Auf Grund des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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Verordnung zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs
Anlagen & Schlussformeln
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,Fundstelle: BGBl II 1957, 1269)(1) Auf Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs ist bei Dunkelheit vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug ist, ein Spitzensignal zu führen, das aus drei weiß leuchtenden Laternen in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal) besteht.
(2) Das Signal braucht nicht geführt zu werden, wenn rangiert wird und dabei Bahnübergänge ohne technische Sicherung (Schranke oder Blinklichtanlage) oder ohne Sicherungsposten nicht befahren werden.
(3) In den übrigen Fällen ist nach den von den Ländern für Anschlußbahnen erlassenen Bestimmungen zu verfahren.
(1) Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2)
Der Bundesminister für Verkehr
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