Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Anlagen & Schlussformeln
1234von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
13(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11,bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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