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Gesetz

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Abkürzung
SparkGiroVerbG
Ausfertigungsdatum
6. April 1933
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Reichs.Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des

§ 2

VerordnungReichsregierungDer Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieserseine Satzung derzur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

§ 3

Reichsregierung.(1) Der Verband steht unter Aufsicht der

Reichsregierung.(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der

§ 4

ReichsregierungVerordnungDieerläßt die zur Durchführung dererforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

§ 5

VerordnungDietritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-sparkgiroverbg

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