Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
11.11.21.31.41.522.12.22.32.43455.15.25.35.45.567899.19.29.3Der Ausbildungsbetrieb:Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung,Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:Arbeitsorganisation,Teamarbeit und Kommunikation,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit;Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben;Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik;Speditionelle und logistische Leistungen:Güterversendung und Transport,Lagerlogistik,Sammelgut- und Systemverkehre,Internationale Spedition,Logistische Dienstleistungen;Verträge, Haftung und Versicherungen;Marketing;Gefahrgut, Schutz und Sicherheit;Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:Zahlungsverkehr und Buchführung,Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,Qualitätsmanagement.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Betriebliche Leistungserstellung,Rechnungswesen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
1234im Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition und Logistik:a)b)c)Transport, Umschlag, Lagerleistungen,Logistische Dienstleistungen,Marketing.In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:Dabei soll er zeigen, dass er Lösungsvorschläge zu speditionellen und logistischen Aufgabenstellungen verkehrsträgerübergreifend entwickeln und Möglichkeiten des Marketings berücksichtigen kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Speditionsaufträge verkehrsträgerspezifisch durchführen, dabei rechtliche Vorschriften und Beförderungsbestimmungen anwenden sowie englischsprachige Formulare bearbeiten kann; hierfür kommt einer von zwei Verkehrsträgern in Betracht, die der Prüfling bei der Prüfungsanmeldung aus den folgenden Verkehrsträgern benennt: Straßen-, Schienen-, Luftverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt; der Prüfungsausschuss legt den zu bearbeitenden Verkehrsträger fest, der dem Prüfling am Tag der Prüfung mit der Aufgabenstellung vorgegeben wird;im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:a)b)Kosten- und Leistungsrechnung,Controlling.In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Preisangebote erstellen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und kaufmännische Zusammenhänge berücksichtigen kann;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Speditions- und Logistikbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann;im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praktischen Aufgaben aus dem Gebiet Speditionelle und logistische Leistungen Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Bei der Aufgabenstellung ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Die Aufgabe ist Ausgangspunkt für ein Fachgespräch. Das Fachgespräch soll einschließlich der Lösungsdarstellung höchstens 30 Minuten dauern. Der Prüfling soll zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben sachgerecht lösen, wirtschaftliche, technische, ökologische und rechtliche Zusammenhänge beachten sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen führen kann.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.
(4) Sind in den schriftlichen Prüfungsbereichen die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie in mindestens drei Prüfungsbereichen, darunter dem Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition und Logistik, ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1905 - 1910Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1)a)Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seineb)Stellung am Markt beschreiben Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellenc)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften beschreibend)Kooperationsformen in der Branche und deren Vor- und Nachteile aufzeigene)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern1.2Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der an der Berufsausbildung Beteiligten beschreibenb)Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichenc)Nutzen beruflicher Weiterbildung für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen1.3Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 1.3)a)betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung, -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreibenb)Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläuternc)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen anwendend)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe erklärene)die für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Vorschriften erläuternf)Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.4)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 2)2.1Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1)a)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenb)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen2.2Teamarbeit und Kommunikation (§ 4 Nr. 2.2)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)interne und externe Zusammenarbeit im Arbeitsprozess gestaltenc)Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führend)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierene)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendenf)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeits- und Geschäftserfolg beachten2.3Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.3)a)Bedeutung von Information- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachtenc)Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendene)Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegenf)bei der Erarbeitung von Leistungsanforderungen an Softwarelösungen mitwirken2.4Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 2.4)a)Regelungen des Datenschutzes einhaltenb)Daten sichern, Datensicherung und unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen3Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3)a)englischsprachige Dokumente ausstellenb)branchenübliche englischsprachige Informationen nutzenc)in englischer Sprache über Produkte informieren und Angebote erstellend)mit ausländischen Geschäftspartnern und Kunden in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren4Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik (§ 4 Nr. 4)a)Kundenwünsche ermitteln, Kunden beratenb)bei der Ermittlung von logistischen Aufgabenstellungen mitwirkenc)Leistungsanforderungen festlegen und vereinbarend)Angebote einholen, vergleichen und bewertene)Preisangebote auf der Grundlage betrieblicher Kalkulationsregeln erstellenf)Angebote über speditionelle Leistungen für Kunden erstelleng)bei der Gestaltung und Erstellung von Verträgen mitwirkenh)zeitliche und technische Abläufe der Dienstleistungen abstimmen und überwacheni)Informationen und Daten zur Auftragsabwicklung beschaffen und bearbeitenk)Begleitpapiere und Dokumente beschaffen, vervollständigen und ausstellenl)Lieferbedingungen und Frankaturvorschriften anwendenm)Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeitenn)Ausgangsrechnungen erstelleno)Kundenreklamationen bearbeitenp)Kunden bei Leistungsstörungen informieren, Lösungsalternativen aufzeigenq)Schadenfälle abwickeln5Speditionelle und logistische Leistungen (§ 4 Nr. 5)5.1Güterversendung und Transport (§ 4 Nr. 5.1)a)Leistungsmerkmale des Straßen-, Schienen- und Luftfrachtverkehrs sowie der Binnen- und Seeschifffahrt vergleichenb)Eignung der Verkehrsträger für bestimmte Transportgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen und Beschränkungen ermittelnc)Möglichkeiten der Verknüpfung von Leistungen der Verkehrsträger nutzend)Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung Verkehrsgeografischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegene)Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr bewertenf)Organisation der Beförderung als Kernleistung speditioneller Betätigung beschreiben und gegenüber dem Selbsteintritt abgrenzeng)Dienstleister, insbesondere Frachtführer und Verfrachter, auswählenh)Beförderungsmittel und technische Geräte unter Beachtung der Be- und Entladefristen disponiereni)Einsatzbereiche von Umschlagstechniken und -geräten darstellen5.2Lagerlogistik (§ 4 Nr. 5.2)a)Leistungen in der Lagerlogistik erläuternb)Arten der Lagerorganisation beschreiben, das vom Ausbildungsbetrieb genutzte Lagersystem darstellenc)Arbeitsabläufe im Lager darstellen und in logistische Abläufe einbindend)Eignung von Anlagen, Maschinen und Geräten im Lager für Transport, Förderung und Verpackung beurteilene)Güter nach Lagermöglichkeiten unterscheidenf)Lagerdokumente verwendeng)Aufzeichnung von Lagerdaten und ihre Weiterleitung innerhalb der Transportkette überwachen5.3Sammelgut- und Systemverkehre (§ 4 Nr. 5.3)a)Marktinformationen erschließenb)Leistungen von Sammelgut- und Systemverkehren anbietenc)Kunden organisatorische und zeitliche Abläufe sowie Möglichkeiten der Sendungsverfolgung erläuternd)Versendungen durchführene)Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten darstellenf)Preisbildung und Abrechnung erläutern5.4Internationale Spedition (§ 4 Nr. 5.4)a)Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr berücksichtigenb)Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten darstellenc)zoll- und außenwirtschaftliche Rechtsvorschriften berücksichtigend)das Akkreditivverfahren erläutern, Bestimmungen von Akkreditiven bei der Auftragsabwicklung beachten5.5Logistische Dienstleistungen (§ 4 Nr. 5.5)a)logistische Bedürfnisse des Kunden sowie Umsetzungsmöglichkeiten ermitteln, Lösungsvorschläge entwickelnb)bei der Erarbeitung von Logistikkonzepten mitwirkenc)bei der Ermittlung und Bewertung von Angeboten zur Erbringung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten mitwirkend)Informationsleistungen des Ausbildungsbetriebes anbietene)Abläufe und Aufgabenverteilung bei der Umsetzung logistischer Leistungen darstellenf)an der Sicherstellung des Daten- und Informationsflusses zwischen den an logistischen Ketten Beteiligten mitwirkeng)vertragliche Leistungsvorgaben umsetzen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Beteiligten berücksichtigenh)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitrageni)Vorgänge dokumentieren, Daten analysieren und für Kunden bereitstellenk)Daten für Leistungsabrechnungen erfassenl)bei Verbesserungen von logistischen Prozessen mitwirken6Verträge, Haftung und Versicherungen (§ 4 Nr. 6)a)Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner erläuternb)Rechtsbeziehungen aus Fracht- und Lagerverträgen sowie Verträgen über logistische Dienstleistungen von den Rechtsbeziehungen aus dem Speditionsvertrag abgrenzenc)Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen von zwei Verkehrsträgern anwendend)branchen- und betriebsübliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwendene)Speditionsverträge abschließenf)Frachtverträge abschließeng)Schadenersatzansprüche prüfen, Regressansprüche gegenüber Dritten wahren, Regulierungen veranlassenh)Verkehrshaftungs- und Warenversicherungen des Ausbildungsbetriebes nutzen, insbesondere für auftragsbezogene Deckung sorgeni)Kunden über Risiken informieren, Möglichkeiten der Absicherung erläutern, Versicherungsschutz für Kunden besorgenk)Rechte und Pflichten aus betrieblichen Haftpflicht- und Sachversicherungsverträgen wahrnehmen7Marketing (§ 4 Nr. 7)a)Anforderungen an speditionelle und logistische Dienstleistungen insbesondere im Bereich von Produktion, Beschaffung und Distribution ermitteln und bewertenb)die Produktpalette des Ausbildungsbetriebes mit den Angeboten der Speditions- und Logistikbranche vergleichenc)Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten situationsgerecht nutzend)Kundengespräche vorbereiten und führene)bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken8Gefahrgut, Schutz und Sicherheit (§ 4 Nr. 8)a)Gefahren im Umgang mit Gefahrgut unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und -Symbole sowie Stoffeinteilungen beachtenb)güterbezogene Sicherheitsvorschriften beachtenc)Maßnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminderung treffen und überwachend)Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen begründen und beachten9Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 9)9.1Zahlungsverkehr und Buchführung (§ 4 Nr. 9.1)a)Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachtenb)Forderungen und Verbindlichkeiten überwachenc)Zahlungsvorgänge bearbeitend)Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleitene)Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems berücksichtigenf)vorbereitende Arbeiten für die Buchung durchführeng)im Ausbildungsbetrieb anfallende Steuern und Abgaben berücksichtigenh)vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen9.2Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 4 Nr. 9.2)a)Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern, Funktion des Controllings erklärenb)Kosten und Erträge von erbrachten Dienstleistungen berechnen und bewertenc)Daten für die Kalkulation ermittelnd)an kaufmännischen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben des Ausbildungsbetriebes mitwirkene)Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, Statistiken erstellen und präsentierenf)an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbildungsbetrieb mitwirken9.3Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 9.3)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit erklären und die Auswirkung auf das Betriebsergebnis darstellen
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1911 - 1913)
1. Ausbildungsjahr1.11.21.31.41.5Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung,Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis f,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz45.36Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele a, f, g und m,Sammelgut- und Systemverkehre,Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele a und c,2.12.32.43Arbeitsorganisation,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,Datenschutz und Datensicherheit,Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,5.18Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,1.41.52.12.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Arbeitsorganisation,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernzeile b, d und e,(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildungspositionenzu vermitteln.(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenzu vermitteln.(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Berufsbildpositionenzu vertiefen.
2. Ausbildungsjahr45.15.567Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernzeile c, d, h, i, k, l,Güterversendung und Transport, Lernziele e bis i,Logistische Dienstleistungen, Lernziel a,Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziel d,Marketing, Lernziele c bis e,2.35.15.3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,Güterversendung und Transport, Lernzeile a bis d,Sammelgut- und Systemverkehre5.2Lagerlogistik1.32.289.3Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,Teamarbeit und Kommunikation,Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziele b bis d,Qualitätsmanagement1.12.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel e,Arbeitsorganisation5.59.19.2Logistische Dienstleistungen, Lernziel k,Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a, c, e und fKosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis c,2.35.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,Güterversendung und Transport(1) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vertiefen.(2) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionzu vertiefen.(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vertiefen.
3. Ausbildungsjahr345.469.19.2Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele b und e, n bis p,Internationale Spedition,Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele b, e bis k,Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele b, d, g und h,Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele d bis f,2.32.45.3789.3Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit,Sammelgut- und Systemverkehre,Marketing, Lernziele c bis e,Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,Qualitätsmanagement2.35.57Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel f,Logistische Dienstleistungen, Lernziele b bis i und l,Marketing, Lernziele a und b,2.32.434679.3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,Datenschutz und Datensicherheit,Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,Verträge, Haftung und Versicherungen,Marketing, Lernziele c bis e,Qualitätsmanagement5.15.25.35.45.5Güterversendung und Transport,LagerlogistikSammelgut- und Systemverkehre,Internationale Spedition oderLogistische Dienstleistungen46Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und LogistikVerträge, Haftung und Versicherungen(1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse einer der Berufsbildpositionenin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenzu vertiefen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-spedkfmausbv_2004
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