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Verordnung

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Abkürzung
SonntVerkV
Ausfertigungsdatum
21. Dezember 1957
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

1234von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

13(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11,bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-sonntverkv

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