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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie

Abkürzung
SEIVerfMAusbV 2004
Ausfertigungsdatum
9. Februar 2004
Paragrafen
12

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

123456Baustoffe,Transportbeton,Gipsplatten oder Faserzement,Kalksandsteine oder Porenbeton,vorgefertigte Betonerzeugnisse,AsphalttechnikDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungengewählt werden.

§ 3Ausbildungsberufsbild

12345678910111213141516Berufsbildung,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,Instandhalten von Werkzeugen,Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,Verfahrensabläufe,Produktions- und Prozesssteuerung,Instandhalten von Maschinen und Anlagen,Lagern und Entsorgen.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

123456a)b)c)d)e)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen;in der Fachrichtung Baustoffe:a)b)c)d)e)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,Herstellen von Transportbeton,Herstellen von Werkfrischmörtel,Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;in der Fachrichtung Transportbeton:a)b)c)d)e)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement;in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:a)b)c)d)e)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton;in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:a)b)c)d)e)f)g)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,Qualitätssicherung,Probenahme und Probenanalyse,Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen,Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse;in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:a)b)c)d)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt,Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.in der Fachrichtung Asphalttechnik:(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12als Prüfungsstück:Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls;a)b)Herstellen einer mechanischen Verbindung,Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung.als Arbeitsproben:(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1234567Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,berufsbezogene Berechnungen,Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

§ 8Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12als Prüfungsstück:Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe;a)b)c)d)Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatischen Fertigungsanlage oder eines Anlagenteils,Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren,Fehlersuche.als Arbeitsproben:(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in insgesamt höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

1234a)b)c)d)e)f)aa)bb)cc)dd)ee)ff)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Zement, Kalk/Dolomit und Gips,Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Baustoffe,Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen der Baustoffproduktion,Prüftechniken und Analyseverfahren von Zement, Kalk/Dolomit und Gips,Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;in der Fachrichtung Baustoffe:aa)bb)cc)dd)ee)ff)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Transportbeton und Werkfrischmörtel,Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Mischanlagen,Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen,Prüftechniken und Analyseverfahren von Frischbeton und Werkfrischmörtel,Disponieren von Ausgangsstoffen und Lieferungen;in der Fachrichtung Transportbeton:aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Gipsplatten und Faserzement,Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Gipsplatten und Faserzement,Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Gipsplatten und Faserzement,Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Gipsplatten- und Faserzementproduktion,Prüftechniken und Analyseverfahren von Gipsplatten und Faserzementprodukten,Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Kalksandsteinen und Porenbeton,Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Kalksandsteine und Porenbeton,Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Kalksandsteinen und Porenbeton,Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Kalksandstein- und Porenbetonproduktion,Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalksandsteinen und Porenbeton,Verladen und Versandvorbereiten;in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:aa)bb)cc)dd)ee)ff)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von vorgefertigten Betonerzeugnissen,Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von vorgefertigten Betonerzeugnissen,Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von vorgefertigten Betonerzeugnissen,Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse,Lagern, Versandvorbereiten und Verladen;in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,Einteilung und Eigenschaften von Guss- und Walzasphalt,Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von Asphalt,Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von Guss- und Walzasphalt,Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung von Guss- und Walzasphalt,Qualitätssicherung bei der Herstellung von Asphalt;in der Fachrichtung Asphalttechnik:im Prüfungsfach Technologie:a)b)c)Handhaben von Skizzen und technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss- und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablaufplänen,Interpretation technischer Daten,anwendungsbezogene Datenverarbeitung;im Prüfungsfach Arbeitsplanung:a)b)c)Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,Rechnen mit physikalischen und technischen Größen,Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;im Prüfungsfach Technische Mathematik:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1234im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 184 - 198)I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleitend)wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienene)Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläuternf)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachteng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen und anwendenb)Skizzen anfertigenc)Verfahrensfließbilder anfertigen und lesend)Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern aufzeigene)Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren6Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)manuelle Werkstoffbearbeitung12aa)Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigenbb)Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesencc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegendd)Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzenee)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhabenff)Längen mit Maßstab und Messschieber messengg)Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfenhh)Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfenii)Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnenkk)Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannenll)Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägenmm)Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +— 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z25 eben und winklig feilen sowie entgratennn)Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgratenoo)Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneidenpp)Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneidenqq)Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochenrr)Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegenss)Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richtenb)maschinelle Werkstoffbearbeitung4aa)Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählenbb)Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellencc)Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannendd)Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellenee)Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellenff)Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifenc)Trennen von Werkstoffenaa)Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennenbb)Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennencc)Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennend)Herstellen von mechanischen Verbindungen10aa)Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichernbb)Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellencc)Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegendd)Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbindenee)lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellenff)Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen7Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen4b)Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegenc)Verschleißteile von Werkzeugen auswechselnd)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren8Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern8b)Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläuternc)Rekultivierung anhand von Beispielen erläuternd)bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeitene)betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen9Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9a)Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen14b)in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeitenc)Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienend)Verwendung der Endprodukte erläutern10Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Pneumatik und Hydraulik8aa)Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzierenbb)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwendencc)Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellendd)Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfenb)Elektropneumatik und Elektrohydraulikaa)Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzierenbb)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendencc)elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontierendd)Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen11Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Elektrotechnik10aa)einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzierenbb)elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung mit einfachen Messgeräten messen; Messergebnisse bewertencc)Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachtendd)Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellenb)Steuerungstechnikaa)Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellenbb)Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmenc)Mess- und Regelungstechnikaa)Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnenbb)Reglerarten unterscheidencc)prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläuterndd)Messwertaufnehmer den Hauptanwendungsgebieten zuordnenee)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwendenff)Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen12Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen4b)Förderung und Transportaa)Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheidenbb)Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienencc)Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern13Verfahrensabläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten8b)bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbesondere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten14Produktions- und Prozesssteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Produktionssteuerung7aa)Materialfluss bei der Erzeugung von Steine- und Erdenprodukten erläuternbb)Zusammenhänge im Produktionsablauf darstellencc)Methoden der Datenerfassung und -Verarbeitung für die Produktionssteuerung erläuterndd)Mess-, Überwachungs- und Kommunikationseinrichtungen bedienenee)Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassenff)Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung weiterleitengg)Produktionsprotokolle handhabenb)Prozesssteuerung7aa)Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Aufbereitungs- und Produktionsprozessen von Steinen und Erden erläuternbb)Darstellungen zur Prozesssteuerung lesencc)Prozessabläufe überwachen und steuerndd)Prozessdaten zur Kontrolle und Steuerung von Prozessabläufen beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten korrigierende Maßnahmen ergreifenee)Betriebsdaten verarbeiten15Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten4b)Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechselnc)Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilend)Instandsetzungsmaßnahmen durchführen16Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16)a)Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen4b)Entsorgungaa)Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführenbb)betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassenII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2A. Fachrichtung Baustoffe1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen2b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel durch Instandsetzen beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Probenahme4aa)geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählenbb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmencc)Funktion von automatischer Probenahmeeinrichtung überwachendd)automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand haltenb)Aufbereitungsanalytik12aa)Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analyseverfahrens vorbereitenbb)physikalische Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:- Feuchte-Kornverteilung- spezifischer Oberfläche- Dichte- Schüttgewichtcc)chemisch-mineralogische Analysen zur Bestimmung der Elementzusammensetzung durchführendd)anwendungstechnische Untersuchungen der Baustoffe hinsichtlich- Verarbeitbarkeit- Festigkeit- Dauerhaftigkeit- Maßtoleranzen durchführenee)Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der Durchführung von Analysen unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften handhabenc)Prozesssteuerungaa)Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen und bewertenbb)Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergebnisse veranlassen4Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Beispielen erläutern8b)chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläuternc)Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe der installierten Regelkreise und unter Umgehung der Regelkreise fahren und überwachend)Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahrene)Betriebsstörungen in Anlagen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in ungestörten Betriebszustand einleiten10f)Möglichkeiten des Abschaltens von Anlagen zum Anlagenschutz nennen5Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)a)Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischprodukte bedienen8b)Lagerarten der Fertigprodukte nennenc)Versandarten für Fertigprodukte nennend)Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienene)Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedienenf)Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips in der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläuternB. Fachrichtung Transportbeton1Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Bindemittel, Zuschlagstoffe, Zusatzstoffe, Zusatzmittel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen12b)Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge, Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung disponierenc)Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Betonpumpen und Güteüberwachung disponierend)Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werkfrischmörtel erläuterne)Materialbewegungen erfassenf)Versandpapiere und Lieferscheine erstellen2Herstellen von Transportbeton (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen12b)Transportbeton nach vorgegebenen Rezepturen EDV-unterstützt herstellenc)Maschinen und Anlagen reinigen und wartend)Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführene)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben3Herstellen von Werkfrischmörtel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen10b)Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen EDV-unterstützt herstellenc)Maschinen und Anlagen reinigen und wartend)Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführene)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben4Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichtigung der DIN-Normen "Beton und Stahlbeton", "Prüfverfahren für Beton" und "Güteüberwachung" erläutern12b)Sieblinien unter Berücksichtigung der Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endproduktes erstellenc)Eignungsprüfungen durchführen einschließlich Nachbehandlung des Endproduktesd)Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie die Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfene)Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen und nachjustierenf)Ursachen von technischen Störungen in Mischanlagen und Fördergeräten systematisch ermitteln und Störungen beseitigen5Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)a)Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit prüfen und in Betrieb nehmen6b)Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und wartenc)Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln, beheben oder beheben lassend)zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung durch Sichtkontrolle überprüfenC. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen2b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)a)Probenahme4aa)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählenbb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmencc)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtung überwachenb)Aufbereitungsanalytik12aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereitenbb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:- Feuchte- Reinheitsgrad- Weißgehalt- Abbindezeit- Festigkeit- Maßtoleranz- Dichte- Kornverteilung (Siebanalyse)4Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)a)verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehörigen Anlagen nennen, ihr Zusammenwirken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Beispielen erläutern8b)chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläuternc)Prozesstechnik erläuternd)Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teilanlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozess erläuterne)Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe der installierten Regelkreise und unter Umgehung der Regelkreise fahren und überwachenf)fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse erläuterng)Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahrenh)Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Überführung in einen ungestörten Betriebszustand einleiten10i)Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum Anlagenschutz nennen5Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e)a)Lagerarten der Fertigprodukte nennen8b)Versandarten für Fertigprodukte nennenc)Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten bedienend)Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienene)Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedienenf)Logistik des Versandes erkläreng)Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertigprodukten führenD. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen5b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c)a)Probenahme4aa)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählenbb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmencc)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachenb)Aufbereitungsanalytik12aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereitenbb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:- Feuchte- Sandreinheit- Abbindezeit- Festigkeit- Maßtoleranz- Dichte- Litergewicht- Kornverteilung (Siebanalyse)4Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d)a)verfahrenstechnische Teilschritte nennen und ihre Auswirkungen erläutern10b)chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläuternc)Aufbereitung und Formgebungaa)Rohstoffe kontrollierenbb)Anlagen zur Aufbereitung bedienen und wartencc)Mischvorgänge überwachen und steuerndd)Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pressen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und wartend)Autoklavierenaa)Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläuternbb)Dampfhärteanlage bedienen, steuern und wartene)Bewehrungsfertigung5aa)Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellenbb)Korrosionsschutz aufbringenf)Nachbehandlungaa)Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen nachbearbeitenbb)Bauelemente beschriften und imprägnierencc)Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbindeng)Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahrenh)Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in einen ungestörten Betriebszustand einleiteni)Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum Anlagenschutz nennen5Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e)a)Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen8b)Lagerarten der Fertigprodukte nennenc)Logistik des Versandes erklärend)Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertigprodukten führene)Artikel nach Verladeprogramm verladenf)Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbeton im Bauwesen unter Berücksichtigung der Montageverfahren erläuternE. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen2b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b)a)Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung beschreiben6b)Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassenc)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung veranlassend)Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden, Anweisungen der Qualitätssicherung einhalten3Probenahme und Probeanalyse (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c)a)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes bestimmen10b)Proben unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen nehmenc)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen und instand haltend)Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analyseverfahrens vorbereitene)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:- Feuchte- Kornverteilung- spezifischer Oberfläche- Dichte- Schüttgewicht- Festigkeit- Abbindezeitf)automatische Analysegeräte überwachen und instand halten4Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d)a)Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben oder beheben lassen5Herstellen unterschiedlicher Betonsorten (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e)a)Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen6b)Mischanlage mit Bindemittel, Zugschlagstoffen, Zusatzmittel und Wasser beschickenc)Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischend)Mischanlage reinigen und instand halten6Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe f)a)Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen be- und verarbeiten16b)Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit überprüfenc)Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unterlagen in die Formen einbringend)Produktqualität nach Augenschein beurteilene)vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch, insbesondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit, prüfenf)Maschinen und Anlagen reinigen und instand halten7Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe g)a)Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen4b)vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren Verwendungsbereichen zuordnenc)Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und versandfertig machend)Produkte produktspezifisch transportieren, lagern und verladenF. Fachrichtung Asphalttechnik1Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a)a)Verwendungsbereiche von Asphalt im Straßen- und Hochbau unterscheiden10b)Bindemittel, Additive und Mineralstoffe mengen- und zeitabhängig abrufenc)Aufträge unter Beachtung von Lieferterminen, Liefermengen, Lieferfolge, Transportmitteln, Fahrwegen und Witterung disponierend)Materialbewegungen erfassene)Versandpapiere und Lieferscheine erstellen2Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)a)Maschinen und Anlagen auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit überprüfen21b)Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln, beheben und beheben lassenc)Walzasphalt und Gussasphalt, insbesondere unter Verwendung von Ausbauasphalt, nach vorgegebenen Sollzusammensetzungen herstellend)Schaufellader bedienene)Maschinen und Anlagen reinigen und wartenf)Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführeng)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben3Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c)a)Verfahren zum Einbau von Walzasphalt und von Gussasphalt unterscheiden6b)Walz- und Gussasphalt einbauenc)eingebauten Walz- und Gussasphalt beurteilen4Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d)a)Anforderungen an zu verwendende Stoffe und Produkte unterscheiden15b)Eigenschaften von Mineralstoffen, Bitumen, Zusatzstoffen, Straßenausbaustoffen und Asphalt, insbesondere nach Vorschriften, bewertenc)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes auswählend)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften entnehmene)Eigenüberwachungsprüfungen durchführen und beurteilenf)Anlageneinstellung vor der Herstellung von Produkten kontrolliereng)Prozessdaten bei der Herstellung von Produkten kontrollierenh)Korrekturen an Anlagen vornehmeni)Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen, Kalibrierung durchführen

12 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-seiverfmausbv_2004

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