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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin

Abkürzung
SchädlBekAusbV
Ausfertigungsdatum
15. Juli 2004
Paragrafen
12

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

123456789101112131415Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Rechtsvorschriften und Normen,Kommunikation und Information,Planen von Arbeitsabläufen,Bedienen und Warten von Betriebsmitteln,Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen,Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln,Sichern des Arbeitsbereiches,Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,Kundenberatung,Qualitätssichernde Maßnahmen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Im praktischen Teil der Zwischenprüfung soll der Prüfling in höchstens 30 Minuten ein Konzept für die Durchführung eines Arbeitsauftrages aus dem Bereich Gesundheits- und Vorratsschutz entwickeln und dieses in einem höchstens zehnminütigen Fachgespräch erläutern. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen, Arbeitsschritte selbständig planen und festlegen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen kann.

(4) Im schriftlichen Teil der Zwischenprüfung soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen, die sich auf physikalische und biotechnische Verfahren in den Bereichen Gesundheits- und Vorratsschutz sowie Holz- und Bautenschutz beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz einbeziehen und berufsspezifische Rechtsvorschriften und Normen beachten kann.

§ 9Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Gesundheits- und Vorratsschutz bezogen auf zehn unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Holz- und Bautenschutz bezogen auf fünf unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Pflanzenschutz bezogen auf fünf unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit ein Kundengespräch von höchstens 15 Minuten führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schädlinge, Schädlingsbefall und Schadbilder erkennen und bestimmen, die Durchführung der Maßnahme in Bezug auf jeweils einen Schädling selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen sowie den Arbeitsbereich sichern kann. Im Zusammenhang mit einer der drei praktischen Aufgaben soll der Prüfling ein Kundengespräch führen und dabei in höchstens 15 Minuten zeigen, dass er über Art, Umfang und Ursache des Befalls, über die Auswirkung des Schädlingsbefalls, über Art, Umfang und Dauer der Bekämpfung, über die Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittel, über die Sicherheitsmaßnahmen sowie die Vorbeugemaßnahmen informieren kann.

12die praktische Aufgabe,in der das Kundengespräch geführt wird 40 Prozent,die beiden übrigen praktischen Aufgaben jeweils 30 Prozent.(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die drei praktischen Aufgaben wie folgt zu gewichten:

1234a)b)c)Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern,Maßnahmen zur Bekämpfung von Vorratsschädlingen,Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheits- und Hygieneschädlingen;im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz:a)b)c)d)Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Insekten,Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Pilzen,Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Tauben,Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Feuchtigkeit;im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz:a)b)c)Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten,Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen,Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern;im Prüfungsbereich Pflanzenschutz:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz, Pflanzenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz und Pflanzenschutz soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten lösen kann und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherung des Arbeitsplatzes, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen sowie berufsspezifische Rechtsvorschriften und Normen beachten kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz120 Minuten,2im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz90 Minuten,3im Prüfungsbereich Pflanzenschutz90 Minuten,4im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(5) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz30 Prozent,2Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz25 Prozent,3Prüfungsbereich Pflanzenschutz25 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin

(Fundstelle BGBl. I 2004, 1641 - 1644)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklärenc)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnenk)Regeln der Arbeitshygiene anwendenl)ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführene)Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen5Rechtsvorschriften und Normen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)berufsbezogene rechtliche Grundlagen und Normen der Schädlingsbekämpfung beachten und anwenden4b)mit den für die Schädlingsbekämpfung zuständigen Behörden zusammenarbeiten6Kommunikation und Information (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Informationsquellen nutzen und Informationen auch mit fremdsprachigen Fachbegriffen anwenden4b)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenc)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitend)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendene)Kommunikationsregeln anwenden47Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Materialien, Geräte, Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen4b)Aufgaben im Team abstimmen und durchführenc)Arbeitsabläufe festlegen, Arbeits- schritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben sowie zeitlicher Abläufe durchführen; Arbeitsschritte bei Abweichung von der Planung auf die veränderte Situation anpassen4d)Arbeitsabläufe mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit anderen Gewerken und Behörden, abstimmen8Bedienen und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Geräte für die Schädlingsbekämpfung bedienen, pflegen und warten6b)Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Geräten überprüfen und Reparaturen veranlassen9Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)Gefahrstoffe8a)erkennenb)lagernc)entsorgend)nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden und einordnen10e)transportierenf)auswähleng)anwenden10Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Schädlingsbekämpfungsmittel nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden12b)Anwendungsverfahren unterscheidenc)Schädlingsbekämpfungsmittel nach Formulierungen unterscheiden11Sichern des Arbeitsbereiches (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)Arbeitsbereiche gegen Zugang durch Nichtbeteiligte, insbesondere durch Information, Kennzeichnung und Absperrung, sichern212Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen20b)Schädlingsbefall im Innen- und Außenbereich, insbesondere durch Sichtkontrolle und technisches Monitoring, feststellenc)Befallsorte eingrenzen, Befallstärke einschätzen und Ursachen ermitteln20d)Dokumentationen erstellen13Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Außenbereiche, Innenbereiche und Transportwege gegen Zulauf/Zuflug von Schädlingen absichern18b)Schädlingsbekämpfung mit physikalischen Verfahren durchführenc)Schädlingsbekämpfung mit biotechnischen Verfahren durchführend)Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher und sachlicher Gegebenheiten auswählen20e)Schädlingsbekämpfung mit chemischen Verfahren durchführenf)Schädlingsbekämpfung mit biologischen Verfahren durchführeng)Durchführung, Mittel, Maßnahmen und Ergebnisse dokumentieren14Kundenberatung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)Kunden über:18a)Art, Umfang und Ursache des Befallsb)Auswirkung des Schädlingsbefallsc)Art, Umfang und Dauer der Bekämpfungd)Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittele)Sicherheitsmaßnahmenf)Vorbeugemaßnahmeng)Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren15Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)a)betriebsspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung erläutern und aufgabenspezifisch anwenden2b)prozess- und kundenorientiert arbeitenc)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten

12 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-sch_dlbekausbv

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