ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen entspricht.a)b)c)d)für Fähren;für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden;für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die nur unter Segel fahren oder mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 11,03 kW ausgerüstet sind;für Fahrzeuge der Streitkräfte.Die Patentpflicht richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens

§ 11.02Patentarten

a)b)c)das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.Nach dieser Verordnung sind zu unterscheidenDiese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.

§ 12.01Rheinpatent

1234a)b)c)d)aa)bb)cc)dd)ein Mindestalter von 18 Jahren;den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Führungsebene,mindestens 360 Tage Fahrzeit als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach undden Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;entwederaa)bb)cc)dd)ee)ein Mindestalter von 18 Jahren;den Besitz eines Befähigungszeugnisses als Steuermann nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397;eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen;eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene undden Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;oderaa)bb)cc)dd)ein Mindestalter von 18 Jahren;eine Fahrzeit von mindestens 540 Tagen, oder von mindestens 180 Tagen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann;eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene undden Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;oderaa)bb)cc)dd)ee)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens anderthalb Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms zur Führungsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen umfasst, und nach dessen Abschluss eine weitere Fahrzeit von 180 Tagen nachzuweisen ist sowieeine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren odereine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oderein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm undden Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.oderJeder Bewerber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a)b)im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;befähigt ist, das heißt, die nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.Zudem muss jeder Bewerber die notwendige Eignung zum Schiffsführer besitzen.Geeignet ist, werDie Befähigung nach Nummer 2 Buchstabe b wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) und praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 4) nachgewiesen.Die praktische Prüfung nach Nummer 3 kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde nach ES-QIN hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden (Teil III, Kapitel 2). Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.

§ 12.02Sportpatent

123Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Sportpatentes mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.a)b)c)im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;keine Straftaten begangen hat, die erwarten lassen, dass er nach seinem bisherigen Verhalten ein Fahrzeug nicht sicher führen kann;befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen.Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen. Geeignet ist, werDie Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.Die praktische Prüfung kann auf einem Sportfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.

§ 12.03Behördenpatent

123a)b)c)d)e)mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;einer Behörde, insbesondere der Polizei oder dem Zoll, oder einem anerkannten Rettungsdienst, wie z. B. einem privaten Feuerlöschdienst, angehören;im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich sein;befähigt sein, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die die nautischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen;mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres.Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des BehördenpatentesDie vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und e bestätigt werden.Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.Die praktische Prüfung kann auf einem Behördenfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.

§ 12.04Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung

123a)b)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;Patentart, die erworben werden soll.Wer im Wege der behördlichen Befähigungsprüfung ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer erwerben will, hat einen Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung und Erteilung des Patentes mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:a)b)c)d)ein aktuelles Passbild;ein Tauglichkeitsnachweis nach den Vorgaben des § 4.01 Nummer 2;der Nachweis über die Fahrzeit;eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses.Dem Antrag auf Erwerb eines Patentes sind beizufügen:Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.

§ 12.05Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung

123Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der theoretischen Rheinpatentprüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse bezieht, die Gegenstand der berufsbezogenen Abschlussprüfung waren. Die ZKR veröffentlicht eine Liste dieser berufsbezogenen Abschlussprüfungen und derjenigen Rheinpatent-Prüfungsteile, von denen sie befreien. Das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungen wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 11.01 Nummer 3 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.Wer ein Behördenpatent besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent.

§ 12.06Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms

123Im Falle einer Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms nach § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a oder d beantragt der Bewerber die Ausstellung eines Rheinpatentes bei der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des § 12.04 Nummer 2 bis 4, nachdem er das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat. Zusätzlich zu den dort genannten Unterlagen hat der Bewerber das Zeugnis, das den Erfolg eines Ausbildungsprogramms bescheinigt, beizufügen.Die Behörde prüft sodann, ob die Voraussetzungen nach § 12.01 vorliegen. Eine vorherige gesonderte Zulassung zur Prüfung nach § 7.01 ist nicht erforderlich.Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben des § 12.07 Nummer 1 aus.

§ 12.07Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer

123Das Rheinpatent (§ 12.01) wird unbeschadet der Bestimmungen des § 4.01 Nummer 1 mit einer Gültigkeit von 13 Jahren ab dem Zeitpunkt des Bestehens des letzten erforderlichen Prüfungsteils ausgestellt. Nach Ablauf des in § 4.02 Nummer 1 genannten Datums erlischt das Rheinpatent automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Das Rheinpatent wird von der zuständigen Behörde nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) ausgestellt.Das Sportpatent (§ 12.02) wird mit einer Gültigkeit bis zu dem in § 4.02 Nummer 1 genannten Zeitpunkt ausgestellt. Nach Ablauf dieses Datums erlischt das Sportpatent automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Die Liste der durch die Rheinuferstaaten und Belgiens ausgestellten Sportpatente ist in Anlage 3 aufgeführt.Das Behördenpatent (§ 12.03) wird zeitlich unbefristet, aber unter der Bedingung ausgestellt, dass es nach dem Ausscheiden des Inhabers aus dem Dienst der entsprechenden Behörde zurückzugeben ist. Die Liste der durch die Rheinuferstaaten und Belgiens ausgestellten Behördenpatente ist in Anlage 4 aufgeführt.

§ 12.08Vorläufiges Rheinpatent

Entscheidet sich der Bewerber nach dem Bestehen der Prüfung für ein physisches Dokument, erteilt die zuständige Behörde für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem Erhalt der Patentkarte ein vorläufiges Rheinpatent. Hierzu druckt die zuständige Behörde einen Auszug aus der elektronischen Datenbank aus, der als vorläufiges Rheinpatent gilt. Ebenso kann die zuständige Behörde ein vorläufiges Rheinpatent für den Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum für die Erneuerung des Patentes und dem Erhalt der neuen Rheinpatentkarte ausstellen.

§ 13.01Besondere Berechtigungen

12345a)b)c)d)e)unter Radar fahren muss;Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;Fahrzeuge führt, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, oderGroßverbände führt.Wer ein Fahrzeug führt, benötigt eine besondere Berechtigung, wenn er als verantwortlicher SchiffsführerBesondere Berechtigungen mit Ausnahme der Berechtigung nach Nummer 1 Buchstabe d werden auf dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer eingetragen.Die für besondere Berechtigungen erforderlichen Prüfungen können im Rahmen einer behördlichen Befähigungsprüfung oder eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgelegt werden.a)b)eine Kopie des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;eine Kopie der maßgeblichen Seiten des Schifferdienstbuches, sofern erforderlich.Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung sind beizufügen:Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.Die Gültigkeit einer besonderen Berechtigung bemisst sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer. Die Gültigkeitsdauer der besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses. Die besondere Berechtigung wird in das entsprechende Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach Vorgabe des ES-QIN eingetragen.

§ 13.02Besondere Berechtigung für Radarfahrten

12345Wer eine Radarfahrt durchführt, die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgesehen ist, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.Jeder Bewerber muss über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) aufgeführten Befähigungen verfügen. Dies wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) und eine praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 1) nachgewiesen.Die praktische Prüfung kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde gemäß ES-QIN (Teil III, Kapitel 2) hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden. Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für Radarfahrten, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.Inhaber von nationalen Befähigungszeugnissen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 können ebenfalls die besondere Berechtigung für Radarfahrten gemäß der Nummern 2 und 3 erwerben.

§ 13.03Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind

1234567Wer auf einer Wasserstraße, die als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderem Risiko nach Nummer 2 ausgewiesen wurde, ein Fahrzeug führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.a)b)c)d)häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten;die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße und das Fehlen angemessener Fahrwasserinformationsdienste auf der Binnenwasserstraße oder geeigneter Karten;das Vorhandensein einer speziellen örtlichen Verkehrsregelung, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist, odereine hohe Unfallhäufigkeit an bestimmten Abschnitten der Binnenwasserstraße, die darauf zurückzuführen ist, dass eine Befähigung fehlt, die nicht in ES-QIN, Teil I, Kapitel 2 erfasst wird.Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Uferstaaten bestimmte Abschnitte, die durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet verlaufen, als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausweisen, sofern solche Risiken auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:Die Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken auf dem Rhein ergeben sich aus Anlage 5.a)b)c)seiner Identität;darüber, dass er die festgelegten Befähigungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Risiken des betreffenden Binnenwasserstraßenabschnitts erfüllt, für den die Berechtigung erforderlich ist;darüber, dass er über ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer verfügt oder die vorgesehenen Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt.Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vor:Zur Erlangung der besonderen Berechtigung auf dem Rhein muss der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer die Prüfung nach der Anlage 5 erfolgreich abgelegt haben. Um für die Prüfung für einen Abschnitt, den der Antragsteller selbst bestimmt, zugelassen zu werden, müssen der zuständigen Behörde die Streckenfahrten nach der Anlage 5 nachgewiesen werden.Die zuständige Behörde nimmt eine Überprüfung der Befähigung des Antragstellers in Bezug auf die besonderen Risiken vor und erteilt die besondere Berechtigung, nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geprüft hat.Inhaber von nationalen Befähigungszeugnissen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 können ebenfalls die besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken gemäß Anlage 5 erwerben.

§ 13.04Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter

123Wer ein Fahrzeug auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.Jeder Bewerber muss mit Erfolg eine theoretische Prüfung nach ES-QIN (Teil I, Kapitel 3) abgelegt haben.Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in Nummer 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 Nummer 4 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.

§ 13.05Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden

Wer ein Fahrzeug führt, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung. Diese wird durch ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen, dessen Erwerb sich nach den §§ 15.02 bis 15.04 bestimmt.

§ 13.06Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden

12Wer einen Großverband führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.Jeder Bewerber muss eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen nachweisen, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer, und mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in Nummer 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 Nummer 4 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.

§ 14.01Verweis auf die Bestimmungen des ADN

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/68/EG muss auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, eine Person gemäß den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.

§ 15.01Sachkunde und Einweisung

Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.

§ 15.02Befähigungszeugnis

12Die Sachkundigen für Flüssigerdgas weisen ihre Sachkunde und Fähigkeiten durch ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für LNG nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) nach.Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für LNG wird erteilt, wenn die Anforderungen der §§ 15.03 und 15.04 erfüllt sind und der Sachkundige mindestens 18 Jahre alt ist.

§ 15.03Lehrgang und Prüfung

12345Der Lehrgang für Sachkundige für LNG besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) aufgeführten Befähigungen, die mit „Kenntnis“ bezeichnet werden.Der praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das mit LNG betrieben wird, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) aufgeführten Befähigungen, die mit „Fähigkeit“ angegeben werden.Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in ausreichendem Maße unter Beweis gestellt hat, über die Befähigungen zu verfügen, die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) mit „Kenntnis“ angegeben werden. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die praktische Prüfung zur Erlangung des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG gemäß ES-QIN (Teil II, Kapitel 3) erfolgreich abgelegt hat.Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage abgenommen, die den im ES-QIN (Teil II, Kapitel 3) aufgeführten „Technischen Anforderungen für Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden“ entsprechen.

§ 15.04Zulassung von Lehrgängen

12Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden nach den in § 15.05 festgelegten einheitlichen Kriterien.Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung.Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.

§ 15.05Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen

123Die zuständige Behörde kann einen Lehrgang zulassen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausbildungsstätte Lehrgänge und Prüfungen anbietet, die die Sachkunde von Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen, die mit LNG betrieben werden, sicherstellen.Die Lehrgänge und Prüfungen müssen § 15.03 entsprechen.a)b)c)d)e)f)einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen;die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer;eine Beschreibung des Prüfungsprogramms (theoretische und praktische Prüfungen) und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung der Befähigung erforderlichen Prüfung;die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen zu informieren.Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten:a)b)die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oderdie Ausbildungsstätte ihren Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten nicht nachgekommen ist.Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und Prüfungen. Sie kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn

§ 15.06Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses

12Das Befähigungszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.a)--für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oderfür das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage;folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das mit LNG betrieben wird, nachweisen kann:b)dass er im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung gemäß § 15.03 mit Erfolg abgelegt hat.Auf Antrag des Inhabers wird das gültige Befähigungszeugnis nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaberoder, wenn dies nicht der Fall ist,

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Dieses Gesetz zitieren

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-rheinschpersv_2023

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