法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Abkürzung
SchKfmAusbV 2004
Ausfertigungsdatum
22. Juli 2004
Paragrafen
15

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.

12Linienfahrt undTrampfahrt(2) Es kann zwischen den Fachrichtungengewählt werden.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

11.11.21.31.41.522.12.22.3344.14.24.356789Der Ausbildungsbetrieb:Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung,Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:Arbeitsorganisation und Kooperation,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherung;Fachbezogenes Englisch;Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:Betriebliches Rechnungswesen,Kosten- und Leistungsrechnung,Controlling;Marketing;Klarierung;Einsatz und Disposition von Seeschiffen;Seeverkehrslogistik;Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

11.11.21.31.422.12.22.3in der Fachrichtung Linienfahrt:Marktbeobachtung und Marktanalyse,Intermodale Transporte,Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;in der Fachrichtung Trampfahrt:Markbeobachtung und Marktanalyse,Befrachtung,Projektlogistik.(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Verkehrsmärkte,Schiffsbetrieb,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:Dabei soll in den Prüfungsgebieten 1 und 2 die Anwendung englischer Fachbegriffe berücksichtigt werden.

§ 9Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Linienfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.

12345Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:a)b)c)d)Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,Ladung und Ladungsbehandlung,Haftung und Versicherung undVerkehrsgeografieIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann.Prüfungsbereich Transporte in der Linienfahrt:a)b)c)Leistungserstellung und Preisgestaltung,intermodale Verkehre undTransportdokumentationIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Transporte im Linienverkehr, unter Berücksichtigung von Containern oder anderen Ladungsträgern, einschließlich des Vor- und Nachlaufs organisieren und überwachen, Angebote kalkulieren, Dokumente bearbeiten, Abläufe im Linienverkehr darstellen und Marktentwicklungen beurteilen kann.Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:a)b)Rechnungswesen undKosten- und Leistungsrechnung, ControllingIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten:bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Linienfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Trampfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.

12345Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:a)b)c)d)Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,Ladung und Ladungsbehandlung,Haftung und Versicherung undVerkehrsgeografieIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann.Prüfungsbereich Transporte in der Trampfahrt:a)b)Preisgestaltung und Vertragsgestaltung in der Trampfahrt undVertragsabwicklungIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Marktinformationen erschließen und bewerten, Vor- und Nachkalkulationen erstellen, Charterverträge bearbeiten und die Umsetzung der Verträge organisieren und überwachen kann.Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:a)b)Rechnungswesen undKosten- und Leistungsrechnung, ControllingIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebietenbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Trampfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 11Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1878 - 1882;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)- Sachliche Gliederung -Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)b)c)d)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreibenRechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellenAufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternZusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben1.2Berufsbildung(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)b)c)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenbetrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenMöglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)b)c)arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläuternNachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklärengesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)2.1Arbeitsorganisation und Kooperation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)a)b)c)d)e)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenMöglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenArbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenSachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentiereninterne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)a)b)c)d)e)Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläuternexterne und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachtenLeistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachtenBetriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenInformationen erfassen, Daten eingeben und pflegen2.3Datenschutz und Datensicherung(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)a)b)Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhaltenDatenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern3Fachbezogenes Englisch(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)b)c)englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzenin englischer Sprache korrespondieren und kommunizierenGeschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)4.1Betriebliches Rechnungswegen(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)a)b)c)d)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenbranchenspezifische Kontenpläne anwendenBestands- und Erfolgskonten führenVorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten4.2Kosten- und Leistungsrechnung(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)a)b)c)Kosten ermitteln, erfassen und überwachenAufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternKalkulationen betriebsbezogen durchführen4.3Controlling(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)a)b)c)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellenStatistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentierenSoll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen5Marketing(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)b)c)d)e)Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellenan der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirkenMaßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführenKundengespräche planen, führen und nachbereitenErfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen6Klarierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)b)c)d)e)f)behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermittelnLeistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilenLade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachenladungsbezogene Dokumente bearbeitenVersorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuenRechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen7Einsatz und Disposition von Seeschiffen(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)b)c)d)e)f)g)h)i)k)Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswertenSchiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellenSchiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeitenBestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachtenBestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachtenEntscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereitenLadungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmenAusrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassenexterne Hafenkostenabrechnungen prüfenBestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten8Seeverkehrslogistik(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)b)c)logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermittelnAngebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewertenbei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken9Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)b)c)d)Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellenversicherungsrechtliche Bestimmungen beachtenSchäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermittelnHaftpflicht- und Kaskoschäden bearbeitenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen1. Fachrichtung LinienfahrtLfd. Nr.Teile des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231.1Marktbeobachtung und Marktanalyse(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1)a)b)c)Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysierenInformationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswertenSeefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen1.2Intermodale Transporte(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2)a)b)Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläuternVor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3)a)b)c)d)Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachenBereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassenMaßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassenan der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4)a)b)c)d)e)f)g)Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichtenLadungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeitenBuchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswertenLadung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellenFrachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeitenmanifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigenLadungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen2. Fachrichtung TrampfahrtLfd. Nr.Teile des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1232.1Marktbeobachtung und Marktanalyse(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1)a)b)c)Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysierenInformationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswertenLadungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten2.2Befrachtung(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2)a)b)c)d)e)f)g)h)Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswertenan Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträge mitwirkenVorkalkulationen erstellenFestofferten ausarbeitenAbschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfenCharterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfenErfüllung von Frachtverträgen überwachenErgebnisse durch Nachkalkulation ermitteln2.3Projektlogistik(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3)a)b)an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirkenan der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken

Anlage 2(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1883 - 1886;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)- Zeitliche Gliederung -Fachrichtung LinienfahrtA.Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.B.1. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,1.2Berufsbildung, Lernziele a und b,1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,1.5Umweltschutz, Lernziel d,7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,zu vermitteln.(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,2.3Datenschutz und Datensicherung,6Klarierung,7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,fortzusetzen.(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.5Umweltschutz, Lernziele a bis c,5Marketing, Lernziel a,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,6Klarierung,7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,fortzusetzen.2. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen1.2Berufsbildung, Lernziel b,5Marketing, Lernziel a,fortzusetzen.(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen4.1Betriebliches Rechnungswesen,4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,5Marketing, Lernziele b und c,8Seeverkehrslogistik, Lernziel a,zu vermitteln.(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen4.3Controlling,5Marketing, Lernziele d und e,7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,8Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,5Marketing, Lernziele b und c,8Seeverkehrslogistik, Lernziel a,fortzusetzen.3. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.1)4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,II.2)1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,II.1.2Intermodale Transporte,II.1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,II.1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der BerufsbildpositionenI.1.2Berufsbildung, Lernziel b,I.5Marketing, Lernziele d und e,I.8Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,fortzusetzen.(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.1.2Berufsbildung, Lernziel c,I.1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,I.4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,I.9Haftung, Versicherung, Schadensabwicklungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der BerufsbildpositionenI.1.2Berufsbildung, Lernziele a und c,II.1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,II.1.2Intermodale Transporte,II.1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d,II.1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,fortzusetzen.----------1)Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse2)Abschnitt II:Fachrichtung LinienfahrtFachrichtung TrampfahrtA.Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.B.1. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,1.2Berufsbildung, Lernziele a und b,1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,1.5Umweltschutz, Lernziel d,7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,zu vermitteln.(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,2.3Datenschutz und Datensicherung,6Klarierung,7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,fortzusetzen.(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.5Umweltschutz, Lernziele a bis c,5Marketing, Lernziel a,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,6Klarierung,7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,fortzusetzen.2. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen1.2Berufsbildung, Lernziel b,5Marketing, Lernziel a,fortzusetzen.(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen4.1Betriebliches Rechnungswesen,4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,5Marketing, Lernziele b und c,8Seeverkehrslogistik, Lernziel a,zu vermitteln.(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen4.3Controlling,5Marketing, Lernziele d und e,7Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,8Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,5Marketing, Lernziele b und c,8Seeverkehrslogistik, Lernziel a,fortzusetzen.3. Ausbildungsjahr(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.1)4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,II.2)2.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,II.2.2Befrachtungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der BerufsbildpositionenI.1.2Berufsbildung, Lernziel b,I.5Marketing, Lernziele d und e,I.8Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,fortzusetzen.(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.1.2Berufsbildung, Lernziel c,I.1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,I.4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,I.9Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,II.2.3Projektlogistikzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der BerufsbildpositionenI.1.2Berufsbildung, Lernziele a und c,II.2.2Befrachtungfortzusetzen.----------1)Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse2)Abschnitt II:Fachrichtung Linienfahrt

15 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-schkfmausbv_2004

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com