Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf des Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikers und der Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
12berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
12345678910111213Arbeitsschritte vorbereiten,Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten,qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen,Bauteile und Baugruppen herstellen,Rollpanzer und Behänge aus Halbzeugen herstellen,Rollabschlüsse aus Halbzeugen, Bauteilen und Baugruppen herstellen und montieren,zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse montieren,alleinige Abschlüsse montieren,Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und montieren,Automatisierungs- und Steuerungskomponenten montieren und programmieren,Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen sowieLeistungen übergeben und Kundengespräche führen.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1234Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowieUmweltschutz.(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes statt.
1234567Arbeitsschritte vorzubereiten und Arbeitsmittel festzulegen,technische Unterlagen zu nutzen,Messungen durchzuführen,Arbeitsplätze einzurichten sowie Maschinen unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten zu bedienen und instand zu halten,manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungstechniken anzuwenden,Werkstücke herzustellen und zu Baugruppen zu fügen sowieMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken zugrunde zu legen.
(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sechs Stunden und auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.
12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1234Kundenauftrag,Antriebs- und Steuerungstechnik,Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
123456789Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,Material- und Zeitbedarf zu ermitteln,technische Unterlagen zu erstellen,Baugruppen herzustellen und zu montieren,Automatisierungs- und Steuerungskomponenten zu montieren und zu programmieren,Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung durchzuführen,Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern sowiefachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
123Herstellen und Montieren einer Rollladenanlage einschließlich Antrieb, Steuerung und einbruchhemmender Maßnahmen,Herstellen und Montieren einer Sonnenschutzanlage einschließlich Antrieb und Steuerung oderMontieren einer Toranlage oder eines Rollgitters einschließlich Antrieb, Steuerung und Sicherheitseinrichtungen.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 21 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
12345678Komponenten und Systeme zu unterscheiden und auszuwählen,technische Unterlagen anzuwenden,Regeln und Vorschriften für das Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anzuwenden,sicherheitstechnische Prüfungen an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen durchzuführen,Antriebe, Steuerungen und Sicherheitskomponenten auszuwählen und zu montieren,Steuerungskomponenten und Systeme einzustellen und in Betrieb zu nehmen, nach Kundenanforderungen zu programmieren und Ergebnisse zu dokumentieren,Funktionen von steuerungs- und sicherheitstechnischen Komponenten und Anlagen nach vorgegebenen Richtlinien zu prüfen,Fehler systematisch einzugrenzen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.(1) Im Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
123456789Arbeitsabläufe zu planen, Fertigungsunterlagen zu erstellen und Herstellerangaben umzusetzen,Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen, Geräte und technische Anlagen einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, anzuwenden und bei der Planung zu berücksichtigen,Behänge herzustellen,Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,rollbare, nicht rollbare und alleinige Abschlüsse zu unterscheiden, herzustellen und zu montieren, Bauwerksanschlüsse herzustellen und Befestigungstechniken anzuwenden,einbruchshemmende Systeme auszuwählen und zu montieren sowie Befestigungstechniken anzuwenden,Arbeitsergebnisse zu übergeben sowieWartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.(1) Im Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
12345Herstellen eines Werkstückes mit20 Prozent,Kundenauftrag mit40 Prozent,Antriebs- und Steuerungstechnik mit10 Prozent,Fertigungs-, Montage-und Servicetechnik mit20 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Antriebs- und Steuerungstechnik“, „Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1334) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1127 - 1133)
Dieses Gesetz zitieren
Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-rsmausbv
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