Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3556 - 3563;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
11.11.21.31.41.5AllgemeinesJedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt (Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) dar.E = k X M(hoch)1/3*)Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formelzu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind.Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt.Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl vom Donator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert maßgebend.Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel60 Grad) zu berücksichtigen.*)1.622.12.22.32.42.53E = Abstand in Meter.k = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden--der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2 sowie 5,der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheitsabstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffenaufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht.Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Nettoexplosivstoffmassen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.Sicherheitsabstände bei sonstigen LagernFür Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen.(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,Fundstelle: BGBl. I 2002, 3556)-----
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1681)
keine schwerenExplosivstoffe, die bei einer ExplosionSprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicherBetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mitExplosivstoffen(ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall*)oder schweren Wändenund schwerer Dachausführungmit Wall*)oder schweren Wändenund leichter Dachausführungohne Wall*)erdüberdecktmit Wall*)oder schweren Wändenund schwerer Dachausführungmit Wall*)oder schweren Wändenund leichter Dachausführungohne Wall*)Gebäude, die derHerstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt(Akzeptor A)Gefährdendes Objekt(Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 12,53,03,54,00,82,53,04,04,08,0(30 m)8,0(30 m)**)mit Wall,schwere DachausführungD 22,54,06,06,00,82,54,06,04,08,0(30 m)**)8,0(30 m)**)mit Wall*),leichte DachausführungD 32,53,03,55,00,82,53,05,024,0)8,0(30 m)**)8,0(30 m)**)ohne Wall*)D 42,54,56,08,00,82,54,018,0)6,0(30 m)**)18,0)(30 m)**)18,0)(30 m)**)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1682)
schwereExplosivstoffe, die bei einer ExplosionSprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicherBetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mitExplosivstoffen(ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall*)oder schweren Wändenund schwerer Dachausführungmit Wall*)oder schweren Wändenund leichter Dachausführungohne Wall*)erdüberdecktmit Wall*)oder schweren Wändenund schwerer Dachausführungmit Wall*)oder schweren Wändenund leichter Dachausführungohne Wall*)Gebäude, die derHerstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt(Akzeptor A)Gefährdendes Objekt(Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 12,53,03,54,00,82,53,04,08,0(40 m)**)8,0(40 m)8,0(150 m)**)mit Wall,schwere DachausführungD 22,54,06,06,00,83,04,016,0)8,0(40 m)**)18,0)(40 m)**)8,0(150 m)**)mit Wall*),leichte DachausführungD 32,54,016,0)18,0)0,83,016,0)18,0)18,0)(40 m)**)18,0)(40 m)**)8,0(150 m)**)ohne Wall*)D 42,56,018,0)18,0)(180 m)0,84,518,0)18,0)(180 m)**)18,0)(180 m)**)18,0)(180 m)**)8,0(275 m)**)
keine schwerenExplosivstoffe, die bei einer ExplosionSprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicherBetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mitExplosivstoffen(ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall*)oder schweren Wändenund schwerer Dachausführungmit Wall*)oder schweren Wändenund leichter Dachausführungohne Wall*)erdüberdecktmit Wall*)oder schweren Wändenund schwerer Dachausführungmit Wall*)oder schweren Wändenund leichter Dachausführungohne Wall*)Gebäude, die derHerstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt(Akzeptor A)Gefährdendes Objekt(Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-)25 m1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)25 m40 m60 mmit Wall,schwere DachausführungD 21(-)**)25 m)115 m25 m)115 m25 m)115 m25 m)1(-)**)25 m)110 m25 m)115 m25 m)115 m25 m)25 m40 m60 mmit Wall*),leichte DachausführungD 31(-)**)25 m)25 m60 m75 m1(-)**)25 m)110 m25 m)60 m75 m75 m75 m90 mohne Wall*)D 41(-)**)25 m)25 m75 m90 m1(-)**)25 m)25 m75 m90 m90 m90 m90 m
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1684)
schwereExplosivstoffe, die bei einer ExplosionSprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicherBetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mitExplosivstoffen(ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall*)oder schweren Wändenund schwerer Dachausführungmit Wall*)oder schweren Wändenund leichter Dachausführungohne Wall*)erdüberdecktmit Wall*)oder schweren Wändenund schwerer Dachausführungmit Wall*)oder schweren Wändenund leichter Dachausführungohne Wall*)Gebäude, die derHerstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt(Akzeptor A)Gefährdendes Objekt(Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-)25 m1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)1(-)**)25 m)40 m60 m75 mmit Wall,schwere DachausführungD 21(-)**)25 m)115 m25 m)40 m40 m1(-)**)25 m)110 m25 m)25 m25 m60 m75 m100 mmit Wall*),leichte DachausführungD 31(-)**)25 m)25 m100 m135 m1(-)**)25 m)110 m25 m)100 m135 m135 m135 m135 mohne Wall*)D 41(-)**)25 m)25 m135 m135 m1(-)**)25 m)25 m135 m135 m135 m135 m135 m
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1685)
Gefährlicher BetriebsteilUngefährlicherBetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mitExplosivstoffen(ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktöffnungslose BrandwandWand Feuerwider-standsklasse F 30mit Wall*)Wand Feuerwider-standsklasse F 30 ohneWall*) oder Ausblaseseitemit oder ohne Wall*)erdüberdecktöffnungslose BrandwandWand Feuerwider-standsklasse F 30mit Wall*)Wand Feuerwider-standsklasse F 30 ohneWall*) oder Ausblaseseitemit oder ohne Wall*)Gebäude, die derHerstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt(Akzeptor A)Gefährdendes Objekt(Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-)(10 m)1,0(10 m)1,25(15 m)(-)(-)(-)1,25(15 m)1,4(15 m)1,4(40 m)1,4(60 m)öffnungslose BrandwandD 2(10 m)1,0(10 m)1,25(15 m)1,4(15 m)(-)(-)1,25(10 m)1,4(15 m)1,7(15 m)1,7(40 m)1,7(60 m)Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit WallD 31,0(10 m)1,25(15 m)1,4(20 m)1,7(25 m)(-)(-)1,4(15 m)1,4(20 m)2,5(30 m)4,3(40 m)4,3(40 m)Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall*) oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite, aber mit Wall*)D 41,4(15 m)1,4(15 m)1,7(20 m)2,0(25 m)(-)1,25(10 m)1,4(20 m)1,7(20 m)3,2(40 m)4,3(60 m)4,3(60 m)ungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall*)D 51,4(15 m)1,7(20 m)2,0(25 m)3,2(40 m)(-)1,4(20 m)1,4(25 m)13,2)(40 m)14,3)(60 m)14,3)(60 m)6,4(60 m)
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3562;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Tabelle 6Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1686)
LagergruppeGefährdetes Objekt(Akzeptor A)Gefährdendes Objekt(Donator D)Lager mit ExplosivstoffenSchutzbedürftigeBetriebsgebäude und-anlagenIn EinwirkungsrichtungungeschütztIn EinwirkungsrichtungerdüberdecktA 1A 2A 31.1D 1In Wirkungsrichtung ungeschützt8,0(180 m)0,838,0)(180 m)*)D 2In Wirkungsrichtung erdüberdeckt4,00,844,0)1.2D 1In Wirkungsrichtung ungeschützt(90 m)*)(25 m)*)4(90 m))*)D 2In Wirkungsrichtung erdüberdeckt(-)5(-))**)(25 m)*)1.3D 1In Wirkungsrichtung ungeschützt bzw. Ausblaseseite23,2)(40 m)*)5(-))**)24,3)(60 m)*)D 2In Wirkungsrichtung ungeschützt,Wand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 301,7(20 m)*)5(-))**)3,2(40 m)*)D 3In Wirkungsrichtung erdüberdeckt25 m(-)**)1,4(25 m)*)1.4Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.