Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
Anlagen & Schlussformeln
Reichs.Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des
VerordnungReichsregierungDer Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieserseine Satzung derzur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.
Reichsregierung.(1) Der Verband steht unter Aufsicht der
Reichsregierung.(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
ReichsregierungVerordnungDieerläßt die zur Durchführung dererforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
VerordnungDietritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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