Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die RIAS BERLIN-Kommission
Anlagen & Schlussformeln
Die Bestimmungen der Artikel II § 3 und Artikel III § 4, soweit nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Beschäftigten der Kommission in der Bundesrepublik Deutschland berührt wird, § 7 Buchstabe a und § 9 Buchstabe a des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die RIAS BERLIN-Kommission Anwendung.
a)b)einzuführende Ausstattungsgegenstände und Arbeitsmittel einschließlich Kraftfahrzeuge für die Tätigkeit der Kommission undeinzuführendes persönliches Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeuge von amerikanischen Staatsbürgern, die anläßlich ihrer Ernennung zu Mitgliedern oder ihrer Berufung gemäß Artikel 5 Buchstabe b des Regierungsabkommens zu Mitarbeitern der Kommission ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, sowie deren im Haushalt lebenden Familienangehörigen.Die Bundesrepublik Deutschland gewährt im Rahmen ihrer jeweils geltenden Gesetze und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften der Kommission Befreiung von Zöllen und Abgaben auf
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Dieses Gesetz zitieren
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die RIAS BERLIN-Kommission (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-riaskomvorrv
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com