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Gesetz

Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen

Abkürzung
SchVerschrFrdWäG
Ausfertigungsdatum
26. Juni 1936
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Lautet eine im Ausland aufgenommene, in Wertpapieren verbriefte Anleihe auf eine ausländische Währung - unbeschadet ob mit oder ohne Goldklausel -, so ist im Falle einer Abwertung dieser Währung für den Umfang der Zahlungsverpflichtung des Schuldners die abgewertete Währung maßgebend.

§ 2

(1) Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(2) Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben.

(3) Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden.

§ 3

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten.

§ 4(weggefallen)

(weggefallen)

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-schverschrfrdw_g

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