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Verordnung

Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung

Abkürzung
SchLichtReklAusbV
Ausfertigungsdatum
26. März 2012
Paragrafen
12

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtreklameherstellers und der Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Struktur der Berufsausbildung

12Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik oderGrafik, Druck, Applikation.Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der beiden Schwerpunkte

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt C123456789101112Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen,Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten,Anwenden von Drucktechniken,Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik,Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen,Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen,Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten,Beraten von Kunden,Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten;12Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik,Grafik, Druck, Applikation;12345678Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,Betriebliche und technische Kommunikation,Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 80 Prozent gewichtet.

§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung.

123a)b)c)d)zu vektorisieren,Schriften zu spationieren,Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell herzustellen,die fachlichen Hintergründe dieser Tätigkeiten darzustellen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorgaben:

§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Herstellen einer Werbeanlage,Planung und Fertigung,Konzeption und Gestaltung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)n)o)Arbeitsabläufe zu planen,Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzustellen,Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzusetzen,Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,Untergründe zu beschichten,Beschriftungen und bildliche Darstellungen rechnergestützt herzustellen,Folien zu verkleben,Fertigungsverfahren einzusetzen,Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installieren,Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und Funktionen zu prüfen,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,die Vorgehensweise bei der Herstellung zu begründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowieim Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstechniken zu konfigurieren oderim Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzuwenden;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Werbeanlage zugrunde zu legen;der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulieren,Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische Zusammenhänge darzustellen,Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik zu berücksichtigen,qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes zu ergreifen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)konzeptionelle und gestalterische Zusammenhänge zu analysieren,Zusammenhänge der Kommunikation sowie der Informationstechnik darzustellen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung

12345Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung20 Prozent,Herstellen einer Werbeanlage45 Prozent,Planung und Fertigung15 Prozent,Konzeption und Gestaltung10 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Planung und Fertigung mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Planung und Fertigung, Konzeption und Gestaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1066) außer Kraft.

Anlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 497 - 502)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)f)Untergründe prüfen und vorbehandelnApplikationsverfahren auswählenBeschichtungsaufbau festlegenUntergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichtenFolien zweidimensional verklebenFolienapplikationen entfernen92Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)b)Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellenBeschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen83Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmenWerkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformenWerkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennenWerkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügenHilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeitenBeschichtungsstoffe mischen und verarbeitenOberflächen polieren und schützen114Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)d)Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfenProduktionsprozesse überwachenWerkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand haltenStörungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen35Anwenden von Drucktechniken(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)b)c)d)Digitaldruckverfahren anwendenDruckvorlagen und -daten manuell und rechnergestützt erstellenSoftware der Druckvorstufe anwendenFarben andrucken und Farbwerte prüfen56Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)b)c)d)e)f)Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkennen und beachtenTeil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne lesen und anwendenLeitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachtenKomponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauenSchaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahtenPrüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden97Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen6b)c)d)e)f)Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be- und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauenTrag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellenbe- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellenMesse- und Ausstellungsstände herstellenmobile Werbeträger herstellen198Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)b)Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfenzweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden4c)d)e)Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählenmobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sicherndreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden79Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)b)c)Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentierenVerschleißteile austauschen, Fehlerquellen beseitigen, Maßnahmen dokumentierenAnlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen910Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)b)Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellenVektorisierungen durchführenc)d)e)Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwendenKreativtechniken einsetzenGestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbesondere Typografie und Farbe, anwenden7f)Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten211Beraten von Kunden(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)b)c)kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellenKunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstimmenGenehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln512Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)b)Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumenpersönliche Schutzausrüstungen auswählen und einsetzen2

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten

1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronikLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messgeräte handhabenBetriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Datenübertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnenSteuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter einstellenFunktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentierenFehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentierenleitende Verbindungen in Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachtenKommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten142Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)b)c)Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigenAnlagen aufstellenAnlagen an Tragkonstruktionen befestigen8d)e)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringenAnlagen in Betrieb nehmen3Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)b)c)d)e)Anlagenteile und Baugruppen prüfenFunktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführenFehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und dokumentierenAnlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen wartenReparaturlisten erstellen94Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)b)c)Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauenHebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transportwege festlegenBauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren4

2. Schwerpunkt Grafik, Druck, ApplikationLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)Folien dreidimensional verklebenSpezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- und Oberflächenschutzfolien, verklebenTextilien nach Eigenschaften bestimmenTextilveredlungsverfahren unterscheiden und anwendenTransfers herstellen und übertragen102Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)b)Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, manuell herstellenBlattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden93Anwenden von Drucktechniken(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)b)Farbräume bestimmen und Farbmanagementsysteme anwendenDruckprodukte konfektionieren, schützen und veredeln64Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)b)c)d)e)Präsentationsmodelle und Muster herstellenräumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen rechnergestützt entwerfenCorporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzenSchriften klassifizieren und gestalterisch einsetzenStilepochen und -elemente berücksichtigen10

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden BetriebeserläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)b)c)d)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenArbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernMaterialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellenMaterialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern3e)f)Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzenArbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren36Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)b)c)d)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewertenDaten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwendenGespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwendendigitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten3e)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen27Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)b)c)Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhabenSkizzen und technische Zeichnungen erstellenFertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen28Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)a)b)c)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenQualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen2

12 Paragrafen

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