法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Gesetz

[object Object]

Abkürzung
SchSiAusbV 2008
Ausfertigungsdatum
21. Mai 2008
Paragrafen
13

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt AAbschnitt B12345678Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;2.12.22.3Sicherheitsbereiche,Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,Qualitätssichernde Maßnahmen;Sicherheitsdienste:3.13.2Teamarbeit und Kooperation,Kundenorientierte Kommunikation;Kommunikation und Kooperation:Schutz und Sicherheit;Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation;8.18.28.38.48.5Markt- und Kundenorientierung,Risikomanagement,Betriebliche Angebotserstellung,Auftragsbearbeitung,Teamgestaltung;Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsleistungen:1234Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;Umweltschutz.(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 4Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

123a)b)c)d)e)Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,Tätermotive und -verhalten beurteilen,Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowiebei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleitenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowieHandlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:

§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Wirtschafts- und Sozialkunde,Konzepte für Schutz und Sicherheit,Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowieSicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planenDer Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagenkann;der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren,sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegenüber alternativen Lösungen aufzeigen sowieSicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd organisierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:

§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung

12345Prüfungsbereich SituationsgerechtesVerhalten und Handeln20 Prozent,Prüfungsbereich Anwendungvon Rechtsgrundlagen fürSicherheitsdienste20 Prozent,Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent,Prüfungsbereich Konzeptefür Schutz und Sicherheit30 Prozent,Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch20 Prozent.(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 9Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.

§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Absatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ erzielten Leistungen in den Prüfungsbereichen „Situationsgerechtes Verhalten und Handeln“ sowie „Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste“ als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verordnung.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Anlage(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 935 - 939)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsjahr12312341Rechtsgrundlagenfür Sicherheitsdienste(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden8b)c)d)Rechte von Personen und Institutionen beachtenGefährdungssituationen rechtlich bewertenRechtsverstöße erkennen und beurteilen102Sicherheitsdienste(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Sicherheitsbereiche(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)b)c)Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenAufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellenStellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten42.2Arbeitsorganisation;Informations- undKommunikationstechnik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)b)c)d)e)f)g)Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzenArbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenStandardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenDaten sichern und pflegenRegelungen zum Datenschutz anwendenDienst- und Arbeitsanweisungen beachtenDokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken52.3QualitätssicherndeMaßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)b)c)Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenden Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen23Kommunikationund Kooperation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)3.1Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)b)c)Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleistenKommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigeninterne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen2d)e)Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachtenAuswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten23.2KundenorientierteKommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)b)über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informierenAuskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen3c)d)e)f)Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigenKundenkontakte herstellen, nutzen und pflegenKommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwendenZufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten44Schutz und Sicherheit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)b)c)d)Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführenGefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleitenSicherheitsbestimmungen anwendenWirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren10e)f)g)h)i)Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenEinhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenEinhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenVorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachenGroßschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen195Verhalten und Handelnbei Schutz- undSicherheitsmaßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)b)c)d)e)f)g)Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigenKonfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifenMethoden der Deeskalation anwendenordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer SpracheMaßnahmen zum Eigenschutz ergreifenHilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführenUnfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren17h)i)Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigenTätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen36SicherheitstechnischeEinrichtungen und Hilfsmittel(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen3b)c)Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellenBedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen127Ermittlung, Aufklärungund Dokumentation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)b)c)Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unterscheiden sowie situationsgerecht auswählen und anwendensicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentierenaufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen128Planung und betrieb-liche Organisation von Sicher-heitsleistungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)8.1Markt- undKundenorientierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.1)a)b)c)d)e)bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb bewertenKunden und Interessenten über Sicherheitsleistungen beratenAuswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf den Geschäftserfolg beachteninterne und externe Kooperationsprozesse mit gestaltenBeschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden68.2Risikomanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.2)a)b)c)d)bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mitwirkentechnische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planendie Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewertenVorbereitungen auf den Ereignisfall treffen208.3BetrieblicheAngebotserstellung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.3)a)b)c)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenEinflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen bei der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigenbei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung mitwirken68.4Auftragsbearbeitung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.4)a)b)c)Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planenPersonal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine planenan der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung beachten68.5Teamgestaltung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.5)a)b)c)Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung verschiedener Persönlichkeitsprofile gestaltenVerfahren der Konfliktlösung anwendenSynergieeffekte eines Teams nutzen2Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

13 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

[object Object] (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-schsiausbv_2008

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com