法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Gesetz

Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

Abkürzung
SGÄndG 4
Ausfertigungsdatum
9. Juli 1962
Paragrafen
2
Art 2

(1) Stellt ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft in den Ruhestand getreten ist, den Antrag, wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen zu werden, so ist seinem Antrag zu entsprechen, wenn er die Voraussetzungen für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten noch erfüllt. § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 entsprechend, wenn seine Verpflichtungszeit noch nicht abgelaufen ist.

Art 3

12Artikel 1 ...Artikel 2 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes.Es treten in Kraft

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-sg_ndg_4

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com