Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter
Anlagen & Schlussformeln
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257Lfd. Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr Euro1Ausstellung eines Seefahrtbuches§ 11 Abs. 2 Seemannsgesetz212Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches§ 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung103Ersatz eines Seefahrtsbuches§ 11 Abs. 3 Seemannsgesetz264Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung§ 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz315Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung)§ 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz116Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle§ 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung137An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen§§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung87.1Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff§ 141a Seemannsgesetz528Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen8.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um50 vom Hundertje Musterungsverhandlung mindestens218.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um75 vom Hundertje Musterungsverhandlung mindestens318.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um100 vom Hundertje Musterungsverhandlung mindestens418.4Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes150 vom Hundertje Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens509Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden:9.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um75 vom Hundert9.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um100 vom Hundert9.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um150 vom Hundert9.4außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 710Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr11Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr12Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen istDies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.13Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12
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