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Verordnung

Verordnung über öffentliche Spielbanken

Abkürzung
SpielbkV
Ausfertigungsdatum
27. Juli 1938
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

(XXXX) §§ 1 bis 5

(weggefallen)

§ 6

Reichs,(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern desdie vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.

Reichsminister der FinanzenReichsminister des Innern.(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt derim Einvernehmen mit dem

(XXXX) §§ 7 bis 10

(weggefallen)

§ 11

(1)

(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

(3)

Schlußformel

Der Reichsminister des Innern

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über öffentliche Spielbanken (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-spielbkv

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