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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin

Abkürzung
SpielzHerstAusbV
Ausfertigungsdatum
10. Juni 1997
Paragrafen
11

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Spielzeughersteller/Spielzeugherstellerin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsberufsbild

1234567891011121314Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen,Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,Herstellen von Rohteilen,Veredeln von Oberflächen,Zusammenfügen und Montieren,Dekorieren,Qualitätssicherung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von textilen Flächengebilden,Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von Plüsch,Anfertigen von flächenhaften Holzteilen unter Einbeziehung von Handmaschinen und Montieren zu Baugruppen.(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben einschließlich Arbeitsablaufplan durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

123456Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe,Arten der Oberflächenveredlung,Techniken der Rohteilherstellung,fachbezogene Berechnungen,Qualitätssicherung.(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12a)b)Fertigen einer Puppenbekleidung oder einer Plüschhülle aus vorgefertigten Teilen oderHerstellen einer Holzverbindung an einer stationären Holzbearbeitungsmaschine mit Einrichten und Rüsten;als Arbeitsprobe:a)b)c)Anfertigen einer Puppe aus vorgefertigten Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten,Anfertigen eines Plüschtieres aus vorgefertigten Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten oderAnfertigen eines Spielzeuges aus Holz aus vorgefertigten Teilen einschließlich Oberflächenbehandlung und Komplettieren.als Prüfungsstück:(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück in einem der folgenden Produktionsbereiche nach seiner Wahl anfertigen: figürliches Spielzeug, textiles Spielzeug oder Holzspielzeug. Wird das Prüfungsstück in dem Bereich figürliches Spielzeug oder textiles Spielzeug angefertigt, soll die Arbeitsprobe in dem Bereich Holzspielzeug durchgeführt werden. Wird das Prüfungsstück in dem Bereich Holzspielzeug angefertigt, soll die Arbeitsprobe in den Bereichen figürliches oder textiles Spielzeug durchgeführt werden. Es kommen insbesondere in Betracht:Dabei soll die Arbeitsprobe mit 30 vom Hundert und das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert gewichtet werden.

1234a)b)c)d)e)f)g)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen zur Spielzeugherstellung,Techniken der Kunststoffteileherstellung,Montage- und Dekorationsarbeiten,Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation,Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck,Qualitätsmerkmale, Qualitätssicherung und Zertifizierung;im Prüfungsfach Technologie:a)b)Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)b)c)d)norm- und maßstabsgerechte Darstellung von Flächen und Körpern,Interpretieren technischer Zeichnungen,Gestaltung,Farbenlehre;im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,2im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,3im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,4im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1336 - 1339)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 3 Nr. 5)a)b)c)d)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und MerkblätterSkizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwendenArbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrages auswählen und bereitstellenVerfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und festlegen8e)Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen36Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen(§ 3 Nr. 6)a)b)c)d)e)Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheidenHolz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnenHerkunft und Herstellungsverfahren bestimmen, Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigenArten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigenWerk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern10f)Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer Wirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung des Spielzeugs einsetzen37Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 3 Nr. 7)a)b)c)textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbindennatürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und vorrichtenKunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen10d)e)f)g)h)Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen und hobelnHolzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut, Zapfen und Dübeln sowie durch KlebenMetallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, feilen, bohren und abkantenMetallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Klammern und NietenKlebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbeitungsvorschriften anwenden108Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen(§ 3 Nr. 8)a)b)c)Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach Verwendungszweck auswählenHandmaschinen einsetzenMaschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften bedienen und überwachen10d)e)mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelsysteme anwendenMaschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen einrichten89Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen(§ 3 Nr. 9)a)Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern2b)c)d)e)Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach Wartungsplan einsetzenWerkzeuge und Maschinen reinigen und pflegenMaschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifenvorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen610Herstellen von Rohteilen(§ 3 Nr. 10)a)b)c)d)textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder schnittmustergerecht zuschneiden und ausstanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung markierenZuschnittschablonen anfertigen und unter Beachtung rationeller Einteilung sowie von Qualität und Musterverlauf einsetzenVorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung herstellenprismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte Holzteile anfertigen14e)f)Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrenstechniken unter Einhaltung von Rezepturen und technologischen Parametern anfertigenMaterialbedarf ermitteln1011Veredeln von Oberflächen(§ 3 Nr. 11)a)b)Werkstoff und Oberflächenart bestimmenunterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen6c)d)mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen, Bedrucken, Farbspritzen und PrägenReststoffe nach Sorten trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen612Zusammenfügen und Montieren(§ 3 Nr. 12)a)b)c)d)Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführenHand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden und Nährvorgang überwachengeeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung beachtenBaugruppen montieren, insbesondere kleben, schrauben und nageln12e)f)g)h)i)Körper- und Zubehörteile montierenEffekt- und Bewegungsmechanismen einbauenHohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformenAugen einsetzenHaare befestigen813Dekorieren(§ 3 Nr. 13)a)b)c)d)Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuordnenankleiden und Frisuren gestaltenPlüschnähte auskratzen, Körper ausformen und garnierenBau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch Bemalen, Spritzen und Aufsticken814Qualitätssicherung(§ 3 Nr. 14)a)b)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung sowie produktspezifische Vorschriften beachtenQualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten6c)d)e)f)g)Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktionstüchtigkeit und VerarbeitungPrüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewertenDatenerfassungs- und -auswertungssysteme handhabenRetouren und Reklamationen bearbeitenErzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien verpacken sowie lager- und versandfertig machen415Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der laufenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden.48

11 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-spielzherstausbv

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