Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt B123456789Sport und Bewegung;2.12.22.3Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,Leistungsangebote,Beschaffung;Geschäfts- und Leistungsprozess:3.13.2Verkauf,Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;Marketing:Planung und Organisation von Veranstaltungen;Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;Rechnungsvorgänge und Kalkulation;Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten;Training;Wettkampfdurchführung;121.11.21.31.4Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Der Ausbildungsbetrieb:2.12.22.32.4Informations- und Kommunikationssysteme,Arbeitsorganisation,Teamarbeit und Kooperation,Kundenorientierte Kommunikation.Information, Kommunikation und Kooperation:(2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten undden Einsatz von Kommunikationsmitteln planen(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass erkann.
(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
1234Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,Training und Wettkampf,Sportpraktische Anleitung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
123a)b)c)d)e)f)Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,Beschaffungsvorgänge bearbeiten,Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,Arbeitsprozesse gestalten,Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowiequalitätssichernde Maßnahmen planen und durchführenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Trainingsbedingungen planen,Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachtenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)d)eine Trainingseinheit planen,eine Trainingsmethode anwenden,sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowieeine Gruppe anleiten und betreuenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst;das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet;die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot30 Prozent,2Prüfungsbereich Training und Wettkampf30 Prozent,3Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung30 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
123im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" undin keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1245 - 1249)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Sport und Bewegung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 1)a)b)c)d)e)individuelle Eingangschecks durchführenindividuelle Trainingspläne erstellen und umsetzenanatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigenPersonen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beratenTrainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden2Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2)2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.1)a)b)c)d)e)betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenden Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellenNutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellenProzess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Leistungsangebote(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.2)a)b)c)d)e)f)Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigenFunktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellenzielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeitenSport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbietenVorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeitenLeistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten2.3Beschaffung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.3)a)b)c)d)e)Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermittelnWaren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachenAusschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenBestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzenerbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten3Marketing(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3)3.1Verkauf(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.1)a)b)c)d)e)Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigenVerkaufsgespräche führen und nachbereitenMitgliedsverträge abschließenVertriebsformen und -wege nutzenWechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.2)a)b)c)d)e)an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirkenWerbemittel und -träger auswählen und einsetzenKosten für Werbeaktionen kalkulierenInteressen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigenmit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen4Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 4)a)b)c)d)e)Veranstaltungen konzipieren und organisierenPlanungshilfen erstellen und anwendenorganisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachtenVeranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuenVeranstaltungen abrechnen und auswerten5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 5)a)b)c)d)sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwendenden laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleitenMaßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentierenPflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen6Rechnungsvorgänge und Kalkulation(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6)a)b)c)d)e)Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeitenBeiträge einziehenZusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläuternKosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachenEinzelmaßnahmen kalkulieren7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 7)a)b)c)d)e)f)sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachtenTrainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassenSportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellenSportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigenWettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichtenWettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten8Training(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 8)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Regeln einer Sportart erläutern und anwendensportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwendenMaßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwendenauf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellenwettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigenPrinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwendeninternationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhaltenTrainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigenTaktiken entwickeln, vermitteln und trainieren9Wettkampfdurchführung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 9)a)b)c)d)Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellenSportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleitenden Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellenüber die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisierenAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.1)a)b)c)d)e)f)unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellenZielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenAufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternRechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternGeschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellenZusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.2)a)b)c)d)e)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenden betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenFachinformationen nutzenlebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnarbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Information, Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2)2.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.1)a)b)c)d)e)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenrechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenexterne und interne Netze und Dienste nutzenLeistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtenInformationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten2.2Arbeitsorganisation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.2)a)b)c)d)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisierenArbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenMöglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.3)a)b)c)d)e)Aufgaben im Team planen und bearbeitenan der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenSachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentiereninterne und externe Kooperationsprozesse gestaltenMöglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.4Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.4)a)b)c)d)e)f)g)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenKundenkontakte nutzen und pflegenRegeln für kundenorientiertes Verhalten anwendenfremdsprachige Fachbegriffe anwendenInformations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereitenReklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigenzur Vermeidung von Konflikten beitragen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251)Abschnitt A Nr. 1Sport und BewegungWährend der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition auszu vermitteln.
Erstes AusbildungsjahrAbschnitt A Nr. 2.1Abschnitt A Nr. 2.2Abschnitt B Nr. 1.1Abschnitt B Nr. 1.2Abschnitt B Nr. 1.3Abschnitt B Nr. 2.1Abschnitt B Nr. 2.2Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,Leistungsangebote, Lernziele a und b,Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 2.1Abschnitt A Nr. 2.2Abschnitt A Nr. 6Abschnitt B Nr. 1.2Abschnitt B Nr. 1.4Abschnitt B Nr. 2.1Abschnitt B Nr. 2.2Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,Leistungsangebote, Lernziel c,Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,Umweltschutz,Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 2.2Abschnitt A Nr. 3.1Abschnitt A Nr. 5Abschnitt A Nr. 6Abschnitt B Nr. 2.4Leistungsangebote, Lernziele d und e,Verkauf, Lernziele a und b,Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Zweites AusbildungsjahrAbschnitt A Nr. 2.2Abschnitt A Nr. 2.3Abschnitt A Nr. 3.1Abschnitt A Nr. 3.2Abschnitt B Nr. 2.3Abschnitt B Nr. 2.4Leistungsangebote, Lernziel f,Beschaffung, Lernziele a und b,Verkauf, Lernziele c und d,Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 2.3Abschnitt A Nr. 3.1Abschnitt A Nr. 3.2Abschnitt A Nr. 4Abschnitt B Nr. 2.3Abschnitt B Nr. 2.4Beschaffung, Lernziele c und d,Verkauf, Lernziel e,Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 2.1Abschnitt A Nr. 2.3Abschnitt A Nr. 3.2Abschnitt A Nr. 4Abschnitt A Nr. 6Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,Beschaffung, Lernziel e,Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Drittes AusbildungsjahrAbschnitt A Nr. 7Abschnitt A Nr. 8Abschnitt A Nr. 9Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,Training, Lernziele a bis d,Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 7Abschnitt A Nr. 8Abschnitt A Nr. 9Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,Training, Lernziele e bis g,Wettkampfdurchführung, Lernziel c,(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Abschnitt A Nr. 7Abschnitt A Nr. 8Abschnitt A Nr. 9Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,Training, Lernziele h und i,Wettkampfdurchführung, Lernziel d,(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen auszu vermitteln.
Dieses Gesetz zitieren
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-sportfausbv
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