Auf Grund des § 31 Absatz 8 und des § 93 Absatz 3 Nummer 2 des Soldatengesetzes, von denen § 31 Absatz 8 durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 93 Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe b desselben Gesetzes neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
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Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung
Anlagen & Schlussformeln
1234eine besondere Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,die Teilnahme an einer einsatzvorbereitenden Ausbildung,die Mitwirkung an der Erfüllung einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oderdie Mitwirkung an der Erfüllung von Dauereinsatzaufgaben der Bundesrepublik Deutschland.(1) Soldatinnen und Soldaten, die Familien- und Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes haben, werden Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, soweit diese unmittelbar entstehen durch
1234die Soldatin oder der Soldat der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitteilt, dass eine Betreuungs- oder Pflegesituation vorliegt,die Soldatin oder der Soldat aus zwingenden Gründen nicht aus der Maßnahme nach Absatz 1 herausgelöst werden kann,die Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger während der Teilnahme an einer Maßnahme nach Absatz 1 nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann unddie Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können.(2) Die Kosten werden nur erstattet, wenn
(3) Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, dass die Betreuung ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann. In Einzelfällen können aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden.
1234567a)b)c)die Ehegattin oder der Ehegatte,die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,AngehörigeDauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben,einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeiträume gegenüber den Vereinten Nationen, der NATO oder der Europäischen Union erklärte Übernahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter,einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine besondere Verwendung im Ausland notwendige Ausbildung,Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten zählt,a)b)c)d)e)leibliche Kinder,Adoptivkinder,Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege,Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehegatten der Soldatin,Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des Lebenspartners des Soldaten,Kindera)b)deren oder dessen Angehörige oderPersonen, die zwar keine Angehörigen sind, zu denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht,nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldatenwenn sie in der Lage sind, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben zu übernehmen; Personen, die das Sorgerecht für das zu betreuende Kind haben, sind in der Regel nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten.Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
(1) Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet.
(2) Der Antrag ist über die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt dazu Stellung, ob die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(3) Der Antrag kann auch unmittelbar beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden. In diesem Fall ist in dem Antrag anzugeben, wer die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr holt dann die Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 2 ein.
12Betreuungs- oder Pflegebedarf besteht unddieser nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.(1) In dem Antrag ist darzulegen, dassHat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist ausführlich zu begründen, weshalb die Betreuung nicht ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.
1234den Namen und das Alter der oder des zu betreuenden oder zu pflegenden Angehörigen sowie das Verwandtschaftsverhältnis,den Namen und die Anschrift der Familien- und Haushaltshilfe,die Spezifizierung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen unddie Höhe der Betreuungs- oder Pflegekosten.(2) Der Antrag hat ferner zu enthalten:
1234eine Bescheinigung der Pflegekasse,eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,eine Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oderim Falle eines kurzzeitigen Pflegebedarfs eine ärztliche Bescheinigung.(3) Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sind dem Antrag beizufügen:
(4) Es ist nachzuweisen, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten tatsächlich entstanden sind.
(5) Auf Antrag können die Kosten monatlich erstattet werden.
Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Teilnahme an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen gestellt werden.
Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Dieses regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.
(1) Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Tag erstattet. Bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters werden die Kosten bis zu dem Stundensatz übernommen, den die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten; im Übrigen werden höchstens 10 Euro pro Stunde erstattet.
(2) Wird bereits eine Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch genommen, so sind nur die Mehrkosten erstattungsfähig, die durch die Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen anfallen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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