Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 289) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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Verordnung zur Aussetzung statistischer Erhebungen im Bereich der Jugendhilfe im Jahre 1985 nach dem Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
Anlagen & Schlussformeln
123die Erhebung des Bestandes an Heimen und sonstigen baulichen Einrichtungen nach § 4 Nr. 4,die Erhebung der von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gewährten Hilfen im Bereich der Jugendarbeit nach § 4 Nr. 5,die Erhebung der in der Jugendhilfe tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und Berufsausbildungsabschluß nach § 4 Nr. 6.Im Jahre 1985 werden folgende nach § 4 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294) angeordneten Erhebungen ausgesetzt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Verordnung zur Aussetzung statistischer Erhebungen im Bereich der Jugendhilfe im Jahre 1985 nach dem Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-shstatg1985aussv
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