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Gesetz

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Abkürzung
SchSiServAusbV
Ausfertigungsdatum
21. Mai 2008
Paragrafen
10

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt AAbschnitt B123456Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;2.12.22.3Sicherheitsbereiche,Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,Qualitätssichernde Maßnahmen;Sicherheitsdienste:3.13.2Teamarbeit und Kooperation,Kundenorientierte Kommunikation;Kommunikation und Kooperation:Schutz und Sicherheit;Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;1234Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;Umweltschutz.(2) Die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 4Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit nach Absatz 4 statt.

123a)b)c)d)Gefährdungspotenziale erkennen,Maßnahmen der Sicherung durchführen und dokumentieren,sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen anpassen sowieden rechtlichen Handlungsrahmen beachtenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

§ 6Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,Wirtschafts- und Sozialkunde,Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

123a)b)c)d)e)Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,Tätermotive und -verhalten beurteilen,Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowiebei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleitenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowieHandlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1234567a)b)c)d)Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen,die Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen,Sicherheitsbestimmungen berücksichtigen sowiedie Einhaltung von Arbeits-, Brand- und Umweltschutz sowie Vorschriften des Daten- und Informationsschutzes feststellen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten;a)b)c)Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr durchführen einschließlich melden und berichten,kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren sowiequalitätssichernde Maßnahmen umsetzender Prüfling soll ferner nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; Grundlage des Fachgesprächs ist eine von zwei von ihm durchgeführten und dokumentierten betrieblichen Aufgaben aus seinem Einsatzbereich; die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise bei der Ausführung sowie eine Bewertung des Ergebnisses beinhalten; jede Dokumentation soll drei Seiten nicht überschreiten; betriebsübliche Unterlagen sind beizufügen; die Dokumentationen sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung zuzuleiten; hieraus wählt der Prüfungsausschuss eine aus; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Aufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbstständig durchgeführt worden sind; die Dokumentation wird nicht bewertet;die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten;das Ergebnis der schriftlichen Aufgabenbearbeitung ist mit 30 Prozent, das fallbezogene Fachgespräch mit 70 Prozent zu gewichten.(7) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:

1Prüfungsbereich SituationsgerechtesVerhalten und Handeln20 Prozent,2Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen fürSicherheitsdienste30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent,4Prüfungsbereich Durchführung vonSchutz- und Sicherheitsmaßnahmen40 Prozent.(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in dem Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 7Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Anlage(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 943 - 946)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsjahr1212341Rechtsgrundlagenfür Sicherheitsdienste(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden8b)c)d)Rechte von Personen und Institutionen beachtenGefährdungssituationen rechtlich bewertenRechtsverstöße erkennen und beurteilen102Sicherheitsdienste(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Sicherheitsbereiche(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)b)c)Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenAufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellenStellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten42.2Arbeitsorganisation;Informations- undKommunikationstechnik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)b)c)d)e)f)g)Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzenArbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenStandardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenDaten sichern und pflegenRegelungen zum Datenschutz anwendenDienst- und Arbeitsanweisungen beachtenDokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken52.3QualitätssicherndeMaßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)b)c)Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenden Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen23Kommunikationund Kooperation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)3.1Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)b)c)Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleistenKommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigeninterne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen2d)e)Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachtenAuswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten23.2KundenorientierteKommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)b)über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informierenAuskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen3c)d)e)f)Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigenKundenkontakte herstellen, nutzen und pflegenKommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwendenZufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten44Schutz und Sicherheit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)b)c)d)Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführenGefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleitenSicherheitsbestimmungen anwendenWirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren10e)f)g)h)i)Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenEinhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenEinhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenVorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachenGroßschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen195Verhalten und Handelnbei Schutz- undSicherheitsmaßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)b)c)d)e)f)g)Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigenKonfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifenMethoden der Deeskalation anwendenordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer SpracheMaßnahmen zum Eigenschutz ergreifenHilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführenUnfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren17h)i)Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigenTätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen36SicherheitstechnischeEinrichtungen undHilfsmittel(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen3b)c)Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellenBedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen12Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)b)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenc)d)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

10 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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