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Gesetz

Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Abkürzung
SGB9uaÄndG
Ausfertigungsdatum
19. Juni 2001
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

(XXXX) Art 2 bis 62

(weggefallen)

Art 64Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 16, 17, 18, 30, 42, 48, 51, 53 bis 58 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 65Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbWO), der Werkstättenverordnung (WVO), der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), der Schwerbehindertenausweisverordnung und der Eingliederungshilfe-Verordnung in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 67Übergangsvorschriften

123der Anspruch entstanden ist,die Leistung zuerkannt worden ist oderdie Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.(1) Auf Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

Art 68Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 treten in Kraft:Artikel 1 § 56 ...

(3)

(4) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:Artikel 1 § 50 Abs. 3 und § 144 Abs. 2.

(5) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats treten in Kraft:Artikel 1 §§ 155 und 156.

(6) und (7)

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-sgb9ua_ndg

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