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Verordnung

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte

Abkürzung
StAbzVeranlZÜV
Ausfertigungsdatum
24. Juni 2013
Paragrafen
2
§ 1Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern

123die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung,die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes,die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig fürsoweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

§ 2Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz

(1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

(2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-stabzveranlz_v

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