––des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer unddes § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
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See-Berufsausbildungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) „Unterstützungsebene“ bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass ein Besatzungsmitglied nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnimmt.
Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich anerkannt.
12345überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, undunterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern.
(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um insgesamt mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.
12a)b)c)d)e)f)g)h)Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,Gefahrenabwehr,Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:a)b)c)d)e)f)g)Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,Ladungs- und Umschlagstechnik,Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,Wartung und Instandsetzung,Bearbeiten von Metallen.Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15 nachzuweisen.
123allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land undDurchführung der Berufsausbildung an Bord.(1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder) können unbeschadet der sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik eine Ausbildung nachweisen:
(2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Anforderungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
12Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oderwiederholt oder schwer gegen diese Verordnung verstoßen hat.(5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
(6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
123die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden odereine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden odereine Abschlussprüfung an einer deutschen Fachschule oder Fachhochschule vergleichbaren Ausbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.(7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist undEine angemessene Zeit der praktischen Tätigkeit ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbilder auf Grund seiner persönlichen und beruflichen Reife in der Lage ist, einem Auszubildenden die für den Ausbildungsberuf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
12345der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,die zuständige Behörde des ausländischen Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,2009/15/EGdas Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtliniedes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, undan Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
123die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist,die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird, undim Falle der Ausbildung an Bord eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, die besondere Anforderung des Absatzes 3 erfüllt wird.(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes einer anderen Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbildung deutsches Recht anzuwenden und dies im Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu vereinbaren.
(4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen.
(5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beheben. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstellen und Ausbilden zu untersagen.
(6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.
(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans, soweit die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu gestalten.
(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. Sie ist in Abstimmung mit dem Berufsschulunterricht für Auszubildende zu organisieren und durchzuführen.
(3) Die überbetriebliche Ausbildung in der Schiffssicherheit hinsichtlich der Brandabwehr und Rettung sowie in der Gefahrenabwehr sind Teile der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 3. Sie sind zu Beginn der Ausbildung an einer seefahrtbezogenen berufsbildenden Schule durchzuführen. Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1 und VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Ausbildungsnormen nach den Abschnitten A-VI/1 und A-VI/6 des STCW-Codes erfüllt werden.
12in der Metallbearbeitung 280 Stunden in sieben Wochen undin der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr 80 Stunden in zwei Wochen.(4) Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung beträgt:
(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCW-Codes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen.
(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben.
(3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen.
Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 und ist für Auszubildende gebührenfrei. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke und der Durchführung der Arbeitsproben (praktische Prüfung) und in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Für die jeweilige Ermittlung des Gesamtergebnisses der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung wird jeweils der Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und der Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(4) Nach bestandener Abschlussprüfung ist den Prüflingen ein Abschlusszeugnis nach dem von der zuständigen Stelle bekannt gegebenen Muster auszustellen.
(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maßgebliche Ausbildungszeit geführt hat.
12a)b)Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);als Prüfungsstücke in den Bereichen:a)b)c)Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,Brandabwehr,Rettung.als Arbeitsproben in den Bereichen:(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:
123456789Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,Brandabwehr,Rettung,Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.(4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:
(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichenden Leistungen bewertet sein.
1234wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die vollständige Ausbildungszeit geführt hat,wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen:
(2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
12a)b)c)d)Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);als Prüfungsstücke in den Bereichen:a)b)c)d)Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,Brandabwehr,Rettung.als Arbeitsproben in den Bereichen:(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Minuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:
123456789Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,Brandabwehr,Rettung,Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.(4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prüfungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft der seefahrtsbezogenen beruflichen Schule angehören. Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden den Prüflingen zu Beginn der Prüfung vorgestellt.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird.
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach § 20, kann sich der Prüfling selbst anmelden.
(3) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prüfungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.
123A-II/4a)b)eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d odereine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Decksdienst oderden Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Brückenwache gehen nach Abschnittdes STCW-Codes undden Besitz eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes odereine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst.123eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen von über 750 Kilowatt Leistung,die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf Wochen undder Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweistZusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderungen müssen vom Bewerber nachgewiesen werden
1234a)b)den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik undden Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes odereine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung undA-III/4a)b)eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g odereine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oderden Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnittdes STCW-Codes undden Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes odereine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektrotechnik oder Schiffsbetriebstechnik).123eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksdienst unddie Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wochen undder Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweistZusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderung müssen vom Bewerber nachgewiesen werden
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.
(1) Die zuständige Stelle errichtet Ausschüsse zur Erstellung von Prüfungsaufgaben, die für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickeln und überarbeiten. Die Mitglieder der Aufgabenerstellungsausschüsse müssen für die jeweiligen Gebiete fach- und sachkundig sein. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.
(2) Die zuständige Stelle wählt die zu bearbeitenden Kenntnisprüfungen vor der Prüfung aus und stellt diese dem Prüfungsausschuss bereit.
(3) Die Prüfungsstücke nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d werden von der zuständigen Stelle nach Verfügbarkeit der Halbzeuge an den Prüfungsstandorten ausgewählt.
(4) Die Prüfungsstücke und Arbeitsproben werden mit Ausnahme der Prüfungsstücke nach Absatz 3 durch die Prüfer vor der Prüfung ausgewählt.
Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu Beginn einer Prüfung bekannt.
(2) Bei schriftlichen Abschlussprüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung sicher, die gewährleisten soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist in der Regel von zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuss über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor.
(4) Besteht eine Arbeitsprobe aus zwei oder mehr Modulen, so kann die Aufsicht auch durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses für jedes Modul erfolgen. Die an dieser Arbeitsprobe beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses führen die Leistungen zusammen und geben einen Bewertungsvorschlag für die Arbeitsprobe ab.
(5) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Soweit Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung an der Abschlussprüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.
123456„sehr gut“ (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,„gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,„befriedigend“ (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,„ausreichend“ (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,„mangelhaft“ (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,„ungenügend“ (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(1) Die Leistungen in den praktischen und schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:
(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Berichte nach § 23 Absatz 3 Satz 2.
(1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten, den einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken von dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen erbracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile auf Antrag des Prüflings zu wiederholen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in welchen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Gleichfalls werden die Prüfungsleistungen angegeben, die nicht wiederholt werden müssen.
(4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest.
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben.
(1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in der Familie.
(1) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach dessen Anhörung von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge, insbesondere wenn sie sich selbst oder andere gefährden, nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen.
(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.
(weggefallen)
(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3574 – 3585)
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsjahr1231234Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im WachdienstGesamt12,5 Wochen1Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nummer 1 Buchstabe a)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenberufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläuternwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Reederei geltenden Tarifverträge nennenAuswirkungen der wesentlichen tarif- und sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmitglieder erläuternGefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkoholnennensoziale Verantwortung erläuternBeanspruchung und Belastung (unter anderem Übermüdung) beschreibenwährendder gesamtenAusbildungzu vermittelnGrundlagenim 1. Jahr2Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes(§ 5 Nummer 1 Buchstabe b)a)b)c)d)e)Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildenden Reederei und des Schiffsbetriebes erläuternGrundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Akquisition, Transport und Verwaltung erklärenBeziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Reederei beschreibenAuswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläuternwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln3Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen(§ 5 Nummer 1 Buchstabe c)a)b)c)d)e)f)g)Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die entsprechenden Kontrollorgane erläuternwesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennensichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicherheitsmaßnahmen an Bord nennen und anwendenGefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, nennen und beachtenneu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf sicheres Verhalten einweisensich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht verhaltenSofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenwährendder gesamtenAusbildungzu vermittelnGrundlagenim 1. und 2. Jahr4Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Arbeitsschritte festlegenBedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegenKontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegenHilfsmittel bereitstellenArbeitsplatz einrichtenArbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzenArbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellenArbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffenArbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln5Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)a)b)c)d)e)f)g)h)i)technische Unterlagen lesen und anwendenSkizzen anfertigenMess- und Prüfprotokolle erstellenNormen kennen und anwendenInstandhaltungsanleitungen lesen und verstehenSchalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwendenTypenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswertenMaschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnenProtokolle anfertigen und auswertenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln6Gefahrenabwehr(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)a)b)c)d)e)f)g)Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläuternNotwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenabwehr beschreibenGefahrensituationen auf See und im Hafen beschreibenSicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen und anwendenGefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und dokumentierenRundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erläuternSicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme bedienenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln7Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache(§ 5 Nummer 1 Buchstabe g)a)aa)bb)übliche Kommandos, Meldungen, seemännische Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache verstehen und verwendenKommunikationsmittel handhabenFähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache zu verständigenwährendder gesamtenAusbildungzu vermittelnb)aa)bb)relevante Alarme erkennenAufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und notwendige Maßnahmen durchführenSignale und Alarmewährendder gesamtenAusbildungzu vermittelnSchwerpunktim 1. Jahr8Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien(§ 5 Nummer 1 Buchstabe h)a)b)c)d)e)Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwendenAuswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die Meeresumwelt beschreibengrundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennenKomplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschreibenauf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführenwährendder gesamtenAusbildungzu vermittelnSchwerpunktim 1. Jahr
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsjahr1231234Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine,Wachdienst1Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst(§ 5 Nummer 2 Buchstabe a)a)aa)bb)meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachten–––––––––über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungenbei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstabbeim Absetzen und Überprüfen von Kursenbei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeitbeim Ermitteln von Kursen und Peilungenbeim Ermitteln der Schiffspositionüber die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumentebei der Vorbereitung für die Seereiseüber die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen ZeiteinheitenNachweis von Kenntnissen:Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brückenwachdienst und Wachübergabeb)c)d)aa)bb)cc)Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen auf See und auf Revierfahrt unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuernKapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim Ein- und Auslaufen unterstützenManövrierverhalten des Schiffes beschreibenSteuern des Schiffes und Ausführen von deutsch- und englischsprachigen Ruderkommandosaa)bb)Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erkennen und meldenObjekte auf See und an Land, insbesondere internationale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und meldenWahrnehmen der Aufgaben des Ausgucksaa)bb)cc)Signale geben und erkennenSignalmittel handhabenNotsignale nennen und erläuternWahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes6511e)aa)bb)cc)dd)Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellenAnkergeschirr bedienenEinrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsengeschirr klarmachenLandverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und EntsorgungsleitungenLos- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes1112Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst(§ 5 Nummer 2 Buchstabe b)a)aa)bb)cc)dd)ee)ff)Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, aufzeichnen und einschätzenBetriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzenauf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzennach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleitenBetriebswerte von Kesseln und Wärmeübertragungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeichnen und einschätzenFunktion und Betriebsweise von Treibstoffanlagen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge- und Ballastsystem kennenErmitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenbetrieb und Wachübergabe1056b)aa)bb)cc)dd)Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung und Inspektion erkennen und eingrenzenFunktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesenFehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollierenMaßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen nach Anweisung festlegen und einleitenEingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachenc)aa)bb)cc)dd)ee)Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevorgänge vorbereitenSchlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösenvorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und ÖlwechselvorgängenSicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe- und Ölwechselvorgängen nennen und erläuternMessgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzenBunker, Ver- und Entsorgung111Ladungs- und Umschlagstechnik3Ladungs- und Umschlagstechnik(§ 5 Nummer 2 Buchstabe c)a)aa)bb)cc)dd)Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhabenKnoten und Steke nach Anwendungszweck herstellennach guter Seemannschaft spleißen, knoten, bekleiden und betakelnZustand von Tauwerk sowie laufendem und stehendem Gut einschätzenArbeiten mit Tauwerk11b)aa)bb)die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladungen und Stores beachten und diese entsprechend handhabenfeste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter sowie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Beispiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Behandlungshinweise beachtenHandhaben von Ladungsgütern und Storesc)aa)bb)Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereitlegen von LaschmaterialienReinigen von Laderäumen und TanksVorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decksd)aa)bb)cc)dd)Techniken der Ladungs- und Storesicherung sowie geeignete Hilfsmittel auswählenVorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellenLaschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollierenArbeiten zur Ladungs- und Storesicherung ausführenAusführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung und Stores234e)aa)bb)cc)dd)bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirkenLaderaum- und Ladetankpläne lesenLadung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollierenKontrolle der Laderäume und Dokumentation der ErgebnisseAusführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorgef)aa)bb)cc)dd)Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhabenLadebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhabenLadeluken- und Ladetankverschlüsse handhabenLadekühlanlagen unter Anleitung bedienenHandhaben von Ladungs- und UmschlagseinrichtungenSchiffssicherheithinsichtlich Brandabwehr und Rettung4Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung(§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)a)aa)bb)die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennenVerhalten und Maßnahmen in NotfällenAufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffeswährendder gesamtenAusbildungzu vermittelnSchwerpunktim 1. Jahrb)aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)hh)ii)jj)kk)Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennenFeuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilenbaulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassenWirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgenAufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführenAtemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhabenProbleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwendenFeuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnenFeuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhabenFeuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzenbeim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirkenDurchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen221c)aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)hh)Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnenSignalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnenAussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfenRettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhabenVerhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwendenAufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführenRettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzenAusrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollierenDurchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst221d)aa)bb)cc)dd)ee)Verhaltensmaßregeln im Notfall anwendenbei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirkenBedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicherheitsrisiken erkennenKörperbau und Körperfunktionen kennenSofortmaßnahmen in Notfällen kennen und durchführenVerhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten0,5SchiffsbetriebstechnikElektrotechnik, Leittechnik und Elektronik5Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik(§ 5 Nummer 2 Buchstabe e)a)Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen11b)aa)bb)cc)dd)Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsystem erfassenArbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmenElektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmenRohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienenBedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen46c)aa)bb)Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennenpneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschenGrundkenntnisse der pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Bedienung22Wartung und Instandsetzung6Wartung und Instandsetzung(§ 5 Nummer 2 Buchstabe f)a)aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)hh)Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus technischen Unterlagen ermitteln und bereitstellenBetriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützenBetriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgenMaschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigenFilter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschenmechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollierenelektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollierenBaugruppen und Systeme auf Dichtheit und Geräuschentwicklung kontrollierenWarten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmittelnb)aa)bb)cc)dd)Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellenDemontagehilfen auf- und abbauenBauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegenBaugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagernDemontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen51010c)d)e)aa)bb)Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenBauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassenMontage vorbereitenaa)bb)cc)dd)Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichernwährend des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfenBauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichtenRohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellenMontierenaa)bb)handbediente Hebezeuge handhabenBauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportierenTransportierenf)aa)bb)cc)dd)ee)Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfenBauteile mit messtechnischen Methoden prüfenBauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeitenErsatzteile aus Metallen herstellenRohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzenInstandsetzen von Bauteilen und Baugruppeng)aa)bb)cc)dd)ee)ff)Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwendenmit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehenturnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erläutern und durchführenSicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführensichere Entsorgung von Abfallstoffen beschreiben und durchführenHandwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschreiben, instand halten und handhabenAusführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten11Bearbeiten von Metallen7Bearbeiten von Metallen(§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)a)aa)bb)cc)dd)ee)ff)Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählenLängen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermittelnWinkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messenEbenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfenmit festen und verstellbaren Lehren prüfenOberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfenPrüfen, Messen, Lehrenb)aa)bb)cc)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißenBohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnenWerkstücke und Bauteile kennzeichnenAnreißen, Körnen, Kennzeichnen31c)aa)bb)cc)Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigenWerkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannenWerkzeuge ausrichten und spannenAusrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstückend)aa)bb)cc)dd)ee)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählenFlächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilenBleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägenInnen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneidenRohrgewinde herstellenmanuelles Spanen21e)aa)bb)cc)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenUmdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenBetriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellenmaschinelles Spanen vorbereitenf)aa)bb)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellenBohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellenBohren, Senken, Reiben121g)h)i)aa)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellenDrehenaa)Werkstücke mit Sägemaschinen sägenSägenaa)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifenAnschleifenj)aa)bb)cc)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scherenRohre mit Rohrabschneidern trennenBleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennenTrennen121k)aa)bb)cc)dd)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformenRohre aus Stahl kalt umformenBleche, Rohre und Profile warm umformenBleche, Rohre und Profile biegerichtenUmformenl)aa)bb)cc)dd)ee)ff)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenBauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichernBolzen- und Stiftverbindungen herstellenPressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellenRohrschraubverbindungen herstellenFunktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenFügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)m)aa)bb)cc)dd)ee)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellenWerkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählenWerkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereitenFeinbleche aus Stahl auf Stoß schweißenKehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißenGrundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizierung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3586 – 3590)
Lfd. Nr.Bearbeiten von Metallen(§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)Zeitliche Richtwertein Stunden1231(im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)währendder gesamtenAusbildungzu vermitteln2(im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)3Prüfen, Messen, Lehren30404Anreißen, Körnen, Kennzeichnen5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken6Manuelles Spanen5080*7Maschinelles Spanen5080*8Trennen3045*9Umformen10Fügen120195*Summe280440*_______________
Lfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesKenntnisse, Verständnis und FachkundeZeitliche Richtwertein Stunden12341(im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Arbeitsschritte festlegenBedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegenKontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegenHilfsmittel bereitstellenArbeitsplatz einrichtenArbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzenArbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellenArbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffenArbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln2(im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)a)b)c)d)e)f)g)h)i)technische Unterlagen lesen und anwendenSkizzen anfertigenMess- und Prüfprotokolle erstellenNormen kennen und anwendenInstandhaltungsanleitungen lesen und verstehenSchalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwendenTypenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswertenMaschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnenProtokolle anfertigen und auswertenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln3Prüfen, Messen, Lehrena)b)c)d)e)f)Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählenLängen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermittelnWinkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messenEbenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfenmit festen und verstellbaren Lehren prüfenOberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen4Anreißen, Körnen, Kennzeichnena)b)c)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberflächen anreißenBohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnenWerkstücke und Bauteile kennzeichnen3040*5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstückena)b)c)Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigenWerkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannenWerkzeuge ausrichten und spannen6Manuelles Spanena)b)c)d)e)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks auswählenFlächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilenBleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägenInnen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneidenRohrgewinde herstellen5080*7Maschinelles Spanena)b)c)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenUmdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenBetriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellend)e)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellenBohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellenf)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstelleng)Werkstücke mit Sägemaschinen sägenh)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock anschleifenVorbereitenBohren, Senken, ReibenDrehenSägenScharfschleifen5080*8Trennena)b)c)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scherenRohre mit Rohrabschneidern trennenBleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen9Umformena)b)c)d)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformenRohre aus Stahl kalt umformenBleche, Rohre und Profile warm umformenBleche, Rohre und Profile biegerichten3045*10Fügena)b)c)d)e)f)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenBauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichernBolzen- und Stiftverbindungen herstellenPressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellenRohrschraubverbindungen herstellenFunktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfeng)h)i)j)k)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellenWerkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählenWerkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereitenFeinbleche aus Stahl auf Stoß schweißenKehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißenSchraub-, Bolzen-, Stift- und PressverbindungenGrundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens120195_______________
........................................Name des Auszubildenden........................................Vorname............................................................Ausbildende Reederei............................................................Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildunghat vom....................bis....................an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:............................................................an einer 7-wöchigen/11-wöchigenAusbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen.Bemerkungen:......................................................................................................................................................................................Ort und Datum............................................................Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte_______________
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3591 – 3593)
Dieses Gesetz zitieren
See-Berufsausbildungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-see-bav
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