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Gesetz

Reichsversicherungsordnung

Abkürzung
RVO
Ausfertigungsdatum
19. Juli 1911
Paragrafen
68
(XXXX) §§ 1 u. 2(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 5 bis 11(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 12 bis 24(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 25 bis 27f(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 30 bis 34(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 36 bis 38(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 40 bis 55(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 56 bis 58(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 59 u. 60(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 61 bis 82(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 83 bis 109(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 110 bis 114(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 115 bis 117(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 118 bis 121(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 122 und 123(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 124 bis 134(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 135 u. 136(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 137 u. 138(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 139 bis 148(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 149 bis 152(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 153 bis 156(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 157 u. 158(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 165 bis 178(weggefallen)

(weggefallen)

§ 179(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 180 und 180a(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 181 bis 181b(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 182 bis 194(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 195 bis 200b(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 201 bis 204(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 205 bis 205d(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 206 bis 224(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 225 bis 305(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 306 bis 319a(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 320 bis 326(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 327 bis 348(weggefallen)

(weggefallen)

§ 349

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.

§ 350

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.

§ 351

(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.

(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.

§ 352

Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.

§ 353

123wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.

§ 354

(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.

(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.

(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.

(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.

§ 355

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

§ 356

Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.

§ 357

(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

§ 358

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

§ 360

Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.

(XXXX) §§ 363 bis 367e(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 368 bis 376d(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 377 bis 379(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 380 bis 405(weggefallen)

(weggefallen)

68 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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