法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Seeversicherungsnachweisverordnung

Abkürzung
SeeVersNachwV
Ausfertigungsdatum
27. Juni 2013
Paragrafen
8
§ 1Begriffsbestimmung

12eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5 Absatz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes,eine Personenhaftungsbescheinigung nach § 6 des Seeversicherungsnachweisgesetzes.Haftungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung ist

§ 2Antrag auf Ausstellung einer Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung

1234den Namen des Schiffes, die Bruttoraumzahl, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes,den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer,Art und Laufzeit der Sicherheit undden Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.(1) Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:

123a)b)die Sicherheit den Voraussetzungen des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) entspricht undeine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige Sicherheit den Voraussetzungen des Wrackbeseitigungsübereinkommens nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,eine Erklärung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers, dassein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes undfür ein Schiff, das nicht die Bundesflagge führt, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen.(2) Dem Antrag sind beizufügen:

§ 3Antrag auf Ausstellung einer Personenhaftungsbescheinigung

12345den Namen des Schiffes, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes,den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt, einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer,Art und Laufzeit der Sicherheit,den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Kriegsrisiken und gegebenenfalls, falls für die Antragsprüfung erforderlich, des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird, undden Namen und die vollständige Adresse des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Nichtkriegsrisiken und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.(1) Eine Personenhaftungsbescheinigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:

123eine Erklärung des Kriegsversicherers und eine Erklärung des Nichtkriegsversicherers, die den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Anlage B Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) entspricht,ein Nachweis über die Anzahl der Fahrgäste, zu deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, undfür einen Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt und der seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland hat, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen.(2) Dem Antrag sind beizufügen:

§ 4Ausstellung

(1) Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

(2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.

(3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit nicht überschreiten.

(4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht.

(5) Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zurückzugeben.

§ 5Pflichten des Antragstellers

12eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit undjede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,(1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hatunverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

bis12eine vorzeitige Beendigung derselben undjede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,(2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hatunverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

§ 6Übergangsregelung

(1) § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

12in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse A gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember 2016,in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018(2) § 5 Absatz 2 istanzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

Anlagen & Schlussformeln

Anlage 1(zu § 4 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl I 2013, 1929)

Bundesrepublik DeutschlandBundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieFederal Republic of GermanyFederal Maritime and Hydrographic Agency

Bescheinigung über die Versicherungoder sonstige finanzielle Sicherheit hinsichtlich der Haftung für die Beseitigung von Wracks

Certificate of Insurance orother Financial Security in respect of Liability for the Removal of Wrecks

Ausgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks

Issued in accordance with the provisions of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007

Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks besteht.

This is to certify that there is in force, in respect of the above-named ship, a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007.

Art der SicherheitType of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Laufzeit der SicherheitDuration of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)

NameName . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

AnschriftAddress . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Diese Bescheinigung gilt bisThis certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,Federal Maritime and Hydrographic Agency

Anlage 2(zu § 4 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1930 – 1931)

Bundesrepublik DeutschlandBundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieFederal Republic of GermanyFederal Maritime and Hydrographic Agency

Bescheinigung über eine Versicherungoder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden

Certificate of Insuranceor other Financial Security in Respect of Liability for the Death of and Personal Injury to Passengers

bisAusgestellt nach Artikel 4des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See

bisIssued in accordance with the provisions of Article 4of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002

bisHiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt.

bisThis is to certify that there is in force in respect of the above named ship a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of Article 4of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002.

Art und Laufzeit der Sicherheit für KriegsrisikenType and duration of Security for war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art und Laufzeit der Sicherheit für NichtkriegsrisikenType and duration of Security for non-war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)

Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die Versicherer sind:

The insurance cover hereby certified is split in one war insurance part and one non-war insurance part, pursuant to the implementation guidelines adopted by the Legal Committee of the International Maritime Organisation in October 2006. Each of these parts of the insurance cover is subject to all exceptions and limitations allowed under the Convention and the implementation guidelines. The insurers are not jointly and severally liable. The insurers are:

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)

für Kriegsrisiken: (Name, Anschrift)For war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

für Nichtkriegsrisiken: (Name, Anschrift)For non-war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Diese Bescheinigung gilt bisThis certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,Bundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieIssued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,Federal Maritime and Hydrographic Agency

8 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Seeversicherungsnachweisverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-seeversnachwv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com