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Verordnung

SEG-Statistikverordnung

Abkürzung
SEGStatV
Ausfertigungsdatum
17. Juni 2024
Paragrafen
7

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 79 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1Amtliche Statistik

12die Gesamtzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je in § 2 Nummer 1 genannter Empfängergruppe sowiedie Ausgaben der Soldatenentschädigung.(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstellt eine amtliche Statistik über

(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes zuständigen Stellen erhoben und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt werden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr veröffentlicht die amtliche Statistik in geeigneter Form.

§ 2Zu erhebende Daten

12a)b)c)geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowiePartnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes unddie Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:

§ 3Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten

(1) Die Daten werden von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes für die Durchführung der Soldatenentschädigung zuständigen Stellen erhoben.

(2) Die zuständigen Stellen übermitteln die Daten aus der Erhebung jedes Jahr elektronisch an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(3) Die Daten dürfen beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden.

§ 4Stichtag für die Erhebungen

Stichtag für die Erhebungen ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 2025.

§ 5Aufbewahrungsfristen

Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.

§ 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

7 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

SEG-Statistikverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-segstatv

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