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Verordnung

Seiler-Ausbildungsverordnung

Abkürzung
SeilAusbV
Ausfertigungsdatum
22. Mai 2008
Paragrafen
11

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einen der Schwerpunkte Seilherstellung, Seilkonfektion oder Netzkonfektion.

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt C1234567Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,Herstellen von Seilen,Herstellen und Konfektionieren von Netzen,Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln,Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen,Durchführen von Messungen und Prüfungen,Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten;123Seilherstellung,Seilkonfektion,Netzkonfektion;12345678Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,Betriebliche und technische Kommunikation,Kundenorientierung,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.(2) Die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin gliedert sich wie folgt:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Seile und Netze statt.

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten,Netze flechten und knoten,Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen herstellen,Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Konstruktionsarten von Seilen und Netzen unterscheiden,Längen- und Flächenmessungen sowie massebezogene und netzgeometrische Berechnungen durchführen,Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen undrelevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben begründenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann.Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer Stunde durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Seile und Netze bestehen folgende Vorgaben:

§ 7Gesellenprüfung

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

1234Schwerpunktspezifische Produkte,Seil- und Netztechnik,Konfektion,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)e)f)g)h)Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbeiten,Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen,Seile oder Netze vormontieren,berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen durchführen, dokumentieren und bewerten,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren unddie für das schwerpunktspezifische Produkt relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigena)b)c)Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Material festlegen,Konstruktionsberechnungen durchführen sowieNachbehandlungen ausführena)b)c)d)Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge festlegen,Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen,Verbindungstechniken ausführen undSeile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbeitena)b)c)Netzkonstruktion und Material festlegen,Netzparameter messen, Ansetz- und Schnittrhythmen berechnen undNetzteile zuschneiden und zusammensetzenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann.Im Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass erkann.Im Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass erkann.Im Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass erkann.a)b)c)d)Herstellen eines Doppelgeflechts,Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen Drahtseiles,Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Faserseiles,Herstellen eines Litzengeflechts.a)b)Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil,Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen Produkten mit mindestens zwei verschiedenen Endverbindungen.Im Schwerpunkt Seilherstellung ist aus den folgenden Tätigkeiten auszuwählen:Im Schwerpunkt Seilkonfektion ist aus folgenden Tätigkeiten auszuwählen:Im Schwerpunkt Netzkonfektion ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchsfertigen Netz.Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.(3) Für den Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)g)h)Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,Seil- und Netzverbindungen herstellen,Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und einsetzen,Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen,Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und Sicherheitsvorgaben einhalten,massebezogene Berechnungen durchführen undrechtliche Bestimmungen, Normen und technische Zeichnungen anwendenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.(4) Für den Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und Schnittrhythmen konfektionieren,rechtliche Bestimmungen und Normen beim Herstellen, Lagern und Verpacken anwenden,Anforderungen an die Montage von Seilen und Netzen einhalten,Anschlagmittel und Beschläge nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungstechniken herstellen undMess- und Prüftechniken anwenden und Qualitätsvorgaben einhaltenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.(5) Für den Prüfungsbereich Konfektion bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.Die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben:

1Prüfungsbereich Schwerpunkt-spezifische Produkte50 Prozent,2Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik20 Prozent,3Prüfungsbereich Konfektion20 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent.(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 8Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 951 - 956)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicheRichtwerte in Wochen1.–18.Monat19.–36.Monat12341Einrichten, Bedienenund Instandhalten vonWerkzeugen, Geräten,Maschinen und technischen Einrichtungen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)b)c)d)e)f)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzenWerk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnenMaschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen, Maschinen und technische Einrichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmenProduktionsprozesse und Materialführungssysteme überwachen, Verfahrensparameter korrigierenStörungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenWerkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen reinigen, warten und instand halten8g)h)Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen, Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten dokumentierenmaschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen52Herstellen von Seilen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)b)c)d)e)f)g)Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseile, auswählen und prüfenSeilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet unterscheidenFertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählenLängen messen und massebezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Seilstärken und SchlaglängenKonstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigenschaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestimmenEinfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigenGarne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten16h)Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmiermitteln unterscheiden23Herstellen undKonfektionieren von Netzen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)b)c)d)e)f)Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart unterscheidenFertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählenEinfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Fertigungsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigenGrundberechnungen durchführen, insbesondere netzgeometrische Berechnungen und FlächenberechnungenNetze von Hand herstellen, insbesondere durch Flechten und KnotenEndverbindungen herstellen, insbesondere bei Rand- und Netzleinen16g)Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und einarbeiten64Herstellen und Einsetzenvon Seilverbindungenund Anschlagmitteln(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)b)c)Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegengesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilverbindungen anwendenSeilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und Knoten herstellen12d)e)Seilzubehör auswählen und einarbeitenBerechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen85Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)b)c)Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen beachtenLauflängen ermittelnSeile oder Netze durch Schneiden trennen6d)Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanforderungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften und Normen beachten66Durchführen vonMessungen und Prüfungen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)b)Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck auswählenLängen- und Flächenmessungen durchführen4c)d)e)f)g)Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen, insbesondere Zugfestigkeit und DehnungSeile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstellen, Strukturveränderungen und mechanische BeschädigungenMess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewertenKorrekturmaßnahmen einleiten und durchführenKenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen und auswerten87Lagern, Verpackenund versandfertig Machen von Produkten(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)b)Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und Netzen berücksichtigenFertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kennzeichnen2c)d)Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme nutzenProdukte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen3Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten in den SchwerpunktenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicheRichtwerte in Wochen1.–18.Monat19.–36.Monat12341. SeilherstellungHerstellen von Seilen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwendenFertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schlagen und FlechtenKonstruktionsberechnungen durchführen, Materialbedarf ermittelnGarne, Zwirne oder Drähte umspulenVorprodukte herstellenein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Faserseile schlagenEinfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellenKabelschlagseile herstellenImprägnier- und Schmiermittel einsetzenNachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität und Gebrauchseigenschaften ausführen262. SeilkonfektionHerstellen und Einsetzenvon Seilverbindungen und Anschlagmitteln(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)b)c)d)e)f)g)Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegenSeilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksichtigung der Verwendung festlegenBeschläge für Seile und für die Herstellung von Anschlagmitteln festlegengesetzliche Bestimmungen und Normen für Anschlagmittel und Seile anwendenVerbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und Einsatzbedingungen festlegenSeile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlosseile herstellenAnschlagmittel normgerecht kennzeichnen26h)i)Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flämisches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießenSeile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionieren3. NetzkonfektionHerstellen undKonfektionieren von Netzen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwendenMaschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke messenNetze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zuschnitt optimierenAnsetz- und Schnittrhythmus berechnenNetzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stricken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigenNetztuchkanten bestricken, laschen und kettelnNetzsäume mit Randleinen verbindenNetze für den Gebrauch fertigstellenNetze montieren, sicherheitstechnische Anforderungen und Normen berücksichtigenReparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren26Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicheRichtwerte in Wochen1.–18.Monat19.–36.Monat12341Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln3Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Vorbereitenvon Arbeitsabläufen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)a)b)c)d)e)f)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegenSkizzen und Zeichnungen prüfen und anwendenWerk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellenArbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegenArbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernMaterial- und Zeitbedarf ermitteln4g)h)i)Aufgaben im Team planen und durchführenproduktspezifische Vorschriften anwendenArbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren46Betriebliche undtechnische Kommunikation(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)a)b)c)d)Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenverwaltung und externe DatenbankenInformationen beschaffen, aufbereiten und auswertentechnische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Normen anwendenGespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke anwenden4e)f)g)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeitenauftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, Datenschutz beachtenAnwenderprogramme einsetzen47Kundenorientierung(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)a)b)Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigendurch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen2c)d)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzenReklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren38Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)a)b)c)d)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenArbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenZwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführenproduktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren4e)f)g)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwendenZusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung3

11 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Seiler-Ausbildungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-seilausbv_2008

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