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Gesetz

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Abkürzung
SozSichAbkZusAbkISRG
Ausfertigungsdatum
15. März 1996
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem in Jerusalem am 12. Februar 1995 unterzeichneten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBl. 1975 II S. 245), das durch das Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (BGBl. 1986 II S. 862) geändert wurde, wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-sozsichabkzusabkisrg

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