Der Ausbildungsberuf Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt B1234567Sport und Bewegung;2.12.22.3Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,Leistungsangebote,Beschaffung;Geschäfts- und Leistungsprozess:3.13.23.3Märkte und Zielgruppen,Verkauf,Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;Marketing:Planung und Organisation von Veranstaltungen;Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;6.16.26.3Rechnungsvorgänge und Kalkulation,Betriebliches Rechnungswesen,Controlling;Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:Personalwirtschaft;121.11.21.31.4Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Der Ausbildungsbetrieb:2.12.22.32.4Informations- und Kommunikationssysteme,Arbeitsorganisation,Teamarbeit und Kooperation,Kundenorientierte Kommunikation.Information, Kommunikation und Kooperation:(2) Die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten undden Einsatz von Kommunikationsmitteln planen(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass erkann.
(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
1234Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen,Angebotsentwicklung und Verkauf,Trainingsplanung und Beratung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
123a)b)c)d)e)f)Veranstaltungen planen, bewerben und ihre Durchführung organisieren,Beschaffungsvorgänge bearbeiten,Kosten kalkulieren und Finanzierung sicherstellen,Controlling für Veranstaltungen durchführen,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten sowieRechnungsvorgänge bearbeitenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Leistungsangebote unter Berücksichtigung von Märkten und Zielgruppen entwickeln,Personaleinsatz planen und arbeitsrechtliche Regelungen beachten,Produkte und Dienstleistungen verkaufen,Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung anwenden sowiequalitätssichernde Maßnahmen planen und die Sicherheit des laufenden Betriebes gewährleistenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Angebotsentwicklung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)Trainingspläne erstellen und Kunden die Umsetzung erläutern,Kunden beraten sowieGespräche situationsgerecht führenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Gesprächssimulation durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Trainingsplanes umfasst;die Durchführung der schriftlichen Aufgabe wird mit 40 Prozent und die Durchführung der Gesprächssimulation mit 60 Prozent gewichtet;die Prüfungszeit für die schriftliche Aufgabe beträgt 30 Minuten und für die Durchführung der Gesprächssimulation 15 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Trainingsplanung und Beratung bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen30 Prozent,2Prüfungsbereich Angebotsentwicklung und Verkauf30 Prozent,3Prüfungsbereich Trainingsplanung und Beratung30 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
123im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" undin keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Anlagen & Schlussformeln
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1255 - 1259)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Sport und Bewegung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 1)a)b)c)d)e)individuelle Eingangschecks durchführenindividuelle Trainingspläne erstellen und umsetzenanatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigenPersonen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beratenTrainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden2Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2)2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.1)a)b)c)d)e)betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenden Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellenNutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellenProzess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Leistungsangebote(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.2)a)b)c)d)e)f)Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigenFunktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellenzielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeitenSport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbietenVorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeitenLeistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten2.3Beschaffung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.3)a)b)c)d)e)Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermittelnWaren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachenAusschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenBestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzenerbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten3Marketing(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3)3.1Märkte und Zielgruppen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.1)a)b)c)d)e)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichenbetriebsbezogenes Nachfragepotenzial für Dienstleistungen ermittelnInformationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzenMitgliederwerbungs- und Rückgewinnungsaktionen durchführenbei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten mitwirken; Medien einsetzen3.2Verkauf(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.2)a)b)c)d)e)Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigenVerkaufsgespräche führen und nachbereitenMitgliedsverträge abschließenVertriebsformen und -wege nutzenWechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten3.3Werbung und Öffentlichkeitsarbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.3)a)b)c)d)e)f)an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirkenWerbekonzepte entwickelnWerbemittel und -träger auswählen und einsetzenKosten für Werbeaktionen kalkulierenInteressen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigenmit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen4Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 4)a)b)c)d)e)Veranstaltungen konzipieren und organisierenPlanungshilfen erstellen und anwendenorganisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachtenVeranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuenVeranstaltungen abrechnen und auswerten5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 5)a)b)c)d)sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwendenden laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleitenMaßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentierenPflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6)6.1Rechnungsvorgänge und Kalkulation(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6.1)a)b)c)d)e)Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeitenBeiträge einziehenAufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternKosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachenEinzelmaßnahmen kalkulieren6.2Betriebliches Rechnungswesen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6.2)a)b)c)d)e)f)g)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenden betrieblichen Kontenplan anwendenVorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitenBerechnung von Steuern vorbereiten, Gebühren und Beiträge berechnenvorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen, Inventur durchführenLeistungen bewerten und verrechnenFinanzierungsarten und -formen unterscheiden, bewerten und nutzen; Finanzpläne erstellen6.3Controlling(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6.3)a)b)Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens zum Zweck der Steuerung und Kontrolle anwenden, insbesondere betriebliche Kennzahlen auswertenStatistiken erstellen, zur Vorbereitung von Entscheidungen bewerten und aufbereiten7Personalwirtschaft(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 7)a)b)c)d)Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten, insbesondere Arbeitsverträge vorbereitenAuswirkungen unterschiedlicher Vertragsformen für Beschäftigungsverhältnisse und flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigenPositionen der Entgeltabrechnung erklärenEinsatz von internen und externen Personaldienstleistungen planenAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.1)a)b)c)d)e)f)unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellenZielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenAufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternRechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternGeschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellenZusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.2)a)b)c)d)e)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenden betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenFachinformationen nutzenlebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnarbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Information, Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2)2.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.1)a)b)c)d)e)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenrechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenexterne und interne Netze und Dienste nutzenLeistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtenInformationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten2.2Arbeitsorganisation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.2)a)b)c)d)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisierenArbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenMöglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.3)a)b)c)d)e)Aufgaben im Team planen und bearbeitenan der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenSachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentiereninterne und externe Kooperationsprozesse gestaltenMöglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.4Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.4)a)b)c)d)e)f)g)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenKundenkontakte nutzen und pflegenRegeln für kundenorientiertes Verhalten anwendenfremdsprachige Fachbegriffe anwendenInformations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereitenReklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigenzur Vermeidung von Konflikten beitragen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1260 - 1261)
Abschnitt A Nr. 1Sport und BewegungWährend der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition auszu vermitteln.
Erstes AusbildungsjahrAbschnitt A Nr. 2.1Abschnitt A Nr. 2.2Abschnitt B Nr. 1.1Abschnitt B Nr. 1.2Abschnitt B Nr. 1.3Abschnitt B Nr. 2.1Abschnitt B Nr. 2.2Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,Leistungsangebote, Lernziele a und b,Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 2.1Abschnitt A Nr. 2.2Abschnitt A Nr. 6.1Abschnitt B Nr. 1.2Abschnitt B Nr. 1.4Abschnitt B Nr. 2.1Abschnitt B Nr. 2.2Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,Leistungsangebote, Lernziel c,Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,Umweltschutz,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 2.2Abschnitt A Nr. 3.2Abschnitt A Nr. 5Abschnitt A Nr. 6.1Abschnitt B Nr. 2.4Leistungsangebote, Lernziele d und e,Verkauf, Lernziele a und b,Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Zweites AusbildungsjahrAbschnitt A Nr. 2.2Abschnitt A Nr. 2.3Abschnitt A Nr. 3.1Abschnitt A Nr. 3.2Abschnitt A Nr. 3.3Abschnitt B Nr. 2.3Abschnitt B Nr. 2.4Leistungsangebote, Lernziel f,Beschaffung, Lernziele a und b,Märkte und Zielgruppen, Lernziele a bis c,Verkauf, Lernziele c und d,Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 2.3Abschnitt A Nr. 3.1Abschnitt A Nr. 3.2Abschnitt A Nr. 3.3Abschnitt A Nr. 4Abschnitt B Nr. 2.3Abschnitt B Nr. 2.4Beschaffung, Lernziele c und d,Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,Verkauf, Lernziel e,Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 2.1Abschnitt A Nr. 2.3Abschnitt A Nr. 3.1Abschnitt A Nr. 3.3Abschnitt A Nr. 4Abschnitt A Nr. 6.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,Beschaffung, Lernziel e,Märkte und Zielgruppen, Lernziel e,Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d bis f,Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Drittes AusbildungsjahrAbschnitt A Nr. 6.2Abschnitt A Nr. 6.3Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,Controlling, Lernziel a,(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 6.2Abschnitt A Nr. 6.3Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e bis g,Controlling, Lernziel b,(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 7Personalwirtschaft(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition auszu vermitteln.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-sport_fitnessausbv
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