法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

See-Arbeitszeitnachweisverordnung

Abkürzung
See-ArbZNV
Ausfertigungsdatum
25. Juli 2013
Paragrafen
10

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1Anwendungsbereich

Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord und die Arbeitszeitnachweise der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, sind nach Maßgabe dieser Verordnung zu führen.

§ 2Übersicht über die Arbeitsorganisation

(1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Die Übersicht ist vom Kapitän zu unterschreiben, bevor sie nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes an dem leicht zugänglichen Ort ausgehängt wird.

1234den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied,a)b)die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes,die auf Grund des Seearbeitsgesetzes zulässigen von § 48 Absatz 1 abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,die Aufgaben im Wachdienst und jede zu erwartende zusätzliche Arbeit undfür jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit.(2) Die Übersicht muss enthalten:Beruht im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b die Abweichung auf einer Verordnung oder einer Vereinbarung, ist in der Übersicht über die Arbeitsorganisation die maßgebliche Regelung der Verordnung oder die maßgebliche Vereinbarung zu bezeichnen.

(3) Auf Fischereifahrzeugen ist die Übersicht derart zu führen, dass der Kapitän die Wachdienste der Besatzungsmitglieder auf See und im Hafen insoweit einzutragen hat, als diese nach einem wiederkehrenden regelmäßigen Rhythmus eingeteilt sind.

§ 3Arbeitszeitnachweise

(1) Die Arbeitszeitnachweise nach § 50 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes sind nach dem Muster der Anlage 2 jeweils für einen Monat zu führen. Die Arbeitszeitnachweise können in elektronischer Form geführt werden, wenn dabei die Anforderungen nach Satz 1 und nach Absatz 2 bis 4 eingehalten werden.

(2) Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Arbeitszeiten und die Ruhezeiten und gewährte Ruhepausen nach § 45 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes eindeutig erkennbar sein. Abweichungen von den normalerweise geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach § 47, § 48 Absatz 2 und § 49 des Seearbeitsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu begründen. Die Ruhepausen sind in der Spalte Bemerkungen anzugeben.

(3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder einem von ihm beauftragten Schiffsoffizier oder anderen Vorgesetzten und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben. Werden die Arbeitszeitnachweise in elektronischer Form geführt, haben die in Satz 1 genannten Personen dem Arbeitszeitnachweis den jeweiligen Namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(4) Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie seines nach Absatz 3 unterzeichneten Arbeitszeitnachweises unverzüglich auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

§ 4Sprachenvorschrift

Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.

§ 5Aufbewahrung

12im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung unddie Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 3 Absatz 3(1) Solange das Schiff die Bundesflagge führt, hat der Reeder sicherzustellen, dassmindestens drei Jahre an Bord des Schiffes aufbewahrt werden. Wird das Schiff vor Ablauf einer Aufbewahrungsfrist außer Dienst gestellt oder wechselt es vorher die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise bei der Reederei für die verbliebene Verwahrungszeit aufzubewahren. Die Aufbewahrung in digitalisierter oder elektronischer Form ist möglich.

(2) Bei Schiffen in der nationalen Fahrt können die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise abweichend von Absatz 1 Satz 1 am Sitz der Reederei so aufbewahrt werden, dass die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht nehmen kann.

§ 6Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die See-Arbeitszeitnachweisverordnung vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2571) außer Kraft.

Anlage 1(zu § 2 Absatz 1)Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2797)

Die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit unterliegen nachstehender Regelung: Seearbeitsgesetz, das dem Seearbeitsübereinkommen 2006 der IAO und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in seiner geänderten Fassung (STCW-Übereinkommen) entspricht.

Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit:

Sonstige Bestimmungen:

Unterschrift des Kapitäns: _______________________

_______________

Anlage 2(zu § 3 Absatz 1)Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2798 - 2799)

Name des Schiffes: _____________________IMO-Nummer (falls vorhanden) __________Flagge des Schiffes: _____________________Besatzungsmitglied (vollständiger Name): __________________________________________Dienstliche Stellung/Rang: _________________Monat und Jahr: ________________________⃞⃞Wachdienstjanein

Übersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten

Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie.

§§ 42 bis 55 SeearbeitsgesetzFür dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriftenüber die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten:___________________________________

Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Tarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten: ___________________

Ich bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw. Ruhezeiten des betroffenen Besatzungsmitglieds korrekt wiedergibt.

Name des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht beauftragten Person: _________________________________

Unterschrift des Kapitäns oder der hierzu beauftragten Person: _________________ Unterschrift des Besatzungsmitglieds: ________________

Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie dieses Nachweises auszuhändigen.

Berufsgenossenschaft für Transport- und VerkehrswirtschaftDieses Formular ist gemäß den von deraufgestellten Verfahren zu prüfen._______________

10 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

See-Arbeitszeitnachweisverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-see-arbznv_2013

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com