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Verordnung

Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung

Abkürzung
SchfAusbV
Ausfertigungsdatum
18. Februar 2025
Paragrafen
21

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Schornsteinfegers und der Schornsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 12, Schornsteinfeger, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Begriffsbestimmung

123456Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere Heizungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen,Energieerzeugungsanlagen insbesondere Prozessfeuerungsanlagen, Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke sowie Brennstoffzellen,Abgasanlagen sowie Abgassysteme Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2,Verbrennungslufteinrichtungen sowie Abluftanlagen Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Raumluftqualität,technische Anlagen sowie Systeme nach den Nummern 1 bis 5.Im Sinne dieser Verordnung sind:Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.

§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Dies umfasst auf Gesellenebene anfallende berufliche Aufgaben zur Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie sonstige auf Gesellenebene anfallende berufliche Aufgaben, insbesondere in den Bereichen des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und des Klimaschutzes. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei dieser Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

12berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

1234567891011121314151617Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen einschlägigen Regelungen,kundenorientiertes Planen und Durchführen von Aufträgen,brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen,brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen,Überwachen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen,Prüfen und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen,Überprüfen sowie Reinigen oder Kehren von Abgasanlagen, von Abgassystemen, von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,Überprüfen und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen,Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,Prüfen der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Sicherheitstechnik von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen,Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von Mängeln sowie von Funktionsstörungen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen; Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von unsachgemäßem Nutzungsverhalten; Einleiten notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,Durchführen von Maßnahmen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz,Planen sowie Umsetzen von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden,Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz,Beraten von Kundinnen und Kunden,Kommunizieren mit und Informieren von Kundinnen und Kunden undDurchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 10, 12 und 13 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin.

1234Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,Umweltschutz und Nachhaltigkeit,digitalisierte Arbeitswelt.(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellenprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellenprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 8Inhalt des Teiles 1

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ statt.

1234567891011schornsteinfegerrechtliche Regelungen sowie sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, von Kundenbedarfen und technischer Unterlagen zu prüfen und dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz zu beachten,Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Prüfgeräte sowie Messgeräte, Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen und für den jeweiligen Einsatz vorzubereiten,Einrichtungen der Arbeitssicherheit auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und zu beurteilen,technische Anlagen sowie Systeme zu reinigen sowie zu kehren,Betriebssicherheit, Brandsicherheit sowie Energieeffizienz von technischen Anlagen sowie Systemen festzustellen und zu beurteilen,Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen und Gebäuden festzustellen,Messprotokolle, Prüfprotokolle sowie Tätigkeitsnachweise zu erstellen,Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Arbeit und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, der Brandsicherheit sowie zum Schutz von Klima und Umwelt umzusetzen,wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und dazu die Vorgehensweise zu begründen undKundinnen und Kunden über Kehrintervalle, Prüfintervalle sowie Messintervalle zu informieren.(2) Im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

12345Überprüfen einer Abgasanlage oder eines Abgassystems und Feststellen des Kehrbedarfs oder des Reinigungsbedarfs,Durchführen eines Kehrverfahrens sowie eines Reinigungsverfahrens an Abgasanlagen oder Abgassystemen,Überprüfen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage,Messen und Dokumentieren einzelner Parameter zur Ermittlung der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen einer Wärmeerzeugungsanlage oder einer Energieerzeugungsanlage undAustauschen von fehlerhaften Komponenten sowie defekten Komponenten oder Einbauen fehlender Komponenten zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind sämtliche der nachfolgend in den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten sowie eine der nachfolgend in Nummer 5 genannten Tätigkeiten zugrunde zu legen:Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Wärmeerzeugungsanlagen oder Energieerzeugungsanlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie welche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 5 zugrunde gelegt werden.

(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

12die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem auftragsbezogenen Fachgespräch mit 70 Prozent unddie Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 30 Prozent.(6) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

§ 10Inhalt des Teiles 2

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2

1234„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“,„Klimaschutz und Energieeffizienz“,„Lüftungstechnik“ sowie„Wirtschafts- und Sozialkunde“.Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 12Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“

1234567891011hoheitliche Aufgaben von freien Dienstleistungen anhand der schornsteinfegerrechtlichen Regelungen abzugrenzen,Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anzuwenden,Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,Inhalte und Vorgaben aus Bescheiden über technische Anlagen sowie Systeme anzuwenden und Nachweise über die ausgeführten Tätigkeiten zu erstellen,kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen zu erstellen,technische Unterlagen zu nutzen, zu erstellen und zu bewerten,Funktions- sowie Gebrauchsfähigkeit von Einrichtungen zur Verbrennungsluftversorgung zu prüfen und Verbrennungsluftnachweise zu erstellen,Brandschutz in Gebäuden zu planen und brandschutztechnische Maßnahmen durchzuführen,Gefährdungspotenziale von mangelbehafteten technischen Anlagen sowie Systemen oder von unsachgemäßem Nutzungsverhalten zu erkennen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzuzeigen,Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und zu dokumentieren undMess- und Prüfungsergebnisse sowie Arbeitsabläufe zu dokumentieren und zu erläutern, wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

123Durchführen von gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten,Überprüfen der Einhaltung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit in sowie an Gebäuden undEntwickeln von Vorschlägen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie des Brandschutzes in sowie an Gebäuden.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

(3) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen, mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. Die Dokumentation enthält die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, die Beschreibung des Gebäudes und der technischen Anlagen sowie Systeme, die Durchführung, die Begründung der Vorgehensweise sowie die Arbeitsergebnisse. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung sowie der geplante Bearbeitungszeitraum zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag 8 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch 20 Minuten.

§ 13Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“

(1) Im Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

1234567891011Soll- und Ist-Werte von technischen Anlagen sowie Systemen sowie von baulichen Anlagen zu erfassen und zu bewerten,betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,energetische Parameter von Gebäudehüllen zu erfassen,Zulässigkeit von Brennstoffen festzustellen und Eignung von Brennstoffen und erneuerbaren Energien unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben durch Messungen zu überprüfen,Energieeffizienz durch energetische Inspektionen festzustellen und zu bewerten,Veränderungen sowie Abweichungen an technischen Anlagen sowie Systemen zu erkennen und energetisch zu bewerten,Arbeitsergebnisse der vorgenannten Tätigkeiten zu erläutern und Optimierungspotenziale in Bezug auf die Energieeffizienz aufzuzeigen,Kundinnen und Kunden zur Lagerung, zur Eignung sowie zur Verwendung von festen Brennstoffen für den Betrieb von Feuerstätten zu beraten,Kundinnen und Kunden zur Nachhaltigkeit verschiedener Arten von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen technologieoffen und unabhängig zu beraten,Kundinnen und Kunden zum Einsatz von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen sowie zu heizungstechnischen Fragen sowie lüftungstechnischen Fragen zu beraten.123Messen und Überprüfen einer Anlage zur Verfeuerung von Biomasse nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben,Durchführen einer energetischen Inspektion undOptimieren der Steuerung und Regelung einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage.(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.

12345678910sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,bauphysikalische Berechnungen durchzuführen,Gebäudehüllen energetisch zu beurteilen,den Wärmebedarf sowie die Heizlast zu ermitteln,Brennstoffe unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,Umstellung einer bestehenden Wärmeerzeugungsanlage oder einer bestehenden Energieerzeugungsanlage auf andere Energieträger zu prüfen und zu bewerten,Kohlendioxidbilanzierungen sowie Schadstoffbilanzierungen in Bezug auf technische Anlagen sowie Systeme zu erstellen,Übergabeprotokolle sowie Abschlussprotokolle zu erstellen undGrundsätze der Gesprächsführung in der Kundenkommunikation anzuwenden, Verhaltensregeln zu berücksichtigen und Konfliktpotenziale zu erkennen.(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 120 Minuten.

12die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent unddie Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.(4) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

§ 14Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“

(1) Im Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

1234567891011Soll- und Ist-Werte von Lüftungssystemen sowie Dunstabzugssystemen zu erfassen und zu bewerten,betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,Gebrauchsfähigkeit sowie Funktionsfähigkeit von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen zu beurteilen,Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Eignung sowie Funktion zu überprüfen und zu beurteilen,Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme zu reinigen,Lüftungssysteme zur Verbesserung der Raumluftqualität zu optimieren,Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit von Dunstabzugssystemen sicherzustellen,wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen,Prüfergebnisse sowie Messergebnisse zu ermitteln, zu dokumentieren und zu beurteilen,Handlungsbedarf festzustellen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten undKundinnen und Kunden in lüftungstechnischen Fragen zu beraten.123Messen und Einstellen von Volumenströmen,Prüfen oder Reinigen eines Lüftungssystems undPrüfen oder Reinigen eines Dunstabzugssystems.(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit innerhalb des Satzes 2 Nummer 2 und 3 zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt drei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.

1234567sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,bauphysikalische Berechnungen durchzuführen,Lüftungskonzepte für ein Gebäude zur Sicherstellung der Raumluftqualität und zum Feuchteschutz zu bewerten,Dunstabzugsanlagen im Hinblick auf die Betriebssicherheit sowie die Brandsicherheit zu bewerten,Ursachen von Belästigungen, die von Lüftungs- sowie von Dunstabzugsanlagen ausgehen, zu dokumentieren undeinzuleitende Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen zu beschreiben.(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

12die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent unddie Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.(4) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

12345„Kehr- und Überprüfungsarbeiten“mit 30 Prozent,„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“mit 20 Prozent,„Klimaschutz und Energieeffizienz“mit 25 Prozent,„Lüftungstechnik“mit 15 Prozentsowie„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

123a)b)c)„Klimaschutz und Energieeffizienz“,„Lüftungstechnik“ oder„Wirtschafts- und Sozialkunde“,wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind undwenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(2) Dem Antrag ist stattzugeben,Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

12die Vertragsparteien dies vereinbaren undder oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1430) außer Kraft.

Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 46, S. 10 - 20)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen einschlägigen Regelungen(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)b)c)d)e)Abgrenzungen zwischen hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und freien Dienstleistungen der Schornsteinfegerbetriebe anhand der schornsteinfegerrechtlichen Regelungen darstellenschornsteinfegerrechtliche Regelungen anwendenVerordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anwendensonstige einschlägige Regelungen, insbesondere aus den Bereichen des Immissionsschutzrechts, des Klima- und Umweltschutzes, der Energieeinsparung, der Raumluftqualität, des Brandschutzes und des Baurechts, anwendenRegelungen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz anwenden6f)g)Inhalte und Vorgaben aus Bescheiden über technische Anlagen sowie Systeme anwenden und Nachweise erstellenkehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen anwenden und, soweit keine höhere Qualifikation erforderlich ist, erstellen22kundenorientiertes Planen und Durchführen von Aufträgen(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, des Arbeitsschutzes, technischer Unterlagen und von Kundenwünschen sowie terminlichen Vorgaben nach den anerkannten Regeln der Technik planen und vorbereitenArbeitsabläufe unter Beachtung von betrieblichen und rechtlichen Vorgaben sowie betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere Personal- und Werkzeugeinsatz sowie Zeit- und Materialaufwand, planen und vorbereitenPrüf-, Mess- und Kehrgeräte, Arbeitsmittel, Werkzeuge und ähnliche Einrichtungen, auch unter Aspekten der Langlebigkeit und Reparierbarkeit, auswählen, deren Funktionsfähigkeit prüfen, diese instand halten, vorbereiten und handhabentechnische Unterlagen, insbesondere Belegungspläne, Dachskizzen und sonstige Skizzen, erstellen, anwenden und bewertenHerstellerunterlagen, insbesondere Einbau- und Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungsempfehlungen, anwendenGefährdungsbeurteilungen beachten sowie Einrichtungen der Arbeitssicherheit prüfen, beurteilen und nutzen6g)h)Soll- und Ist-Werte von technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen erfassen und bewertenbetriebs- und branchenspezifische Software sowie Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, digitale Endgeräte verwendeni)Auftragsbearbeitung mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten sowie Kundinnen und Kunden abstimmen und dokumentieren23brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)b)Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihrer Ökobilanz, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten brandschutzrechtlich beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsklassen, Sicherheitsabstände und BrandschutzklassenBaustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten baurechtlich im Hinblick auf Brandschutz, Betriebssicherheit und Energieeffizienz beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, Verwendbarkeit, Beständigkeit, Nachhaltigkeit und Standsicherheit4c)d)Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten energetisch beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, Nachhaltigkeit und Wärmeleitfähigkeitbauphysikalische Berechnungen durchführen24brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)b)c)Gebäudehüllen unter Berücksichtigung der einschlägigen Gebäudeklassen brandschutz- und baurechtlich sowie energetisch beurteilenbauliche Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Aufstellung, Einsatzmöglichkeiten und Funktion brandschutz- und baurechtlich sowie energetisch beurteilentechnische Anlagen sowie Systeme unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion, ihrer Aufstellung, ihres Energieträgers und ihrer Einsatzmöglichkeiten brandschutz- und baurechtlich sowie energetisch beurteilen4d)e)Beurteilungsergebnisse dokumentieren und hierbei insbesondere Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Gebäudehüllen, baulichen Anlagen sowie technischen Anlagen sowie Systemen feststellenbauliche Anlagen sowie technische Anlagen sowie Systeme hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten energetisch beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, Nachhaltigkeit und Wärmeleitfähigkeit25Überwachen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)b)c)Einsatzmöglichkeiten von unterschiedlichen Abgasanlagen, Abgassystemen und Zusatzeinrichtungen beurteilenEinbau- und Montagefehler erkennen und Lösungsmöglichkeiten ermittelnFunktions- und Gebrauchsfähigkeit von Lüftungsanlagen zur Verbrennungsluftversorgung, insbesondere durch Berechnungen, feststellen und dabei Einflussfaktoren auf die Verbrennungsluftversorgung berücksichtigen4d)e)f)g)h)i)j)k)bei Prüfungen der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit mitwirkenbei gutachterlichen Tätigkeiten mitwirkenAbleitbedingungen für Abgase prüfen und beurteilenbei Berechnungen von Abgasanlagen, Abgassystemen und Lüftungsanlagen mitwirken und Ergebnisse bewertenEinflussfaktoren, insbesondere Aufstellbedingungen und Zusatzeinrichtungen, für den sicheren Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen beurteilenVerfahren der Prüfung der Verbrennungsluftversorgung, insbesondere messtechnische Überprüfungen, durchführenNachweise zur Sicherstellung der Verbrennungsluftversorgung erstellenBerechnungen, insbesondere in den Bereichen der Stöchiometrie, Wärme-, Elektro- und Regelungstechnik sowie des Schallschutzes, durchführen126Prüfen und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)b)c)d)e)Energieträger ökologisch und ökonomisch beurteilenEnergieträger auf ihre Eignung, Zulässigkeit und Verwendung prüfentechnische Anlagen sowie Systeme sowie bauliche Anlagen für die Brennstofflagerung und -versorgung auf Eignung und Sicherheit beurteilenArbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwendenVerbrennungsrückstände sowie Reststoffe sortengerecht aufbewahren, umweltschonend entsorgen sowie Reststoffe der Wiederverwertung zuführen4f)g)h)technische Anlagen sowie Systeme sowie bauliche Anlagen für den Transport und die Speicherung von Energieträgern auf Eignung und Gebrauchsfähigkeit beurteilenGefährdungspotentiale bei der Verwendung von Energieträgern, Werk-, Gefahr- sowie Hilfsstoffen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzeigenMachbarkeit einer Umstellung von Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen auf andere Energieträger unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen sowie Aspekten der Nachhaltigkeit prüfen und bewerten4i)Wechsel von klimaschädlichen und gesundheitsgefährdenden Hilfs- und Werkstoffen in technischen Anlagen sowie Systemen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte sowie rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten7Überprüfen sowie Reinigen oder Kehren von Abgasanlagen, von Abgassystemen, von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Einrichtungen der Arbeitssicherheit überprüfen und beurteilenZusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und Funktionsweise überprüfen, reinigen, kehren und beurteilentechnische Anlagen sowie Systeme, insbesondere Abgasanlagen, Abgassysteme, Wärmeerzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen sowie Zusatzeinrichtungen, überprüfen, reinigen und kehrenunterschiedliche Prüfverfahren an Abgasanlagen sowie Abgassystemen durchführen, insbesondere Dichtheitsprüfungen sowie KamerabefahrungenReinigungsverfahren an Abgasanlagen sowie Abgassystemen durchführen, insbesondere staubfreie sowie besondere ReinigungsverfahrenPrüf- und Reinigungsverfahren an Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen durchführen, insbesondere an Einzelraumfeuerungsanlagen, Heizungsanlagen sowie ProzessfeuerungsanlagenMessungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit durchführenVerbrennungsluftversorgung überprüfen und Verbrennungslufteinrichtungen reinigenPrüf- und Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten108Überprüfen und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)b)Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf ihre Funktionsweise überprüfen, Eignung der Konstruktion beurteilen sowie Zusatzeinrichtungen reinigenLüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme zur Optimierung der Raumluftqualität sowie zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen sowie reinigen4c)d)e)f)Lüftungskonzepte für ein Gebäude zur Sicherstellung der Raumluftqualität sowie zum Feuchteschutz bewerten und bei der Erstellung mitwirkenSicherheitseinrichtungen überprüfen und beurteilenMessungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie zur Optimierung der Raumluftqualität durchführenPrüf- und Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten69Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)b)c)d)Ist-Zustände nach Vorgaben und Intervallen prüfenMessungen nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben durchführenMessungen und Prüfungen nach anerkannten Regeln der Technik durchführenAbweichungen von Soll-Zuständen feststellen6e)f)g)h)i)j)k)l)energetische Inspektionen an Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen, insbesondere an Heizungsanlagen und Wärmepumpen, durchführenWärmebedarf und Heizlast ermittelnKomponenten der Wärmeverteilung und -übergabe beurteilenordnungsgemäße Durchführung des hydraulischen Abgleichs prüfen und Berechnungen durchführenKohlendioxid- und Schadstoffbilanzierung erstellenEmissionsausstoß berechnen und dessen Auswirkungen auf Umwelt und Klima beurteilenMöglichkeiten der Energieeffizienzsteigerung aufzeigenArbeitsvorgänge und Ergebnisse dokumentieren810Prüfen der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Sicherheitstechnik von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)a)b)c)d)e)Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten der technischen Anlagen sowie Systeme ermittelnIst-Zustände nach Vorgaben und Intervallen prüfen, Abweichungen von Soll-Zuständen feststellenbetriebs- und brandsicherheitsrelevante Sicherheitseinrichtungen oder -vorrichtungen auf Funktions- und Gebrauchsfähigkeit prüfenWärmeverteilung auf Funktionsfähigkeit und Energieeffizienz prüfenMessdaten und Betriebszustände, insbesondere digital, erfassen und auswerten4f)g)h)Optimierungspotenziale hinsichtlich der Energieeffizienz, der Betriebs- und Brandsicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit ermitteln und beurteilenSteuerungs-, Regelungs- und Sicherheitstechnik inspizieren, Einstellwerte auf Nutzerebene ohne Instandhaltungseingriffe optimieren sowie bei fehlenden, mangelhaften oder defekten Komponenten weitere Maßnahmen einleitenArbeitsvorgänge und Ergebnisse dokumentieren611Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von Mängeln sowie von Funktionsstörungen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen; Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von unsachgemäßem Nutzungsverhalten; Einleiten notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)a)b)c)Mängel an Einrichtungen der Arbeitssicherheit feststellen und dokumentierenMängel, Funktionsstörungen und Störgrößen beim Überprüfen, Reinigen und Messen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentierenGefährdungspotenziale erkennen und beurteilen sowie notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten4d)e)f)g)Ursachen von Belästigungen ausgehend von Wärmeerzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Lüftungssystemen, Dunstabzugssystemen sowie sonstigen Einrichtungen erkennen, dokumentieren sowie deren Beseitigung einleitenVeränderungen und Abweichungen an technischen Anlagen sowie Systemen, insbesondere durch verändertes Nutzerverhalten, Verschleiß und Austausche einzelner Bestandteile oder angrenzender Bauteile, erkennen und bewertenPräventivmaßnahmen aufzeigenMängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie an Gebäuden feststellen612Durchführen von Maßnahmen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)a)b)c)defekte und fehlerhafte frei zugängliche Komponenten der Abgasführung und der Luftführung, insbesondere Revisionsöffnungen, Mündungsabschlüsse sowie Zusatzeinrichtungen, zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit sowie zur Optimierung von technischen Anlagen sowie Systemen tauschen sowie fehlende Komponenten ergänzendefekte und fehlerhafte Komponenten außerhalb von technischen Anlagen sowie Systemen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes, der Raumluftqualität sowie der Energieeinsparung tauschen und fehlende Komponenten ergänzendurchgeführte Arbeiten dokumentieren613Planen sowie Umsetzen von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden(§ 5 Absatz 2 Nummer 13)a)b)anlagentechnischen Brandschutz planen und insbesondere durch die Montage von Rauch-, Hitze- und Kohlenmonoxidwarnmeldern sowie durch die Prüfung des Einsatzes und der Funktionsfähigkeit von Brandschutzklappen anwendenbei Brandverhütungsschauen mitwirken4c)d)e)die vor Ort einschlägigen Vorschriften des Brandschutzes anhand der jeweiligen Gegebenheiten ermitteln und dabei Brandschutznachweise berücksichtigenabwehrenden Brandschutz planen und anwenden, insbesondere Lösch- und Rettungsgeräte prüfenvorbeugenden Brandschutz planen und anwenden, insbesondere Flucht- und Rettungswege prüfen und Durchdringungen einzelner Leitungen durch Brandabschnitte oder einzelne Bauteile prüfen und beurteilen6f)g)organisatorischen Brandschutz planen und anwenden, insbesondere Brandrisiken beurteilenEntscheidungshilfen zur Optimierung der Brandsicherheit erstellen sowie bei der Koordinierung und Überwachung von Umsetzungsmaßnahmen mitwirken14Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)a)b)Nutzerverhalten von Kundinnen und Kunden und energetisch relevante Parameter ermitteln und Kundenwünsche berücksichtigenOptimierungspotenziale an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und dem Nutzer- sowie Betreiberverhalten darstellen4c)d)e)f)g)h)i)j)Energieeffizienz von technischen Anlagen sowie Systemen sowie von Gebäuden anhand von Messungen, Berechnungen und Prüfungen feststellen und die Ergebnisse beurteilen2Sanierungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Fördermöglichkeiten sowie der Realisierbarkeit, CO-Reduzierung und Nachhaltigkeit ermittelnWechselwirkungen von energetischen und baulichen Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Nachhaltigkeit bewertenbei der Erstellung von Maßnahmeplänen und beim Einholen von Angeboten mitwirkenMaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an technischen Anlagen sowie Systemen sowie an Gebäuden, insbesondere unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung von Kundenbedarfen, einleitenMaßnahmen, insbesondere durch Luftdichtigkeitsmessungen, Thermografieaufnahmen sowie Materialprüfungen, begleiten und Ergebnisse überprüfen2durchgeführte Maßnahmen im Hinblick auf die Energieeffizienz, Emissionsminderung, CO-Einsparung, Nachhaltigkeit und Sicherheit beurteilenÜbergabe- und Abschlussprotokolle, insbesondere digital, erstellen815Beraten von Kundinnen und Kunden(§ 5 Absatz 2 Nummer 15)a)b)c)d)e)Abgrenzung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben und freier Dienstleistungen unter Beachtung der gebotenen Neutralität erläuterngesetzliche Vorgaben, deren Ziele und die eigenen Aufgaben erläuternRealisierbarkeit von Kundenbedarfen abschätzen und auf rechtliche Vorgaben hin prüfenKundinnen und Kunden Kehr-, Prüf- und Messintervalle erläuternKundinnen und Kunden über Lagerung, Eignung und Verwendung von festen Brennstoffen für den Betrieb von Feuerstätten beraten2f)g)h)i)j)k)l)m)n)Kundinnen und Kunden zum Einsatz nachhaltiger Wärmeerzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen sowie zu heizungs- und lüftungstechnischen Fragen technologieoffen und unabhängig mündlich beratenKundinnen und Kunden über Fördermöglichkeiten beratenMängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie an Gebäuden Kundinnen und Kunden erläuternKundinnen und Kunden über den Einfluss des Nutzerverhaltens auf die Betriebs- und Brandsicherheit, Raumluftqualität, den Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutz sowie auf die Energieeffizienz beratenKundinnen und Kunden zu Aspekten des Arbeitsschutzes beratenKundinnen und Kunden zum Zweck der Betriebs- und Brandsicherheit, der Raumluftqualität, des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeffizienz mündlich beratenKundinnen und Kunden zu Lösungsmöglichkeiten zur Optimierung der Betriebs- und Brandsicherheit, der Raumluftqualität, des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutzes, der Energieeffizienz sowie der Ressourcenschonung unter Berücksichtigung von ökonomischen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten mündlich beratenKundinnen und Kunden über Lagerung, Eignung und Verwendung von anderen Energieträgern, erneuerbaren Energien sowie Gefahr- und Hilfsstoffen beratenBeratungsergebnisse dokumentieren und Kundinnen und Kunden erläutern616Kommunizieren mit und Informieren von Kundinnen und Kunden(§ 5 Absatz 2 Nummer 16)a)b)c)d)e)f)g)h)Kundenwünsche ermitteln, auf fachliche Umsetzbarkeit und rechtliche Vorgaben prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichenKonfliktpotenziale erkennen, situationsgerecht reagieren, Lösungen oder Handlungsalternativen erarbeiten und kommunizierenauftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentierenInformationen für Kundinnen und Kunden auswerten und erläuternGespräche mit Kundinnen und Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenfremdsprachliche Fachbegriffe verwenden und erläuternAuskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilenGespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team, mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Gewerke sowie von Institutionen, Behörden und zuständigen Stellen situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen4i)j)k)Maßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung durchführen und durch eigenes Verhalten zum Betriebserfolg beitragenKundenbeanstandungen und -beschwerden entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifenAbweichungen von gesetzlichen Anforderungen und deren Folgen situationsgerecht und verständlich kommunizierenl)m)Verkaufsgespräche kundenorientiert und unter Berücksichtigung der Unternehmensziele planen, durchführen und nachbereitenWaren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte anbieten sowie hierzu unverbindliche Kostenabschätzungen abgeben417Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Absatz 2 Nummer 17)a)b)c)d)Bedeutung unterschiedlicher Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssysteme erläuternMaßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dokumentierenZusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigenQualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach einzelnen Arbeitsschritten überprüfen2e)f)g)h)i)j)Produktqualität prüfen und beurteilenPrüfverfahren sowie Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenArbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen, Fehler und Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentierenfertiggestellte Arbeiten an Kunden übergebenTätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen4

Abschnitt B: Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternRechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibendie Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragendie für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuternGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternBeziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuternPositionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternwesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuternMöglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenGefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilensicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuterntechnische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifenergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleitenbetriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)b)c)d)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenbei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltenAbfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)f)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnunter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)b)c)d)e)f)g)h)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenRisiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierenStörungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragenInformationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenLern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableitenAufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenWertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

21 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-schfausbv_2025

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