Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, für welche die Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zugelassen ist oder zugelassen wird, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.
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Steueränderungsgesetz 1961
(weggefallen)
Artikel 22gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 16 und Artikel 17 Nrn. 1 bis 3, 6, 11 und 14 erst mit Wirkung vom ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
Dieses Gesetz zitieren
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